Der Betrug ist ein relativ häufiges Delikt des Strafrechts, sei es im Internet, im privaten Bereich oder aber gar gewerblichen Ausmaß. Dabei gibt es ganz unterschiedliche Betrugsarten und Betrugsmaschen. Der Betrug gemäß §263 Abs. 1 StGB setzt in allen Fällen die Täuschung einer Person über Tatsachen voraus. Durch diese Täuschung muss ein Irrtum entstehen, der dann zu einer vermögensmindernden Verfügung führt.
Autoverglaser werben häufig mit einer kostenfreien Reparatur bei Steinschlägen. Der Kasko-Versicherer soll die Kosten übernehmen. Gelegentlich kommt hier jedoch eine Selbstbeteiligung des Versicherten in Betracht und damit wäre das Angebot für viele Kunden unattraktiv. Aus diesem Grund hat ein Autoverglaser seinen Kunden die Selbstbeteiligung erlassen, gegenüber dem Versicherer aber so abgerechnet, als hätte der Kunde die Selbstbeteiligung gezahlt. Die Frage vor Gericht war nun: Ist dies rechtlich in Ordnung?
Der Angeklagte soll nach Überzeugung des Landgerichts Potsdam einem Mitangeklagten durch gefälschte Quittungen, Gerichtsurteilen und sonstigen Schreiben vorgetäuscht haben, dass der Mitangeklagte an zwei Filialen beteiligt sei und hohe Gewinnaussichten habe. Aufgrund dieser Gewinnaussichten soll sich der gutgläubige Mann bei mehreren Bekannten ein Gelddarlehn von insgesamt 100.000 Euro beschafft haben. Mindestens 200.000 Euro soll er dem Angeklagten übergeben haben.
Das „wesentliche“ Leiten einer Firma reicht nicht zur Annahme der faktischen Geschäftsführung aus.
Der Angeklagte war laut dem Landgericht Augsburg faktischer Geschäftsführer eines Unternehmens. Dieser konnte seine Verbindlichkeiten schon 2007 nicht mehr bedienen und war praktisch zahlungsfähig. Jedoch wurde der Insolvenzantrag erst im März 2008 gestellt. Bereits 2006 soll der Angeklagte Kredite für das Unternehmen bei unterschiedlichen Banken beantragt haben. Dabei bürgte er persönlich und gab wahrheitswidrig an, dass er über ein Guthaben von über 300.000 Euro verfügen würde. Tatsächlich war das Guthaben jedoch bereits verpfändet. Das Landgericht Augsburg verurteilte den Angeklagten strafrechtlich unter anderem wegen Bankrotts und Betrugs.
Die Einzelstrafe vom versuchten Delikt muss grundsätzlich geringer als vom vollendeten Delikt sein.
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Schwerin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Gesamtstrafe wurde unter anderem aus Einzelfreiheitstrafen von sechs Monaten wegen gewerbsmäßigen Betruges in 63 Fällen und Einzelfreiheitsstrafen von acht Monaten wegen versuchten gewerbsmäßigen Betruges in 20 Fällen gebildet. Die Strafverteidigung rügt erfolgreich mittels Revision das Urteil.
Gelangt jemand durch Täuschung an EC-Karte und PIN-Nummer, sind anschließende Abhebungen kein Computerbetrug iSd § 263a StGB.
Das Landgericht Köln sah es als bewiesen an, dass der Angeklagte von mehreren EC-Karten-Inhabern die EC-Karte und PIN-Nummer erhalten hatte. Von den Konten soll er anschließend nicht berechtigte Abbuchungen vorgenommen haben. Das Landgericht sah hier unter anderem einen Computerbetrug im Sinne des § 263a StGB als erfüllt an.
Die Revision der Strafverteidigung zum Bundesgerichtshof (BGH) hat hiergegen Erfolg.
Bucht ein Bankkunde eine Lastschrift zurück, so ist der Computerbetrug in der Regel nicht vollendet worden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer Entscheidung umfangreich und ausgiebig mit der Schadensproblematik bei ungenehmigten Lastschriften beschäftigt.
Im konkreten Verfahren hatten die Angeklagten Beträge von jeweils 9,25 Euro von insgesamt 18.816 Konten abgebucht. Während der größte Teil der Bankkunden die Lastschrift zurücknahmen, blieben 785 Buchungen aus ungeklärten Gründen unbeanstandet. Die Angeklagten konnten jedoch nicht auf das Geld zugreifen, denn bevor die Bank das Geld zur Verfügung stellte, sperrte sie das Konto aufgrund der hohen Anzahl an Rücklastschriften.
Der § 265a StGB („Erschleichen von Leistungen“) ist nicht erfüllt, wenn jemand seine nicht übertragbare Monatskarte verloren hat und deswegen nicht bei sich führt.
Der Angeklagte wurde vom Jugendschöffengericht Tiergarten in Berlin wegen Erschleichens von Leistungen nach § 265a StGB für schuldig befunden. Er wurde ohne gültigen Fahrausweis in einer U-Bahn angetroffen. Der Schüler soll seine Schülermonatskarte für den jeweiligen Monat kurz zuvor verloren haben. Dies sah das Amtsgericht als nicht relevant an und hielt den § 265a StGB trotzdem für erfüllt.
Wird dem Arzt ein Medikamentenbedarf vorgetäuscht, so ist der Betrug bereits durch das Verschreiben vollendet.
Dem Angeklagten wurde vor dem Amtsgericht Stuttgart von der Staatsanwaltschaft Betrug vorgeworfen. Der Angeklagte soll mehreren Kassenärzten eine Krankheit vorgetäuscht haben und dadurch an Rezepte für Schmerzmedikamente gekommen sein. Der Krankenkassen entstand dadurch ein Schaden von über 2.700 Euro. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten zu einem Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe zur Bewährung.
Reicht ein Missverständnis über eine Vertragsauflösung für die Leichtfertigkeit im Sinne des § 264 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 StGB?
Wegen leichtfertigen Subventionsbetrugs wurde der Angeklagte vom Landgericht Chemnitz zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monate verurteilt.
Die Strafverteidigung wehrte sich erfolgreich gegen das Urteil mittels Revision beim Bundesgerichtshof (BGH).
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner