Betrug

  • Richtet ein Täter Bankkonten ein, um damit weitere Betrugstatbestände zu begehen, so erstreckt sich der Vorsatz nicht auf die Schädigung der Banken.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Vermögensschaden für eine Bank bereits dann eingetreten ist, wenn lediglich ein Dispositionskredit aufgrund der Täuschung eingeräumt wurde. Das Landgericht Traunstein bejahte dies und verurteilte den Angeklagten, der mit gefälschten Ausweisen Bankkonten eröffnete, unter anderem wegen Betrugs.

  • Erhebt der Vorsitzende den Vorwurf, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt nur einseitig erforscht habe, so kann dies ein Ablehnungsgesuch begründen.

    Am Rande eines Verfahrens wegen Untreue, Betrug und Bestechung kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem vorsitzendem Richter und einem Oberstaatsanwalt. Zuvor wurde ein Freispruch durch das Landgericht vom Bundesgerichtshof (BGH) aufgehoben und das Verfahren erneut an das Landgericht Hildesheim verwiesen.

  • Auch bei einem Bandenchef muss für jede einzelne Tat festgestellt werden, ob er Mittäter, Anstifter oder Gehilfe war.

    Das Landgericht Duisburg stellte fest, dass sich der Angeklagte mit drei Tatgenossen zu einer Bande zusammenschloss. Die Bande soll mit gefälschten Pässen unter Vortäuschung ihrer Zahlungsbereitschaft diverse Waren erworben, Fahrzeuge geleast und Kredite beantragt haben. Dabei soll der Angeklagte als Kopf der Bande agiert haben. Der Angeklagte selbst war an den einzelnen Taten jedoch nicht direkt beteiligt, sondern bot lediglich seine Geschäftskontakte und Erfahrung im Geschäftsleben an.

  • Pathologisches Spielen ist für sich genommen noch keine seelische Störung.

    Das Landgericht Aachen verurteilte den Angeklagten wegen Betruges in 21 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten und ordnete die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Hiergegen richtet sich die Revision der Strafverteidigung.

  • In vielen Ländern gibt es bereits ein normiertes Unternehmensstrafrecht. In Deutschland ist die Strafverfolgung wegen Wirtschaftsdelikten wie beispielsweise Korruption, Betrug oder Untreue immer auf einzelne Personen des Unternehmens beschränkt. Den eigentlichen Unternehmen können lediglich Bußgelder auferlegt werden.
    Vor dem Hintergrund des Skandals bei der Deutschen Bank fordert nun der Grünen-Fraktionschef Jürgen Trittin die Einführung eines Unternehmensstrafrechts. Als Strafen kämen dann Geldstrafen basierend auf dem Umsatz, die Abschöpfung illegal erwirtschaftete Gewinne neben einer Strafe oder gar die Betriebsschließung in Frage.

    Befürwortet wird solch ein Unternehmensstrafrecht von der rot-grünen Landesregierung in Nordrheinwestfalen. Bereits im kommenden Frühjahr möchte die Landesregierung einen Gesetzesvorschlag vorlegen und in den Bundesrat einbringen.


  • Aus einer hohen Kostenquote kann nicht geschlossen werden, dass von Anfang an eine Absicht zur zweckwidrigen Verwendung von Spendenmittel bestand.

    Die Staatsanwaltschaft warf den Angeschuldigten unter anderem Betrug in sechs Fällen vor. Die Angeschuldigten betrieben ein Unternehmen, das sich auf kommerzielle Spendenwerbung für Wohltätigkeitsorganisationen spezialisiert hatte. Dabei bewarben sie auch ein Spendenprojekt, welches die Krebsforschung zeitnah fördern sollte.
    Im ersten Jahr flossen die kompletten Einnahmen von knapp 55.000 Euro in die erneute Werbung des Spendenprojekts. In den Jahren drauf betrug die Förderquote bis zu 40 Prozent. Insgesamt wurden 12,6 Millionen Euro gespendet, dabei kamen jedoch nur 2,4 Millionen Euro dem eigentlichen Projekt zugute.

