Doping

  • Im Rahmen einer der bislang größten Anti-Doping-Razzia („Operation Viribus“) kam es in insgesamt 33 Ländern zu mehr als 230 Festnahmen. Die europäischen Sicherheitsbehörden konnten hierbei neun Untergrund-Laboratorien (sog. U-Labs) ausheben, 24 Tonnen Rohstoffe für die Herstellung von Steroiden und 3,8 Millionen Dopingmittel und gefälschte Medikamente wurden von der Staatanwaltschaft sichergestellt. Schwerpunkt der Anti-Doping-Razzia war offenbar die Zerschlagung von Untergrundlaboren gewesen. Es konnten bereits 17 organisierte Banden enttarnt und 839 Ermittlungsverfahren eingeleitet werden.

    Bei dem Einsatz gegen den Handel mit Dopingmitteln haben auch deutsche Ermittler mitgewirkt. Dies lässt vermuten, dass auch Händler und Hobby-Sportler in Deutschland von der „Operation-Viribus“ betroffen sind bzw. es noch sein werden.

  • Diesen Februar finden die Olympischen Winterspiele in Pyeongchang (Südkorea) statt. Das offizielle Motto der olympischen Bewegung lautet citius, altius, fortius („schneller, höher, stärker“). Immer wieder kommt es bei Olympia deswegen zu unerlaubter Leistungssteigerung durch Doping. In diesem Jahr dürfen Russlands Sportler wegen des vorausgegangenen Dopingskandals nur unter neutraler Flagge teilnehmen. Aber auch andere Ländern wurde in der Vergangenheit schon beim Dopen erwischt. In Deutschland ist Doping im Profisport offiziell verboten.

    Bei einer Hausdurchsuchung in der Nähe von Lübeck haben Zollfahnder jetzt ein Untergrundlabor für Dopingmittel entdeckt. Dabei wurden verbotene Substanzen, Laborutensilien und 5000 Euro Bargeld sichergestellt. Nach Angaben der Zollfahndung Hamburg wurden 2.000 Tabletten, ein halbes Kilo Dopingwirkstoff und mehr als 100 Ampullen mit verbotenen Mitteln gefunden. Der Schwarzmarktwert der sichergestellten Dopingmittel beläuft sich auf etwa 12.000 Euro. Das Amtsgericht München hat Haftbefehl erlassen. Laut Vorwurf sollen über das Dopinglabor Dopingwirkstoffe erhalten und weiterverkauft worden sein. Die Ermittlungen dauern an.

  • Das „Gesetz gegen Doping im Sport“ (Anti-Doping-Gesetz) regelt u.a. die Strafbarkeit und Strafe für den Besitz, das Inverkehrbringen, die Herstellung, den Handel und das Verschreiben von Dopingmitteln – daneben das Verbot und die Bestrafung der Einnahme von Dopingmitteln („Selbstdoping“) zur Verschaffung eines Vorteils in einem Wettbewerb des organisierten Sports. Das AntiDopG wurde in der vorliegenden Form am 10.12.2015 vom Bundestag beschlossen und ist am 18.12.2015 in Kraft getreten (letzte Änderungen durch Verordnung vom 08. Juli 2016).

    Im Folgenden informieren wir über Strafverfolgung und Strafverteidigung beim Sportdoping, dem Wesen des Gesetzes nach mit Fokus auf den vermeintlichen „Täter“, den Sportler, dem ein Selbstdoping zur Last gelegt wird:

  • Das neue Anti-Doping-Gesetz sieht sogar eine empfindliche Strafe für das Doping  im privaten Bereich vor. Auch Käufern von Anabolika können Strafverfahren drohen.

    In Hamburg führte der Zoll in mehreren Stadtteilen großangelegte Razzien gegen Doping-Labore durch. Insgesamt waren 67 Zollfahnder und Spezialkräfte am Einsatz beteiligt. Es wurden im gesamten Stadtgebiet insgesamt sieben Wohnungen durchsucht. Neben zwei Cannabis-Indoorplantagen wurden auch zwei Doping-Labore gefunden.

  • Vor dem Bundesgerichtshof wurde über die Verurteilung wegen des Vertriebs von Anabolika an Bodybuilder entschieden. Dabei waren zwei unterschiedliche Fragen zu beantworten. Einmal war zu klären, ab welchem Zeitpunkt von einem Inverkehrbringen gesprochen werden kann, und zweitens, ob der Verkauf von Anabolika an Bodybuilder ein Inverkehrbringen zum Doping im Sport ist und daher als Sonderfall des Betrugs nach § 263 StGB anzusehen ist.

  • Das Doping bzw. Sport-Doping im Leistungssport kann nicht nur unfair, sondern unter bestimmten Umständen auch ein Fall für den Strafverteidiger sein. Allen voran entsteht schnell der Verdacht des Betrugs (§ 263 StGB) zu Lasten des Teams oder Sponsors. Wurde jedoch niemand getäuscht und fehlt es an den Voraussetzungen eines Betrugs im strafrechtlichen Sinne, sind häufig gar keine Straftatbestände erfüllt. Dies kann und soll sich möglicherweise nun bald in Deutschland ändern.

  • Doping im Sport, vor allem im Radsport, ist auch in diesen Tagen wieder ein Thema. Die deutschen Radprofis Jan Ullrich und Erik Zabel stehen nämlich auf einer jetzt veröffentlichten Dopingliste des französischen Senats. Auf der Liste befinden sich insgesamt 57 Fahrer, die während der Tour de France 1998 mit Epo gedopt haben sollen. Durch neue Analyseverfahren konnten die Proben im Jahr 2004 erneut auf Doping überprüft werden. Dabei zeigten sich die Proben von damals als positiv auf weitere Dopingmittel, unter anderem auch Epo.

  • Ist ein Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden, darf es nur berücksichtigt werden, wenn das Gericht eigene Feststellungen zur Tat trifft.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Berlin wegen des Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Bei der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wurde auch eine wegen Beleidigung verhängte Geldstrafe von 20 Tagessätzen einbezogen.

    Das Landgericht hatte bei der Strafzumessung ein weiteres Verfahren wegen Beleidigung in zwei Fällen berücksichtigt. Dieses Verfahren wurde im Hinblick auf die zu erwartende Strafe im vorliegenden Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Um das eingestellte Verfahren einzubeziehen, hätte das Tatgericht sich jedoch von der Täterschaft des Angeklagten überzeugen müssen:

    Eine strafschärfende Berücksichtigung von einer Einstellung nach § 154 StPO betroffener Taten setzt jedoch voraus, dass diese in der Hauptverhandlung prozessordnungsgemäß festgestellt sind und zur Überzeugung des Tatgerichts feststehen (BGH, Beschluss vom 2. August 2000 – 5 StR 143/00, NStZ 2000, 594; Urteil vom 30. November 1990 – 2 StR 230/90, NStZ 1991, 182; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 46 Rn. 41). Das Abstellen auf einen bloßen Verdacht der Begehung weiterer Straftaten ist unzulässig (BGH, Beschluss vom 12. Mai 1995 – 3 StR 179/95, NStZ 1995, 439; Beschluss vom 9. April 1991 – 4 StR 138/91, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 14).

    Da die Strafkammer keine eigenen Feststellungen zu den eingestellten Verfahren getroffen hatte, drängen sich dem Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) die Bedenken auf, dass der Verdacht, der Angeklagte hätte weitere Straftaten begangen, strafschärfend gewertet wurde. Aus diesem Grund hat die Revision der Strafverteidigung Erfolg und der Gesamtstrafausspruch wird aufgehoben.

    BGH, Beschluss vom 12. September 2012, Az.: 5 StR 425/12

  • Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten wegen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in 84 Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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