Strafrecht Blog

  • Vor der Staatsschutzkammer des Landgerichts Dresden hat ein Prozess gegen mutmaßliche Mitglieder der verbotenen Neonazi-Kameradschaft „Sturm 34“ begonnen. Den Angeklagten wird vorgeworfen die rechtsextremistische Organisation mitgegründet beziehungsweise ihr als Mitglied angehört zu haben.

    Die Angeklagten machten im Prozess bisher noch keine Angaben zur Sache. Die zwischen 23 und 31 Jahre alten Männer sollen an Überfällen auf Andersdenkende im Jahr 2006 beteiligt gewesen sein. Bei einem Dorffest sollen sie mit weiteren Neonazis mehrere Punker angegriffen und verletzt haben. Ferner wird ihnen auch ein Überfall auf Jugendliche an einer Tankstelle in der Region vorgeworfen.
    2007 wurde die Kameradschaft vom Innenministerium verboten. Ziel der Organisation, die aus 40 bis 50 Mitgliedern besteht, soll es gewesen sein, die Region Mittweida von Ausländern und Andersdenkenden „zu säubern“.
    ( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 08.03.2011 )


  • Vor dem Amtsgericht St. Georg in Hamburg müssen sich fünf ehemalige Führungskräfte der Hansa Funktaxi-Genossenschaft wegen Untreue verantworten.
    Gemäß der Anklageschrift sollen sie ein System von schwarzen Kassen etabliert und so ca. 230.000 Euro veruntreut haben. Während drei der Angeklagten das System ins Leben gerufen haben sollen, sollen es die anderen beiden Angeklagten unterstützt haben, indem sie Blankorechnungen aus der Buchhaltung beschafft haben sollen. Diese wurden auf Verlangen der Angeklagten von rund 20 Taxi-Unternehmer unterschrieben. Es handelte sich somit um Scheinrechnungen über Dienstleistungen, die tatsächlich nie erbracht wurden. Als Entlohnung erhielten die Taxi-Unternehmer den auf der Blankorechnung ausgewiesenen Mehrwertsteuerbetrag. Der übrige Betrag soll in die schwarzen Kassen geflossen sein. Dieses Geld wiederum sei eingesetzt worden sein, um Hotelangestellte zu bestechen, damit diese nur bei Hansa-Taxi Wagen für ihre Gäste bestellten.

    Bisher besteht jedoch über den Verbleib von 53.000 Euro völlige Unklarheit. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass das Geld ebenfalls zur Bestechung von Hotelangestellten benutzt wurde. Einige der Taxi-Unternehmer sind daher der Ansicht, dass dieses Geld in die eigenen Taschen der Angeklagten gewandert sei.
    Da drei Angeklagte bereits Mitte 2009 vom Fiskus zur Rechenschaft gezogen worden waren und jeder eine Geldstrafe leisten musste, stellten ihre Strafverteidiger einen Antrag auf Strafklageverbrauch. Der Vorsitzende Richter wies diesen Antrag jedoch zurück. „Das Steuerstrafverfahren muss streng unterschieden werden vom Errichten der schwarzen Kassen.“
    ( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 16.03.2011 )


  • AG Wetzlar, Az.: 43 AR – 10/07

    Das AG Frankfurt verurteilte den Verurteilten unter Einbeziehung eines Strafbefehls vom AG Gießen am 28.11.2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten. Diese wurde zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf 2 Jahre ab Rechtskraft festgelegt. Rechtskraft trat am 28.11.2006 ein.
    Das AG Frankfurt gab per Beschluss das Bewährungsverfahren an das AG Wetzlar ab, da der Verurteilte hier wohnhaft war.
    Während der Bewährungszeit beging der Verurteilte im Sommer 2007 weitere Straftaten. Durch Urteil des AG Aschaffenburg vom 29.05.2008 in Verbindung mit dem Urteil des AG Aschaffenburg vom 25.05.2009 (rechtskräftig ab 29.05.2009) wurde der Verurteilte wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mir gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt.
    Am 28.10.2009 beantragte die Staatsanwaltschaft Frankfurt beim AG Wetzlar den Widerruf der Bewährung. Am 31.03.2009 teilte das AG Wetzlar der Staatsanwaltschaft gewisse Zweifel an der Zulässigkeit des Widerrufs mit. Die Staatsanwaltschaft war anderer Ansicht und gab am 27.04.2009 bekannt, dass sie dem Verurteilten Haftaufschub bis zum 04.07.2010 gewähren und der Antrag auf Widerruf aufrechterhalten werde.