    Die Staatsanwaltschaft sah vor allem in der Art der Werbung eine Täuschung der Spender. Es sei bewusst der falsche Eindruck vermittelt worden, dass eine sofortige Spende einen wichtigen Beitrag zur Förderung der Krebsforschung leisten würde. Dass das meiste Geld in die eigenen Unternehmen floss und insgesamt nur rund 20 Prozent den Projekten zu gute kam, wurde dagegen verheimlicht.

    Das Landgericht Hildesheim lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Nun wurde der Beschluss des Landgerichts vom Oberlandesgericht Celle (OLG Celle) bestätigt. Das Gericht erkennt keinen hinreichenden Tatverdacht bezüglich des Betrugs. Es würde bereits an der Täuschungshandlung fehlen:

    „Die Spender seien weder über den Zweck der Gesellschaft getäuscht worden noch über die effektive und zeitnahe Mittelverwendung zugunsten der Krebsforschung. Erforderlich sei stets die Täuschung über konkrete Tatsachen. Die Begriffe „effektiv“ und „zeitnah“ seien wenig konturiert. Durch die Darstellung in den Spendenbriefen sei nicht der Eindruck erweckt worden, als erfolge das Spendensammeln ohne Einsatz eines gewerblichen Fundraisers.“

    Es sei zwar eine übertriebene Werbung, die die Spendensammler betrieben, jedoch noch keine Tatsachenbehauptung. Ebenfalls konnte die Staatsanwaltschaft nicht belegen, dass sich die Beschuldigten persönlich bereicherten. Viel mehr erhielten die beteiligten Personen eher eine mittlere Vergütung.

    Auch die hohen Verwaltungskosten können alleine keine strafrechtliche Täuschung begründen oder gar eine Absicht zur zweckwidrigen Verwendung der Gelder belegen. Für eine strafrechtliche Täuschung hätten die Spender konkrete Vorstellungen darüber haben müssen, wie viel Prozent ihrer Gelder tatsächlich bei dem Hilfsprojekt ankommen würden. Darüber machten die Beschuldigten jedoch keine Angaben in ihren Werbemitteln:

    „Ausdrückliche Angaben über die Höhe der Werbe- und Verwaltungskosten seien in den Spendenbriefen nicht getroffen worden. Ebenso wenig lasse sich eine konkludente Täuschung feststellen. Für einen verständigen Spender liege es auf der Hand, dass jede Sammlung mit Kosten verbunden sei. Es lasse sich nicht allgemein festlegen, welcher Kostenanteil noch angemessen sei.“

    Es kann nach dem OLG Celle sein, dass es steuerrechtliche Auswirkungen hat, dass so hohe Beiträge direkt in die Unternehmen flossen. Gegebenenfalls kann daher der Status der Gemeinnützigkeit aberkannt werden. Dies alles ist aber für die Anklage des Betrugs nicht weiter relevant.

    OLG Celle, Beschluss vom 23. August 2012, Az.: 1 Ws 248/12


  • Nur ein Sachverhalt, der auf einer Überzeugungsbildung des Gerichts beruht, kann die Grundlage einer Verurteilung bilden.

    Der Angeklagte betrieb eine Störzuchtanlage in den Vereinigten Staaten. In Deutschland ließ er durch Telefonverkäufer vorbörsliche Aktien der Gesellschaft vertreiben. Als sich Ende 2005 die wirtschaftliche Situation verschärfte, entschloss sich der Angeklagte erneut, letztlich wertlose, vorbörsliche Aktien vertreiben zu lassen. Dabei bezog er sich auf die Verkaufsprospekte der Jahre 2002 bis 2004. In einem Informationsbrief für die Anleger im Mai 2006 lobte er, obwohl er bereits von der schlechten finanziellen Lage wusste, die Entwicklung des Unternehmens.

    Insgesamt sollen 662 deutsche Anleger für 13.481.593 Euro Aktien nach Januar 2006 erworben haben. Das Landgericht Düsseldorf verurteilte nach einer Absprache gemäß § 257c StPO wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten. Dagegen richtete die Strafverteidigung die Revision.

