Das „Gesetz gegen Doping im Sport“ (Anti-Doping-Gesetz) regelt u.a. die Strafbarkeit und Strafe für den Besitz, das Inverkehrbringen, die Herstellung, den Handel und das Verschreiben von Dopingmitteln – daneben das Verbot und die Bestrafung der Einnahme von Dopingmitteln („Selbstdoping“) zur Verschaffung eines Vorteils in einem Wettbewerb des organisierten Sports. Das AntiDopG wurde in der vorliegenden Form am 10.12.2015 vom Bundestag beschlossen und ist am 18.12.2015 in Kraft getreten (letzte Änderungen durch Verordnung vom 08. Juli 2016).
Im Folgenden informieren wir über Strafverfolgung und Strafverteidigung beim Sportdoping, dem Wesen des Gesetzes nach mit Fokus auf den vermeintlichen „Täter“, den Sportler, dem ein Selbstdoping zur Last gelegt wird:
Der Gesetzgeber hatte das Dopen lange Zeit nicht im Blick. Eine Strafe war daher nicht zu befürchten. Die meisten Stoffe fielen nicht unter das Betäubungsmittelgesetz. Hinsichtlich des Arzneimittelgesetzes (AMG) konnte lediglich das unerlaubte Verschreiben oder der unerlaubte Handel mit den Dopingmitteln strafrechtlich sanktioniert werden. Der Sportler selbst musste dagegen selten mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Lediglich in wenigen Einzelfällen mussten sich Profisportler wegen Betrugs gem. § 263 StGB zu Lasten ihrer Sponsoren vor Gericht verantworten.
Doping und Strafrecht: Gesetzgeberische Verschärfung in den letzten Jahren
Der Gesetzgeber hat sich in strafrechtlicher Hinsicht erst 2013 mit dem Sportdoping näher beschäftigt. In das Arzneimittelgesetz nahm der Gesetzgeber einzelne Straftatbestände hinsichtlich Dopings auf. Dabei wurde auch der Besitz von nicht geringen Mengen von Mitteln zum Dopen im Sport unter Strafe gestellt.
Unter besonderen Umständen konnten sich daher Sportler nach dem Arzneimittelgesetz strafbar machen, wenn sie gewisse Grenzmengen an Dopingmitteln in ihrem Besitz überschritten hatten. Es hat aber noch weitere zwei Jahre gedauert, bis ein eigenes Anti-Doping-Gesetz geschaffen wurde.
Das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG)
Vorweg: Das Anti-Doping-Gesetz gilt nur für ganz bestimmte Dopingmittel. Diese sind abschließend in den Anlagen des Gesetzes aufgeführt. Dies betrifft unter anderem bekannte Stoffe wie Anabolika, Wachstumshormone oder auch EPO. Stoffe die nicht ausdrücklich aufgezählt sind, werden dagegen nicht vom Anti-Doping-Gesetz erfasst.
Einerseits ist Herstellung, Handeltreiben, Verschreiben und in den Verkehr bringen zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport jetzt nach dem AntiDopG verboten. Der Erwerb und Besitz ist dagegen weiterhin nur dann strafbar, wenn es sich um eine „nicht geringe Menge“ handelt. Wann die Grenze zur nicht geringen Menge überschritten ist, ergibt sich aus der Dopingmittel-Mengen-Verordnung.
Je nach Stoffgruppe können die Mengen deutlich unterschiedlich ausfallen. Während die Grenze der nicht geringen Menge zum Beispiel bei Dehydrochlormethyltestosteron bei 100mg erreicht ist, wird bei Nandrolon bereits ab 45mg von einer nicht geringen Menge ausgegangen. Beim bekannten EPO liegt die Grenze zur nicht geringen Menge bei 24.000 IE (Internationale Einheiten).
Auch das Einnehmen von Dopingmitteln kann strafbar sein
Anders als bei Betäubungsmitteln ist beim Doping nicht nur Handel und Besitz strafbar, sondern sogar das reine Einnehmen der Stoffe. Gemäß § 3 AntiDopG jedoch nur dann, wenn es mit der Absicht eingenommen wird, sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vorteil zu verschaffen. Von solch einem Wettbewerb wird dann ausgegangen, wenn er von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation veranstaltet wird und wenn für den Wettbewerb verpflichtende Regeln für alle Mitgliedsorganisationen aufgestellt wurden.
Im Gegenzug bedeutet dies, dass das reine „Freizeitdoping“ weiterhin straffrei bleibt. Dies gilt zumindest für die Anwendung und den Besitz von geringen Mengen der Stoffe. Der Erwerb und Handel mit diesen Stoffen ist dagegen auch im privaten Bereich strafbar.
Welche Strafe droht nach dem AntiDopG?
Das Anti-Doping-Gesetz sieht empfindliche Strafen für Verstöße vor. Regelmäßig sieht das AntiDopG eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Wer durch das Herstellen, Handeln oder sonst in den Verkehr bringen eine große Anzahl an Menschen gefährdet oder gewerbsmäßig handelt, wird mit Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren bestraft. Der gleiche Strafrahmen gilt, wenn Dopingmittel minderjährigen Personen zugänglich gemacht werden.
Für Erwerb und Besitz von Dopingmitteln zum Zwecke des Dopings für sportliche Wettkämpfe (Leistungssteigerung durch Selbstdoping) ist eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen.
Das AntiDopG regelt weitere Strafvorschriften, beispielsweise für minder schwere Fälle.
Die Strafverteidigung in Strafverfahren wegen Dopings
Durch das neue Anti-Doping-Gesetz hat der Gesetzgeber diesen lange Zeit umstrittenen Bereich strafrechtlich genauer geregelt. Dabei steht das neue Gesetz aber weiterhin im Spannungsverhältnis mit dem Betäubungsmittelgesetz und dem Arzneimittelgesetz.
Dies liegt unter anderem auch daran, dass das Anti-Doping-Gesetz und das Betäubungsmittelgesetz nur bei den abschließend aufgezählten Stoffen tatsächlich einschlägig ist. Vor allem die Anwendung neuer Substanzen kann daher außerhalb der strafrechtlichen Folgen fallen.
Bei der Verteidigung in einem Strafverfahren wegen Dopings müssen daher umfangreiche Fragen geklärt werden. Zum Beispiel welche Stoffe wurden in welcher Menge und zu welchem Zweck eingenommen. Wie bereits erwähnt ist nämlich das reine Freizeitdoping weiterhin straflos. Vor allem in der Vorbereitungsphase von Wettkämpfen kann die Abgrenzung zum Teil Schwierigkeiten bereiten.
In allen Fällen lohnt sich eine frühe Beratung durch einen spezialisierten Strafverteidiger.