Beweis

  • 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 3 StR 290/10

    Das LG verurteilte den Angeklagten wegen Diebstahls in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten.
    Dagegen wandte sich der Angeklagte mit der Revision.

    Der 3. Strafsenat erachtet die Revision des Angeklagten als nicht erfolgreich, da die Beanstandung, dass ein Beweisantrag auf Beiziehung der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft zu Unrecht abgelehnt worden sei, nicht durchgreife. Zwar fehle dem Beschluss die für diese Fälle notwendige, auf einer antizipierende Beweiswürdigung aufbauende Begründung, jedoch beruhe das Urteil nicht darauf.

    Aus dem Wortlaut des Beschluss:

    „Die Beanstandung des Beschlusses bleibt ohne Erfolg. Teilweise hat das LG dem Beweisantrag stattgegeben und das freisprechende Urteil verlesen. Im Übrigen hat es den Beweisantrag mit folgender Erwägung abgelehnt: „Dem weiteren Akteninhalt kommt aus tatsächlichen Gründen keine verfahrensrelevante Behauptung zu, da die Kammer sich nicht in der Lage sieht, in einem anderen Verfahren getätigte Angaben inzident zu überprüfen und zu verifizieren.“ Damit ist die Ablehnung des Antrags zwar rechtsfehlerhaft begründet; kann der Senat indes das Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler ausschließen.“

    Die Revision des Angeklagten wurde vom Strafsenat verworfen.


  • Die Verteidigerin des Angeschuldigten beantragte im Ermittlungsstadium die Freigabe eines sichergestellten Pkw VW Golf und legte gegen die daraufhin ergangene Beschlagnahmeentscheidung des AG Düsseldorf das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Durch Beschluss hob das LG Düsseldorf die amtsgerichtliche Beschlagnahme auf. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gingen zu Lasten der Staatskasse.

    Der Angeschuldigte stellte daraufhin einen Antrag auf Festsetzung zu erstattender notwendiger Auslagen in Höhe von 215,39 EUR. Er wurde von der Rechtspflegerin durch Beschluss zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeschuldigte mit seiner sofortigen Beschwerde.

  • 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 1 StR 264/10

    Das LG Regensburg hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 20 Fällen, davon in 13 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, in fünf Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern und in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

    Während der Verhandlungstage vernahm das LG Regensburg die Geschädigte und ließ den Angeklagten jeweils für die Dauer der Vernehmung gemäß § 247 StPO aus dem Sitzungssaal entfernen. An einem Verhandlungstag legte die Verteidigung eine Fotografie vor, welche die Gegebenheiten einer von der Geschädigten in ihrer Vernehmung genannten Örtlichkeit zeigt. In das Protokoll wurde folgendes aufgenommen: „Der Verteidiger des Angeklagten übergab ein Lichtbild über die Örtlichkeiten des Badezimmers. Das Lichtbild wurde von der Kammer, dem Vertreter der Staatsanwaltschaft, der Sachverständigen, dem Verteidiger und der Zeugin in Augenschein genommen. Die Zeugin äußert sich hierzu.“

    Als der Angeklagte wieder in den Sitzungssaal gerufen wurde, hatte ihn der Vorsitzende Richter über die Aussage der Geschädigten informiert. Eine förmliche Augenscheinnahme des Lichtbildes fand nicht statt.
    Der Angeklagte wandte sich gegen das Urteil des LG Regensburg mit dem Rechtmittel der Revision.

    Die Revision der Strafverteidigung hatte Erfolg, der 1. Strafsenat des BGH hat ihr stattgegeben und das Vorliegendes absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO bejaht. Die durchgeführte Augenscheinsnahme sei vom restriktiv auszulegenden Begriff der Vernehmung i.S.d. § 247 StPO nicht umfasst, so dass entgegen § 230 I StPO ein Teil der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt worden sei.