    Das Landgericht stützt seine Verurteilung hauptsächlich auf das Geständnis des Angeklagten. Die Telefonverkäufer oder Käufer der Aktien wurden dagegen nicht gefragt. Daher bleibt laut dem Bundesgerichtshof (BGH) offen, auf welche Weise die Aktienkäufer durch einen täuschungsbedingten Irrtum über Tatsachen zum Kauf veranlasst wurden. Denn der Angeklagte selbst kann lediglich von seiner eigenen Motivation der Täuschung sprechen. Ob es aber wirklich die Motivation der Käufer war, bleibt somit offen:

    „Es erscheint angesichts der festgestellten Bemühungen des Angeklagten zwar durchaus naheliegend, dass Anleger den Kaufentschluss täuschungsbedingt gefasst haben; indes sind auch andere Motivationen denkbar. Die Annahme, es habe sich jeweils um Aktienkäufe aufgrund einer vom Angeklagten initiierten Täuschung der Anleger gehandelt, erweist sich damit letztlich als unbelegte Vermutung.“

    Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Urteil auf eine Verständigung nach § 257c Abs. 1 Satz 1 StPO basiert. Das Gericht muss auch in diesem Fall die Wahrheit erforschen.

    „Die Bereitschaft eines Angeklagten, wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafe hinzunehmen, die das gerichtlich zugesagte Höchstmaß nicht überschreitet, entbindet nicht von dieser Pflicht. Nur ein Sachverhalt, der auf einer Überzeugungsbildung des Gerichts unter vollständiger Ausschöpfung des Beweismaterials beruht, kann die Grundlage einer Verurteilung bilden (BGH, Beschluss vom 22. September 2011 – 2 StR 383/11, NStZ-RR 2012, 52 mwN).“

    Damit hat die Revision der Strafverteidigung Erfolg. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    BGH, Beschluss vom 31. Januar 2012, Az.: 3 StR 285/11


  • Ein Erbe, der einer Rentenversicherung den Sterbefall des Leistungsempfängers nicht anzeigt, begeht keinen Betrug durch Unterlassen.

    Die Angeschuldigte soll es unterlassen haben, der Deutschen Rentenversicherung den Tod ihrer Mutter anzuzeigen. Dazu war sie jedoch nach § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB I in Verbindung mit § 118 Abs. 4 SGB VI verpflichtet. Innerhalb von 10 Jahren überwies die Rentenversicherung Bund und Rentenversicherung Berlin-Brandenburg so rund 152.000 Euro. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin wegen Betrugs durch Unterlassen wurde vom Landgericht Berlin nicht angenommen. Es fehle an der Garantenstellung der Angeschuldigten im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB.

    Daraufhin legte die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde ein. Damit scheitert sie nun aber auch vor dem Kammergericht Berlin. Der § 60 Absatz 1 SGB I verpflichtet nämlich nur denjenigen zur Auskunft, der Sozialleistung beantragt oder erhält. Damit hängt die Auskunftspflicht mit einem auf den Leistungsbezug gerichtetes Verwaltungsverfahren zusammen. Daher sei auch zu fordern, dass der Träger der Rentenversicherung einen Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend machen müsste, bevor die Auskunftspflicht für den Erben besteht:

    „Die Auskunftspflicht des Leistungsempfängers knüpft damit an ein auf den Leistungsbezug gerichtetes Verwaltungsverfahren an. Sie beginnt mit Eröffnung des Verwaltungsverfahrens und dauert während aller Phasen des Sozialleistungsverhältnisses bis zum Ablauf des Leistungsbezuges an (Joussen, a.a.O.). Auch in den Fällen, in denen Rentenzahlungen nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, hat der Träger der Rentenversicherung gemäß § 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI die Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Im vorliegenden Fall sind aber in dem Zeitraum der verfahrensgegenständlichen Überzahlungen von den Rentenversicherungsträgern noch keine Rückforderungsbescheide gegenüber der Angeschuldigten erlassen oder wenigstens Anfragen an die Angeschuldigte zur Vorbereitung der Rückforderung gerichtet worden.“