    Das AG Wetzlar ist der Ansicht, dass der Widerrufsantrag zurückzuweisen sei, da die nötigen Voraussetzungen nach § 56f I Nr. 1 StGB nicht vorliegen würden.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Vorliegend handelt es sich um die Frage, wann aufgrund einer neuen Tat ein Widerruf nach Ablauf der Bewährungszeit zulässig ist. Das Gesetz sieht hierzu keine unmittelbare Regelung vor. Insbesondere ist § 56g II 2 StGB hierfür nicht anwendbar. Diese Norm bezieht sich nämlich auf den Widerruf des Straferlasses und nicht auf den Widerruf der Bewährung nach Ablauf der Bewährungszeit. Auch eine analoge Anwendung kommt nach Ansicht des Gerichts nicht in Betracht (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss v. 10.03.1997, NStZ-RR 1997, 254), da die Voraussetzungen für eine Analogie nicht gegeben sind.

    Ein Widerruf der Bewährung nach Ablauf der Bewährungszeit ist grundsätzlich zulässig. In der Rechtsprechung bestehen aber verschiedene Ansichten, wie lange nach Ablauf der Bewährungszeit bzw. nach rechtskräftiger Entscheidung über die neue Straftat eine Widerrufsentscheidung noch getroffen werden kann, ohne dabei die rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes zu verletzen.

    Die Unverhältnismäßigkeit des Widerrufs ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, dass der Verurteilte bei Ablauf der Bewährungszeit nicht daraufhingewiesen worden ist, dass zunächst der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens wegen der laut neuer Anklage in der Bewährungszeit begangenen Taten abgewartet werden soll.“


  • 5. Strafrechtssenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 5 StR 394/10; 5 StR 440/10; 5 StR 474/10

    Es wurde folgende Anfrage gem. § 132 GVG gestellt:
    Ergibt sich für die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aus der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Auslegung durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine die Rückwirkung generell hindernde andere Bestimmung i.S.d. §2 VI StGB?

    Der Senat entschied, dass im Fall zulässiger rückwirkender Anwendung die Regelung nach § 67d III 1 StGB einschränkend dahingehend auszulegen sei, dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach zehnjährigem Vollzug für erledigt zu erklären sei. Dies jedoch nur, wenn keine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualverbrechen aus konkreten Umständen aus der Person oder dem Verhalten des Unterbrachten abzuleiten seien.


  • 2. Strafsenat des HansOLG Hamburg, Az.: 2-27/09

    Das AG Hamburg-Harburg hat den wegen Verbreitung, Besitz und Erwerb pornographischer Schriften Angeklagten freigesprochen. Dabei hat das festgestellt, dass sich der Angeklagte an 16 verschiedenen Tagen auf dem Bildschirm seines Computers online mindestens 18 Bilddateien und eine Videodatei mir kinderpornographischem Inhalt angesehen hat. Die Dateien zeigten Abbildungen von Kindern im Alter zwischen 3 und 11 Jahren, die an sexuellen Tätigkeiten beteiligt waren (Vaginal-, Oral-, Anal- und Handverkehr mit und an Erwachsenen; an eigenen Geschlechtsorganen oder denen von Erwachsenen manipulieren; vor Erwachsene sexuelle Tätigkeiten ausüben). Der Angeklagte hatte im Internet gezielt nach dem einschlägigen Material gesucht und E-Mails mit Links auf Seiten mit kinderpornographischem Inhalt oder Lockangebote empfangen. Der Angeklagte vergrößerte die kleinen „Vorschaubilder“ (Thumbnails) durch deren Anklicken. Die fraglichen Dateien wurden automatisch im Cache-Verzeichnis auf der Festplatte des Computers des Angeklagten abgelegt und waren dadurch für den Angeklagten jederzeit abrufbar. Dies war dem Angeklagten nicht bewusst. Zudem nahm der  Angeklagte keine gesonderte manuelle Speicherung der Dateien vor und hatte eine solche zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt.
    Diese Feststellungen stütze das AG auf ein als glaubhaft gewertetes Geständnis des Angeklagten. Nach Ansicht des AG sei es nicht erbringbar gewesen, dem Angeklagten einen Vorsatz für die Speicherung der Datei oder das Wissen um die Funktion des Internet-Cache nachzuweisen.
    Nach der Wertung des AG werde durch das Surfen und Internet und dem gezielten Betrachten von Seiten mit kinderpornographischem Inhalt kein Besitz im Sinne des § 184b IV StGB begründet. Es fehle das tatsächliche Herrschaftsverhältnis von nicht nur unerheblicher Dauer. Da der Angeklagte keinen über das bloße Ansehen hinausgehenden Willen gehabt habe, fehle es an dem Unternehmen einer Besitzerlangung. Zwar habe er durch das automatische Abspeichern im Internet-Cache Besitz an den Bildern erlangt, jedoch fehle es an dem entsprechenden Besitzwillen.
    Die Staatsanwaltschaft legte gegen dieses Urteil Revision ein.