    Aus dem Wortlaut des Beschluss:

    „Das Lichtbild wurde förmlich in Augenschein genommen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das gegenständliche Lichtbild lediglich, was als Teil der Vernehmung zulässig gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2002 – 1 StR 234/02), als Vernehmungsbehelf herangezogen wurde. Das Vorhalten von Urkunden und die Verwendung von Augenscheinsobjekten als Vernehmungsbehelfe im Verlauf einer Zeugenvernehmung hätten keiner Aufnahme in die Sitzungsniederschrift bedurft (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2000 – 1 StR 488/00, NStZ 2001, 262). Hier wird durch die Niederschrift über die Hauptverhandlung jedoch bewiesen (§ 274 StPO), dass eine förmliche Beweisaufnahme stattgefunden hat.
    Welche Verfahrensvorgänge vom Begriff der Vernehmung i.S.d. § 247 Satz 1 und 2 StPO erfasst werden, wird vom Gesetz nicht näher bestimmt. Dieser Begriff ist im Regelungszusammenhang der §§ 247, 248 StPO aufgrund der hohen Bedeutung der Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung, die als Anspruch auf rechtliches Gehör und angemessene Verteidigung in Art. 103 Abs. 1 GG sowie durch Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK garantiert wird, restriktiv auszulegen (BGH, Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 21. April 2010 – GSSt 1/09, Rn. 14). Insofern kann die Erhebung eines Sachbeweises, auch wenn dies eng mit der Vernehmung verbunden ist, nicht als Teil der Vernehmung i.S.d. § 247 StPO angesehen werden. Vielmehr ist dies ein Vorgang mit einer selbstständigen verfahrensrechtlichen Bedeutung. Aus diesem Grund war die Augenscheinsnahme in Abwesenheit des Angeklagten vom Beschluss über seine Ausschließung nicht gedeckt. Somit fand ein Teil der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten statt, dessen Anwesenheit das Gesetz vorschreibt.“

    Das Urteil auf die Revision des Angeklagten aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG Regensburg zurückverwiesen.


  • Seit 2007 ist die Studentin Tanja Gräff aus Trier spurlos verschwunden. Obwohl die Polizei es nicht für wahrscheinlich hält den Fall endgültig aufklären zu können, startete sie einen neuerlichen Versuch Anhaltspunkte für den Verlauf des Abends zu finden. Nun wird eine Felsformation im Westen von Trier abgesucht.
    Das Gelände befindet sich in unmittelbarer Nähe der Fachhochschule. Hier war Tanja Gräff in den Morgenstunden des 7. Juni 2007 auf einem Hochschulfest zum letzten Mal gesehen worden. 800 Spuren geht die Polizei seit dem Verschwinden nach. 200 Aktenordner umfassen den Ermittlungsstand in diesem Fall. Jedoch konnte die Polizei nichts Neues ermitteln. Der Leiter des Kommissariats für Kapitaldelikte der Kriminaldirektion Trier, Christian Soulier. erklärt dazu: „Mit den Informationen, die wir jetzt haben, ist die Chance relativ gering, den Fall überhaupt noch zu klären.“
    Das letzte Lebenszeichen der Studentin ist ein Handy-Telefonat um 4.13 Uhr morgens mit ihren Freunden. Danach reißt die Informationskette ab. Nach Ansicht der Polizei, ist sie wohl Opfer eines Gewaltverbrechens geworden. Jedoch gibt es für diese Ansicht keine Beweise. Es gäbe keinen Tatort und keine sichergestellten Beweismittel. Die klassischen Ermittlungsmethoden kommen kämen insofern nicht zum Tragen.

    ( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 19.03.2011 )


  • Nach einer zweiwöchigen Pause im Kachelmann-Prozess geht es nun weiter. In der Verhandlung erhob der Verteidiger von Kachelmann Johann Schwenn den Vorwurf der Zeugenbezahlung durch „Focus“ und „Bild am Sonntag“. Anfang März berichteten beide detaillierte über die angebliche Aussage der Schweizer Zeugin. Danach berichtete die Zeugin von angeblich brutalen Übergriffen durch Kachelmann. Die Vermutung des Verteidigers: Die Zeugin bekam Geld von den Blättern.

  • Das AG hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten ohne Bewährung verurteilt.

    Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, welche sie auf das Strafmaß beschränkte. Der Angeklagte wurde daraufhin durch das LG zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten ohne Bewährung verurteilt.

    Dagegen wandte sich der Angeklagte mit dem Rechtmittel der Revision und begründete diese damit, dass das LG zu Unrecht einen Beweisantrag mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei.

  • 4. Strafsenat des BGH, Az.: 4 StR 359/10

    Das LG Bielefeld hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen besonders schwerer Vergewaltigung  ( Sexualdelikte ) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Dagegen legte der Angeklagte Revision ein.

    Die LG Bielefeld traf die Feststellungen, dass der Angeklagte den Nebenkläger vergewaltigt habe und dieser nach der Tat von einer Zeugin nach Hause gefahren worden sei. Der Nebenkläger habe sich sodann mit seinem Lebengefährten getroffen und ihm zunächst nichts von der Tat erzählt.
    Der Verteidiger des Angeklagten beantragte in der Hauptverhandlung, die Ehefrau des Angeklagten zu vernehmen, da sich dieser nicht äußern wollte. Die Ehefrau sollte dazu vernommen werden, dass der Nebenkläger und sein Lebensgefährte am Tatabend in die Wohnung des Angeklagten gekommen sei und man stundenlang zusammengesessen habe. Dieser Antrag wurde vom LG Bielefeld abgelehnt, da sie Vernehmung der Ehefrau gegebenenfalls die nochmalige Vernehmung anderer Zeugen erfordern würde. Die Beweisaufnahme habe keine Zusammenkunft am Tatabend ergeben. Die Beweisbehauptung sei erst jetzt in die Hautverhandlung eingeführt worden, da die Vernehmung der Ehefrau eine auf Entlastung des Angeklagten ausgerichtete konstruierte Behauptung darstelle. Denn für den Fall, dass die Behauptung wahr wäre, sei es nicht nachvollziehbar, dass diese Tatsache in der mehrtägigen Beweisaufnahme nicht schon früher eingeführt worden sei.
    Der 4. Strafsenat erachtet die Revision des Angeklagten für begründet, da das LG Bielefeld den Beweisantrag zu unrecht wegen Prozessverschlappung abgelehnt habe.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Die Strafprozessordnung gestaltet das Strafverfahren als einen vom Prinzip der materiellen Wahrheitserforschung beherrschten Amtsprozess aus, in dem das Gericht von Amts wegen zur Erforschung der Wahrheit verpflichtet ist. Dem Gebot der Sachaufklärung kommt dabei auch gegenüber dem Interesse an einer Verfahrensbeschleunigung und der Verhinderung bzw. Abwehr eines missbräuchlichen Verhaltens, wie der Stellung eines Beweisantrags zum Zwecke der Prozessverschleppung, grundsätzlich der Vorrang zu. Gebietet daher die Pflicht zur Erforschung der Wahrheit, einem Beweisantrag in der Sache nachzugehen, darf er nicht wegen Prozessverschleppung abgelehnt werden (BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2009 – 2 BvR 2580/08, NJW 2010, 592, 593 [Rn. 18], 594 [Rn. 26]; BGH, Beschluss vom 10. November 2009 – 1 StR 162/09, NStZ 2010, 161 f.).
    Die Frage, ob eine Beweiserhebung der Sachaufklärung dient, muss der Tatrichter in dem Beschluss, mit dem er den Beweisantrag wegen Verschleppungsabsicht ablehnt, beantworten.“

    Der Senat hob das Urteil des LG Bielefeld mit den getroffenen Feststellungen zum Vorwurf der schweren Vergewaltigung und der Gesamtstrafe auf  und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG Bielefeld zurück.


  • Der Angeklagte war wegen Dienstahls verurteilt worden und wendet sich in der Revision mit seiner Sachrüge gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Diese hatte den Angeklagten unter anderem aufgrund einer Zeugenaussage nach wiederholtem Wiederkennen verurteilt. Seitens der Strafkammer wurde jedoch nicht berücksichtigt, dass die Zeugin bei der Täteridentifizierung Unsicherheiten aufzeigte und in der Hauptverhandlung auch geäußert hatte, dass sie sich nicht ganz sicher sei, ob der Angeklagte der Täter wäre.

  • OLG München Az. 5 St RR 101/09

    Der Angeklagte war vom AG München wegen Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Die Berufung gegen das Urteil blieb erfolglos. Nun rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts mit seiner Revision am OLG München.
    Im Zentrum der Sachrüge steht die Frage, ob der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem AG München „nicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hatte (§302 Abs. 1 StPO)“.

    Im Wege der Klärung der Zulässigkeit der Sachrüge hat das Revisionsgericht von Amts wegen die Prüfung von Prozessvoraussetzungen und Verfahrensfehlern wie beispielsweise die Zulässigkeit der Berufung zu vollziehen. Eine solche erfolgt im Freibeweis, „sofern nicht die Beweiskraft des Protokolls (§274 StPO) entgegensteht“. Der Rechtsmittelverzicht genießt die Beweiskraft nach §274 StPO, sofern er nach der Urteilsverkündung erklärt und nach §273 Abs. 3 S. 3 StPO beurkundet worden ist.

    Wird das Protokoll nachträglich durch beide Urkundspersonen übereinstimmend berichtigt oder für unrichtig erklärt, verliert es an Beweiskraft. Aber auch eine andere Konstellation ist nach Ansicht des Senats denkbar.

    Wortlaut des Beschlusses des OLG München:

    „In der Rspr. ist anerkannt, dass – auch ohne Protokollberichtigung – die Beweiskraft des Protokolls entfällt, wenn sich eine Urkundsperson nachträglich vom Protokoll distanziert und sich dies zugunsten des Angeklagten auswirkt (BGHSt 51, 298, 308 m.w.N, BGH NStZ-RR 2006, 112, 115; BayObLGSt 1973, 200, 2001).“

    Der dienstlichen Stellungnahme des Amtsrichters ist zu entnehmen gewesen: „Ich meine mich zu erinnern, dass ein Rechtsmittelverzicht nicht erfolgt ist, bin mir jedoch nach so langer Zeit nicht mehr sicher“. Dieser Äußerung ist zu entnehmen, dass der Amtsrichter nicht mehr davon überzeugt sei, dass der im Protokoll festgehaltene Rechtsmittelverzicht stattgefunden hat.

    Die distanzierende dienstlichen Erklärung des zuständigen Amtsrichters der Hauptverhandlung vor dem AG München als eine der Urkundspersonen führt dazu, dass der Senat in dem Freibeweisverfahren über die hier vorliegende Frage zur Erklärung des Rechtsmittelsverzichtes zu entscheiden hat. Da es sich hierbei nicht um den Beweis gegen die Richtigkeit des Protokolls handelt, sondern vielmehr nur um die nachträgliche dienstliche Äußerung des Amtsrichters, entfallen die Voraussetzungen der Beweisregeln im Sinne des §274 StPO.

    Vor dem Hintergrund der dienstlichen Äußerung des Amtsrichters „sowie der vom Revisionsgericht eingeholten Stellungnahme des Sitzungsstaatsanwaltes, der ebenfalls meint sich zu erinnern, dass weder vom Angeklagten noch vom Verteidiger ein Rechtsmittelverzicht erklärt wurde“, erscheint es nach Auffassung des Senats als wahrscheinlich, dass kein Rechtsmittelverzicht erklärt wurde. Demnach gehen alle Prozessbeteiligten grundsätzlich davon aus, dass kein Rechtsmittelverzicht erklärt wurde.

    Folglich hätte das Berufungsgericht die Berufung des Angeklagten nicht ohne Sachprüfung als unzulässig zurückweisen dürfen. Die Revision hatte in insoweit Erfolg.

  • Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit der Revision des Beschwerdeführers zu beschäftigen, mit welcher er rügt, dass die die Strafkammer seine Hilfsbeweisanträge nicht mehr beschieden hat, da sie nicht fristgerecht erhoben worden seien.

    Im konkreten Fall hatte die Strafkammer des Landgerichts Bochum dem damals wegen diverser Betrugsfälle und einer Urkundenfälschung Angeklagten durch einen am 14.05.2008 in der Hauptverhandlung ergangenen Gerichtsbeschluss eine abschließende Frist zur Stellungnahme weiterer Beweisanträge bis zum 28.05.2009 gesetzt.

    Dieses hält der Auffassung des. 1. Senats des BGH einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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