Strafrecht Blog

  • Am Düsseldorfer Landgericht begann nun ein Prozess gegen einen Serienvergewaltiger. Der Mann legte zu Beginn des Prozesses bereits ein Geständnis ab, dass er in den letzten 20 Jahren mehr als 1000 Sexualdelikte in Deutschland, Belgien und den Niederlanden begangen habe. Unter den 1000 Sexualdelikten hätten sich auch 20 versuchte und vollendete Vergewaltigungen befunden.
    Der Mann räumte auch ein, dass er mit Hilfe von Täuschungen Frauen dazu gebracht habe ihn sexuell zu befriedigen. So habe er sich in mehr als 100 Fällen als Behinderter ohne Arme darstellte und so die Hilfe der Frauen beim Urinieren erschlichen. Nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft handele es sich hierbei jedoch nicht um eine Straftat.
    Lediglich neun der Taten kamen im Prozess zur Anklage. Es droht dem Mann dafür bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe.
    (FAZ vom 28.09.2010 Nr. 225, S 7)

  • Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Hartz-IV-Empfänger keinen Anspruch auf einen staatlich finanzierten Anwalt haben, wenn es ihnen möglich ist, ihr Recht selbst durchzusetzen.

    Dieser Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass eine Hartz-IV-Empfängerin aufgrund Krankheit mehrfach über Wochen hinweg im Krankenhaus war und sie dort kostenlose Verpflegung erhielt. Aus diesem Grunde wurden ihr die Zuwendungen gekürzt. Gegen diese Kürzung wollte die Frau mit einem Anwalt vorgehen. Prinzipiell habe die Frau Anspruch auf anwaltliche Beratung, jedoch nicht in den Fällen, in denen bereits zwei Mal Widerspruch gegen ähnliche Kürzungen der Zuwendungen eingelegt habe und dies sogar erfolgreich, so das Bundesverfassungsgericht. In diesen beiden Fällen hatte die Frau jeweils ohne Rechtsrat Widerspruch eingelegt. Da es sich jedoch um dieselbe Problematik handele, sei eine Heranziehung eines Rechtsrates nicht notwendig. Die Beschwerde der Frau wurde daher vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt.

    ( Az.: Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1974/08 )

  • Vor wenigen Tagen hat der für Aufsehen erregende Prozess gegen die frühere RAF-Terroristin Verena Becker vor dem Oberlandesgericht Stuttgart begonnen. Die wegen der Ermordung des damaligen Generalbundesanwalts Siegfried Buback angeklagte Becker soll zusammen mit zwei Begleitern vor 33 Jahren Siegfried Buback auf offener Straße kaltblütig erschossen haben. Sie selber wolle keine Aussage machen, wie Verena Becker durch Ihren Anwalt erklären ließ.

    Nebenkläger ist Michael Buback, der Sohn des Ermordeten. Er sei zu 99 Prozent davon überzeugt, dass Becker die Täterin sei, weil rund 20 Augenzeugen eine weibliche Person auf dem Mottorad zur Tatzeit gesehen hätten. Auch gibt es diverse Gerüchte und Indizien zu diesem Thema, die in den letzten Monaten für Schlagzeilen gesorgt hatten. Bis heute ist die Ermordung von Buback nicht aufgeklärt.

    Das Urteil wird frühestens im Sommer nächsten Jahres erwartet.

  • Der Angeklagte ist vom Landgericht Frankfurt am Main wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, darunter in einem Fall bewaffnet, insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.

    Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf eine allgemeine Sachrüge gestützte Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

  • Das Bundsland Baden-Württemberg startete vor wenigen Tagen ein Modellversuch zu den Fußfesseln. Diese sollen dank eines integrierten Senders die elektronische Überwachung des Strafgefangenen ermöglichen, der sich so im Hausarrest statt in der Justizvollzugsanstalt aufhalten könnte.

    Getestet wird der Einsatz der Fußfesseln an 75 Strafgefangenen der Justizvollzugsanstalten Stuttgart, Rottenburg, Heimsheim und Ulm, die deshalb entlassen wurden. Die Testpersonen selber sind nur wegen geringer Verbrechen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.

    Der Hausarrest hat gegenüber den Strafvollzugsanstalten den Vorteil, dass erhebliche Kosten eingespart werden können, der Bestraffungseffekt jedoch nicht verloren gehe, wie ein Sprecher des Stuttgarter Justizministeriums erklärte. Ob sich das Modell als erfolgreich herausstellen wird, bleibt noch abzuwarten.
    (FAZ vom 01.10.2010)

  • Der Angeklagte ist wegen Hehlerei und Diebstahl von geringwerten Sachen angeklagt. Um sich vor dem Amtsgericht zu Verteidigen, beantragte er die Bestellung eines Pflichtverteidigers, welche vom Gericht abgelehnt wurde. Daraufhin erhob der Angeklagte eine Beschwerde vor dem LG Kassel.

    So ist nach § 140 Abs. 2 StPO ein Verteidiger zu bestellen, „wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder ersichtlich ist, dass die Angeklagte sich nicht selbst verteidigen kann.“ Im vorliegenden Fall wird dem Angeklagten unter anderem die Hehlerei und Diebstahl vorgeworfen. Eine Freiheitsstrafe von länger als einem Jahr erscheint möglich.
    Die Vorraussetzungen nach § 140 Abs. 2 StPO sind im vorliegenden Fall somit gegeben.

    Auszug aus dem Beschluss des LG Kassel:

    „Zwar wird dem Angeklagten A. lediglich Hehlerei und Diebstahl geringwertiger Sachen vorgeworfen, so dass insoweit weder eine Freiheitsstrafe von längerer Dauer als Strafe zu erwarten wäre noch die Sach- bzw. Rechtslage grundsätzlich als schwierig einzustufen wären. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist jedoch dennoch geboten, da dem Mitangeklagten B. ein Pflichtverteidiger beigeordnet wurde, so dass aus Gründen des fairen Verfahrens auch der Angeklagte A. über einen Verteidiger verfügen sollte (vgl. LG Kiel vom 10.10.2008, StV 2009, 236; LG Oldenburg vorn 07.08.2000, StV 2001, 107; BeckOK/Wessing § 140 StPO, Rdn. 17), zumal der Angeklagte A. von dem Mitangeklagten B. belastet wird. Ob darüber hinaus erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Angeklagten A. zur sachgemäßen Verteidigung ohne Verteidiger vorliegen (vgl. OLG Frankfurt/Main, 2.Strafsenat, Beschluss vom 17.04.1984, Az 2 Ss 82/84), welche sich auf seiner langjährigen Abhängigkeit von Drogen gründen, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus dem Erfolg der Beschwerde.“

    Folglich hat der Angeklagte mit seiner Beschwerde Erfolg. Ihm ist ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

    Siehe dazu: Az.: 3 Qs 27/10

  • Der Prozess vor dem Frankfurter Landgericht gegen den früheren Frontmann der Rockband Böhse Onkelz Kevin R. hat begonnen. R. ist wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, unerlaubten Entfernen vom Unfallort und fahrlässiger Körperverletzung angeklagt.

    Ihm wird von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen am Abend des 31.12.2009 unter Einfluss von Methadon, Kokain und Valium mit ca. 230 km/h auf der A 66 bei Frankfurt einen Autounfall verursacht zu haben. Dabei habe er sich nicht um zwei Opfer in einem brennenden Auto gekümmert, sondern sei geflohen.

    R. streitet ab den Wagen gefahren zu sein, vielmehr habe ein Bekannter den Wagen gesteuert. Dieser Bekannte bestätigt diese Version. Insofern ist ein Indizienprozess sehr wahrscheinlich. An dem Airbag des den Unfall verursachenden Sportwagens konnte die DNA von R. sichergestellt werden. Im Fußraum befand sich sein Gebiss. Zudem wurde auf der Rückbank seine Jacke mit einer Zugangskarte für ein Frankfurter Hotelzimmer sichergestellt werden, in dem R. damals lebte. Auch Videobänder einer nahegelegenen Tankstelle zeigen R. kurz vor dem Unfall dort einkaufen und sich dann ans Steuer des Sportwagens setzen.
    Die beiden Opfer des Verkehrsunfalls treten bei dem Prozess als Nebenkläger auf, da sie erhebliche Verletzungen bei dem Unfall erlitten haben und noch heute unter den Folgen leiden.

    ( Quelle: FAZ vom 25.09.2010 Nr. 223, S. 9 )

  • Der Angeklagte ist vom Landgericht Hannover wegen schwerer räuberischer Erpressung, Raubes in zwei Fällen, räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung, Erpressung, Diebstahls und gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Hannover vom 4. Juni 2009 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtsstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt worden.

    Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und kann einen Teilerfolg erzielen.

    Nach Feststellungen des Landgerichts ist der Sachverhalt wie folgt:

    Der Zeuge sollte dem Angeklagten sein Mobilfunktelefon zeigen. Als der Angeklagte dieses an sich nahm, verlangte er für die Rückgabe des Geräts 20 Euro. Er zielte somit auf das Geld und nicht auf das Handy ab. Da sich der Zeuge weigerte, diese Summe zu zahlen, fasste der Angeklagte den Entschluss, das Handy zu behalten und entfernte sich nach Rückgabe der SIM-Karte an den Zeugen mit dem Mobiltelefon in seiner Tasche. Daraufhin folgte ihm der Zeuge und verlangte sein Eigentum zurück. Der Angeklagte schlug dem Zeugen mit der flachen Hand ins Gesicht und drohte ihm ferner mit Schlägen, falls er ihn weiter verfolgen würde.

    In diesem Tathergang sah das Landgericht einen räuberischen Diebstahl.

    Nach Ansicht des Strafsenats des BGH hält der Schuldausspruch bezüglich des räuberischen Diebstahls aus den folgenden Gründen einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

  • Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden, dass Deutsche Gerichte die Rechte auf Achtung seines Privat- und Familienlebens eines ehemaligen Chorleiters und Organisten verletzten haben.
    Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass dem Mann nach Bekanntwerden einer außerehelichen Verhältnisses von der katholischen Kirche 1998 gekündigt worden ist. Der Mann habe sich des Ehebruchs und der Bigamie schuldig gemacht. Die Klage des Mannes gegen diese Kündigung blieb ohne Erfolg. Durch die Nichtbeachtung des Privat- und Familienlebens des Mannes habe die deutsche Justiz gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen.
    ( Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte in den verbundenen Rechtssachen Beschwerde Nr. 425/03 und Beschwerde Nr. 1620/03 )

  • Das Bundesverfassungsgericht verwarf die Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts, welches die Meinung vertrat, dass der „Soli“ wegen seines langen Erhebungszeitraums verfassungswidrig sei. Eine solche Ergänzungsabgabe muss nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts jedoch nicht befristet werden. Dies habe das Bundesverfassungsgericht bereits 1972 in einem Grundsatzurteil deutlich gemacht und an dessen Gültigkeit habe sich nichts geändert. Durch die Wiedervereinigung 1990 sei ein großer, auf viele Jahre nicht absehbarer Finanzbedarf des Bundes entstanden.

    Durch diesen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist damit klargestellt, dass der Solidaritätszuschlag auch 20 Jahre nach der Wiedervereinigung weiterhin erhoben werden darf und sämtliche ergangene Steuerbescheide rechtskräftig sind.

    ( Az.: Bundesverfassungsgericht 2 BvL 3/10 )

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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