    Auch sonst sieht das Kammergericht keine Grundlage für eine Garantenpflicht. Vor allem, da es feststellte, dass nach § 119 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI die Deutsche Post AG die Zahlungsvoraussetzung durch Auswertung von Sterbefallmitteilungen zu überwachen habe. Daher ist gar keine Notwendigkeit zu sehen, dass die Erben den Rentenversicherungsträgern den Sterbefall anzeigen müssen. Auch eine Garantenpflicht aus Treu und Glaube im Sinne des § 242 BGB mag das Gericht nicht erkennen.

    Da keine Garantenpflicht besteht, scheidet eine Strafbarkeit wegen Betrugs durch Unterlassen aus. Somit hat das Landgericht zu Recht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt.

    KG Berlin, Beschluss vom 27. Juli 2012, Az.: 3 Ws 381/12


  • Die ehemalige Ex-NDR-Spielfilm-Chefin stand wegen Bestechlichkeit, Betrug und Untreue vor dem Landgericht Hamburg. Die Frau hat, obwohl der Sender sich entschlossen hatte, keine Drehbücher von ihr und ihrem Mann zu kaufen, unter Pseudonymen einige Drehbücher an den NDR verkauft.

  • Soll ein Vermögensschaden schon durch den Abschluss von Lebensversicherungen angenommen werden, muss die Schadenshöhe ausdrücklich beziffert werden.

    Die drei Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wurden 2007 wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung beziehungsweise deren Unterstützung in Tateinheit mit versuchtem bandenmäßigen Betrug in 28 tateinheitlich begangen Fällen erstinstanzlich zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.

    Um Geld für Al Qaida zu beschaffen, schlossen sie mehrere Lebensversicherungsverträge ab. In Ägypten wollten sie sich dann gefälschte Dokumente besorgen, die den Unfalltod eines der Angeklagten belegen sollten. Insgesamt versuchten sie 28 Verträge abzuschließen. Dabei kam es in neun Fällen zum Vertragsschluss. Vor der weiteren Planausführung wurden die Angeklagten festgenommen. Während erstinstanzlich alle 28 Fälle als Versuch gedeutet wurden, nahm der BGH in den neun Fällen, in welchen es zum Vertragsschluss kam, eine Vollendung der Tat an.

    Dagegen reichte die Strafverteidigung der Beschuldigten Verfassungsbeschwerde ein. Das Bundesverfassungsgericht teilt die Bedenken der Verteidigung. So sei die Annahme der Vollendung der Taten mit dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbar.

    Das BVerfG betonte zwar, dass grundsätzlich auch die Vermögensgefährdung ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB sein könne, jedoch müsse die Schadenssumme eine gewisse Höhe erreichen und vor allem genau beziffert werden:

    „Verlustwahrscheinlichkeiten dürfen daher nicht so diffus sein oder sich in so niedrigen Bereichen bewegen, dass der Eintritt eines realen Schadens ungewiss bleibt (vgl. BVerfGE 126, 170). Die bloße Möglichkeit eines solchen Schadens genügt daher nicht.“

    Daher stellt der Senat fest:

    „Es fehlt an der ausreichenden Beschreibung und der Bezifferung der Vermögensschäden, die durch den Abschluss der Lebensversicherungsverträge verursacht wurden oder – in den Versuchsfällen – verursacht worden wären. Ein Schuldspruch wegen Betrugs durch das Revisionsgericht setzt voraus, dass eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Bezifferung und Darlegung eines Mindestschadens entweder bereits erfolgt oder – in den Evidenzfällen, in denen eine nähere Darlegung sich erübrigt – sicher möglich ist.“

    Das Bundesverfassungsgericht hebt damit das Urteil des BGH auf und verweist an ihn zurück. Die Verfassungsbeschwerde hatte damit Erfolg.

    BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011, Az.: 2 BvR 2500/09.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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