    Der 2. Strafsenat erachtet die Revision der Staatsanwaltschaft als erfolgreich. Der Freispruch beruhe auf einer fehlerhaften Beweiswürdigung hinsichtlich der Frage, ob der Angeklagte eine Videodatei gezielt gespeichert hat sowie der subjektiven Tatseite bezüglich Funktion und Existenz des Internet-Cache. Ferner sei die Subsumtion des Aufrufens und Betrachtens unter § 184b IV 1 StGB fehlerhaft.

    Aus dem Wortlaut des Urteils:

    „Die Beweiswürdigung des Tatrichters unterliegt einer nur eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfung. Sie ist rechtsfehlerhaft insbes. dann, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denk- oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche tatrichterliche Gewissheit stellt. Eine Beweiswürdigung ist lückenhaft, wenn nicht alle aus den Urteilsgründen ersichtlichen Umstände, die Schlüsse zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten zulassen, gewürdigt sind. Das ist insbesondere gegeben, wenn eine naheliegende Erklärungsmöglichkeit für einen gegenteiligen Schluss außer Acht gelassen worden ist.

    Das AG geht, rechtlich zutreffend, davon aus, dass ein vom Täter gezielt vorgenommenes Abspeichern einer Bild- oder Videodatei dem Tatbestandsmerkmal des Unternehmens, sich den Besitz an der Datei zu verschaffen, nach § 184b IV 1 StPO unterfällt.
    Das AG geht hingen rechtlich unzutreffend davon aus, die automatische Abspeicherung und Aufrufbarkeit der Dateien im Internet-Cache begründe objektiv Besitz i.S.d. § 184b IV StGB; es sieht jedoch den Nachweis eines diesbezüglichen Besitzbegründungswillens für nicht geführt.

    Nach § 184b IV StGB wird bestraft, wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben oder wer solche Schriften besitzt.
    Zutreffend hat das AG die 18 Bilddateien und eine Videodatei als kinderpornographische Schriften i.S.v. § 184b IV i.V.m. § 11 III StGB bewertet.
    Mit dem festgestellten Aufrufen der Dateien aus dem Internet, dem damit verbundenen Herunterladen in den Arbeitsspeicher zum Betrachten der Bilder sowie dem, zumal regelmäßig unter gezielter Vergrößerung erfolgen, Betrachten der Bilder auf dem Bildschirm hat der Angeklagte es i.S.d. § 184b IV 1 StGB unternommen, sich Besitz an den Dateien zu verschaffen.
    Damit hat der Angeklagte entgegen der Auffassung des AG schon auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen den Straftatbestand nach § 184b IV StGB objektiv sind subjektiv erfüllt.“

    Der Senat verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.

     

  • 3. Strafsenat des OLG Düsseldorf, Az.: III-3 RVs 117/10

    Im vorliegenden Fall erachtete der 3. Strafsenat die Ausführungen des LG zur Strafzumessung als rechtsfehlerhaft an, da sie einen Erörtungsmangel enthielten.
    Dies sei hinsichtlich § 46 I 2 StGB der Fall. Hier sei zu berücksichtigen, welche Wirkung die Strafe für das zukünftige Leben des Täters in der Gesellschaft entfalten könne. Zu diesen Wirkungen sei auch der drohende Widerruf einer Bewährungsaussetzung. Hierauf sei das LG nicht eingegangen.

