Ein Drogenkurier ist nicht automatisch Mittäter bezüglich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
Erneut ging es um die Verurteilung eines Drogenkuriers als Mittäters wegen unerlaubten Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Das Landgericht Bautzen verurteilte den Angeklagten zu drei Jahren und zehn Monaten Haftstrafe. Dagegen wehrte sich die Strafverteidigung mittels Revision.
Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt erneut fest, dass auch der eigenständige Drogenkurier nicht automatisch ein Mittäter beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist. Vielmehr muss geschaut werden, ob der Angeklagte Einfluss auf Art und Menge der Betäubungsmittel hatte oder ob er etwa ein Risiko trägt, wenn die Drogen sichergestellt werden oder auf sonstige Weise verloren gehen. In diesem konkreten Fall handelte der Angeklagte jedoch nur als bezahlter Fahrer. Zur Abgrenzung nutzt der BGH die üblichen Grundsätze:
„Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Tatbeitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint.“
Somit hat das Urteil keinen Bestand. Die Revision der Strafverteidigung hatte Erfolg.
BGH, Beschluss vom 8. Januar 2013, 5 StR 606/12