Vor dem Bundesgerichtshof wurde über die Verurteilung wegen des Vertriebs von Anabolika an Bodybuilder entschieden. Dabei waren zwei unterschiedliche Fragen zu beantworten. Einmal war zu klären, ab welchem Zeitpunkt von einem Inverkehrbringen gesprochen werden kann, und zweitens, ob der Verkauf von Anabolika an Bodybuilder ein Inverkehrbringen zum Doping im Sport ist und daher als Sonderfall des Betrugs nach § 263 StGB anzusehen ist.
Internetshop mit Anabolika – Lieferung per Post
Im ersten Fall ging es um einen bulgarischen Internetshop. Über diesen konnten deutsche Kunden Ampullen und Tabletten bestellen und erhielten diese per Post nach Deutschland geliefert. Dabei verschickte der Angeklagte echte Steroide, zum Teil aber auch Placebos ohne Wirkstoffe oder mit anderen als den angegebenen Wirkstoffen. Die Sendungen wurden vom Zoll jedoch abgefangen.
Ware liegt beim Zoll: Kein Inverkehrbringen
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten bezüglich der Placebos wegen Inverkehrbringens falsch gekennzeichneter Arzneimittel gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3a i.V.m. § 8a AMG. Bezüglich der Mittel mit den tatsächlich enthaltenden Wirkstoffen erging eine Verurteilung wegen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2a i.V.m. § 6a AMG.
Der BGH bestätigt, dass auch die wirkstofflosen Placebos Arzneimittel im Sinne des AMG sind. Jedoch erkannte der Senat kein abgeschlossenes Inverkehrbringen, da die Sendungen bereits vom Zoll abgefangen wurden. Daher kommt – wenn überhaupt – nur ein Versuch in Betracht. Die Revision war damit erfolgreich (BGH, Beschluss vom 18. September 2013, Az.: 2 StR 535/12).
Bodybuilding ist auch Sport
Im zweiten Fall vertrieb ein internationales Unternehmen Anabolika an über 100.000 Besteller weltweit. Der Angeklagte war in leitender Position des Unternehmens beschäftigt. Das Landgericht erkannte darin ein Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport. Fraglich war, ob die Einnahme von Anabolika zum Bodybuilding tatsächlich als Sport-Doping anzusehen ist.
Der BGH bejaht dies und erklärt, dass die Einnahme von leistungssteigernden Mitteln beim Bodybuilding auch als Doping im Sport anzusehen ist. Bodybildung ist damit (erneut) als Sport anerkannt worden. Folglich hatte die zweite Revision keinen Erfolg (BGH, Beschluss vom 18. September 2013, Az.: 2 StR 365/12).
Betrug durch Doping im Sport und die Strafbarkeit
Damit werden die Dopingfälle auch weiterhin ein Fall für den Strafverteidiger sein. Dabei sind viele rechtliche Fragen noch offen und jede höchstrichterliche Rechtsprechung für die Arbeit eines Rechtsanwalts wichtig. Die Politik forderte erst vor kurzem die Einführung eines eigenen Anti-Doping-Gesetzes. Bis es so weit ist, hängt viel vom Einzellfall und der Arbeit des Rechtsanwalts ab.
Siehe dazu:
BGH, Beschluss vom 18. September 2013, Az.: 2 StR 535/12
BGH, Beschluss vom 18. September 2013, Az.: 2 StR 365/12