    Aus dem Wortlaut des Beschluss:

    „Zwar ist die Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Wertung ist im Zweifelsfall zu respektieren (vgl. BGH NStZ 1982, 114; BGH NStZ 1984, 360) Das Revisionsgericht darf jedoch denn eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteil in sich rechtsfehlerhaft oder lückenhaft sind, was dann der Fall ist, wenn der Tatrichter tragende Strafzumessungsgründe nicht bar. nicht vollständig bedacht und erörtert hat (vgl. BGH NJW 1976, 2355).“


  • 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 4 StR 408/10

    Der Angeklagte wurde vom LG Saarbrücken wegen Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Diese Verurteilung beruhte auf der Feststellung, dass der Angeklagte dem Zeugen S. bereits im Herbst 2004 einen gefälschten 10-Euro-Schein als Muster überlies. Um Weihnachten 2004 herum habe er dem Zeugen S weitere 3900 Scheine gegeben. Er teilte dem Zeugen S. dabei mit, dass es sich um Falschgeld handeln würde und vereinbarte mit ihm, dass dieses Falschgeld als Sicherheit für einen vom Angeklagten geschuldeten Geldbetrag dienen solle. Um die Jahreswende 2005/2006 herum erklärte der Angeklagten dem Zeugen S., dass er seine Schulden nicht begleichen konnte und forderte den S. zum Verkauf des Falschgeldes auf. Dies geschah auch.
    Hiergegen legte der Angeklagte Revision ein.

    Der 4. Strafsenat erachtet die Revision des Angeklagten als erfolgreich. Die Feststellung des LG, dass der Angeklagte dem Zeugen S. das Falschgeld um Weihnachten 2004 ausgehändigt habe und dies bereits den Tatbestand der Geldfälschung nach § 146 I Nr. 3 StGB erfülle, sei rechtsfehlerhaft.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:


    „Zwar kann die Tatbestandsvariante des Inverkehrbringens auch durch die Hingabe von Falschgeld als Sicherheit erfüllt werden. Das LG hat aber nicht bedacht dass der Angeklagte durch Strafbefehl vom 16.03.2005, rechtskräftig seit dem 20.04.2005, wegen Inverkehrbringens von Falschgeld zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist.
    Danach steht einer Aburteilung der Weitergabe des Falschgeldes um Weihnachten 2004 herum die Rechtskraft des Strafbefehls vom 16.03.2005 entgegen, gem. § 410 III StPO. Es ist zumindest nicht auszuschließen, dass das mit dem Strafbefehl abgeurteilte Inverkehrbringen von Falschgeld dieselbe Falschgeldmenge betraf, aus der um Weihnachten 2004 herum dem Zeugen S. Falschgeldnoten übergeben wurden. Insoweit ist vom Vorliegen eines Verfahrenshindernisses auszugehen (vgl. BGH, Urteil v. 30.07.2009 – 3 StR 273/09, NStZ 2010, 160).
    Dies führt hier allerdings nicht zu einer Einstellung des Verfahrens gem. § 206a StPO, sondern nur zu einer Änderung des Schuldspruchs.“

    Der Strafsenat änderte den Schuldspruch dahingehend ab: Der Angeklagte hat sich gem. § 26 StGB der Anstiftung zum Verbrechen nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 SIGB schuldig gemacht, indem er den Zeugen S. um die Jahreswende 2005/2006 dazu aufforderte, die gefälschten Banknoten zu verkaufen.


  • 4. Strafkammer des LG Oldenburg, Az.: 4 Qs 182/10

    Das Gericht hatte einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Bestellung eines Pflichtverteidigers abgelehnt, der nach Abschluss der Ermittlungen gestellt wurde.
    Eine solche Ablehnung kann jedoch nicht erfolgen, da die Bestellung nach dem Willen des Gesetzgebers und dem eindeutigen Wortlaut des § 141 III 3 StPO für das Gericht auch dann bindend ist, wenn nach seiner Auffassung die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung fehlen.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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