Strafrecht Blog

  • 4. Strafsenat des BGH, Az.: 4 StR 282/10

    Der Angeklagte ist vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, insgesamt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Mit der gegen das Urteil eingelegten Revision kann der Angeklagte vor dem Bundesgerichtshof (BGH) einen Teilerfolg erzielen.

    Wie der Strafsenat in seinem Beschluss ausführt, habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass bei der Begehung der ersten vier Straftaten noch die Vorschrift des § 176 StGB in der Fassung vom 13. November 1998 galt und demnach gemäß § 2 Abs. 3 StGB anzuwenden war, da Abs. 1 der Vorschrift einen minder schweren Fall vorsah. Aufgrund der vom Landgericht vorgenommenen Strafzumessung und Begründung ist es nicht auszuschließen gewesen, dass das Landgericht die alte Vorschrift zum Zeitpunkt der Tatbegehung angewendet hatte.

    So heißt es im Wortlaut des Beschlusses:

    „Dessen Vorliegen kann der Senat in den Fällen 1 bis 4 im Hinblick auf die von der Strafkammer angeführten Strafzumessungskriterien (UA 36) und die Höhe der verhängten Einzelstrafen (jeweils ein Jahr Freiheitsstrafe) nicht hinreichend sicher ausschließen. Hinsichtlich Fall 5 ist dem Urteil (UA 5, 22) zwar zu entnehmen, dass diese Tat nach dem 1. April 2004 begangen wurde. Der Senat hebt jedoch wegen des engen Zusammenhangs zwischen den Taten auch insofern den Strafausspruch auf, zumal die Revision zutreffend darauf verweist, dass die Erwägung, dass „beide Zeuginnen auch Jahre später erkennbar noch unter den Folgen der Taten leiden“ (UA 36), sehr allgemein gehalten und in den Feststellungen sowie der Beweiswürdigung weder konkretisiert noch näher belegt ist.“

    Aus diesem Grund ist der Strafausspruch aufzuheben und von der Strafkammer am Landgericht erneut vorzunehmen.


  • Die steuerliche Absetzung von Unterhaltszahlungen an Verwandte im Ausland ist nun erschwert. Der Bundesfinanzhof hat hierzu entschieden, dass in Zukunft die konkrete Bedürftigkeit der zu unterstützenden Person nachgewiesen werden muss, da dies ansonsten nicht als außergewöhnliche Belastung des Steuerpflichtigen gewertet werden kann. Regelmäßig sei dies bei einer gesetzlichen Unterhaltspflicht gegeben. Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind die Personen, denen gegenüber der Steuerpflichtige nach dem Zivilrecht unterhaltsverpflichtet ist.

    Nach der bisherigen Rechtsauffassung wurde eine solche außergewöhnliche Belastung unterstellt, wenn die Steuerpflichtigen Geld an Verwandte in anderen Ländern überwiesen.

    In den zu entscheidenden Fällen ging es um Überweisungen an Verwandte in der Türkei und in Bosnien-Hercegovina.
    Zukünftig müssen die Finanzämter jeden Fall konkret betrachten. Im ersten Fall hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass volljährige Kinder in der Regel selbst in der Lage sein müssten ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, da sie verpflichtet seien selbst einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mögliche Einkünfte aus einer unterlassenen Erwerbstätigkeit könnten deshalb der Bedürftigkeit entgegen stehen, falls eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei.
    Anders entschieden die Richter in dem zweiten Fall. Hier sei der im Ausland lebende Ehepartner nicht dazu verpflichtet einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch eine Bedürftigkeit sei nicht Voraussetzung, sofern die Eheleute einen gemeinsamen Haushalt führten.

    ( Bundesfinanzhof VI R 29/09 und VI R 5/09 )

  • Im letzten Jahr sind 3061 Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingegangen. Die Erfolgsquote liegt jedoch nur bei 2,4 %.
    Vor diesem Hintergrund scheint der Fall eines Klägers, ein Anwalt, interessant, der sich ebenfalls in einem Grundrecht verletzt sah. Der Kläger sollte ein Bußgeld in Höhe von 175 € zahlen und zudem sollte sein Führerschein für zwei Monate eingezogen werden. Daraufhin reichten der Kläger und sein Anwalt eine 1182 Seiten umfassende Verfassungsbeschwerde ein. Die Verfassungsbeschwerde wurde abgewiesen. In der Begründung heißt es: „Diese Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht einmal die Mindestanforderungen an eine nachvollziehbare Begründung, sondern ist durch sachlich nicht gerechtfertigte und mutwillig erscheinende Wiederholungen sowie von unbelegten Vorwürfen gegenüber den Fachgerichten gekennzeichnet, u. a. der Behauptung der „wahnähnlichen Verkennung des Verfassungsrechts“ und erhobenen Verdächtigungen, Richter hätten sich einer Straftat schuldig gemacht.“

    Überdies müssen der Kläger und sein Anwalt eine Missbrauchsgebühr von je 1.100  Euro zahlen. Das Bundesverfassungsgericht begründete dies damit, dass es das Bundesverfassungsgericht nicht hinnehmen müsse, dass seine Arbeitskapazität durch derart sinn- und substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert werde.
    (Bundesverfassungsgericht 2 BvR 1354/10)

  • In dem Fall des größten Kindermissbrauchs in Europa ist ein Urteil gesprochen worden.
    In Portugal sollen die sieben Angeklagten, unter ihnen mehrere Prominente aus Politik und Medien, über Jahrzehnte 32 Jungen aus dem staatlichen Kinderheim Casa Pia missbraucht haben. Zur jetzigen Zeit befinden sich alle Angeklagten in Freiheit, da die Mindestdauer für die Untersuchungshaft bereits überschritten wurde.
    Die ersten Taten kamen erst 2002 zur Anzeige. Daraufhin meldeten sich noch weitere Opfer. Erschreckend erscheint vor diesem Hintergrund, dass das staatliche Kinderheim seit ca. 200 Jahren besteht und angeblich vor 80 Jahren die ersten Fälle von sexuellem Missbrauch bekannt geworden sein sollen.
    Bei diesem Verfahren handelt es sich um eines der längsten der portugiesischen Justiz. Nach 462 Prozesstagen, nahm der Prozess, der im November 2004 begonnen hatte, heute ein Ende.
    Die Staatsanwaltschaft forderte für die Angeklagten mindestens fünf Jahre Haft ohne Bewährung.
    Kritiker werfen der portugiesischen Justiz andauernde Verschleppung der Ermittlungen vor, welche mit der Prominenz oder dem Einfluss mancher Angeklagten begründet wird. Durch diesen Prozess seien die Schwächen des portugiesischen Rechtssystems offen gelegt worden.
    Die Angeklagten wurden zu Freiheitsstrafen zwischen sechs und 18 Jahren verurteilt.
    (Quelle: spiegel-online vom 03.09.2010 und 07.09.2010)

  • Im Fall Brunner ist am Landgericht München I ein Urteil ergangen. Der 19jährige Angeklagte Markus S. wird wegen Mordes an Brunner und räuberischer Erpressung der vier Schüler zu neun Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Das Gericht erkennt auf Jugendrecht. Das bedeutet aber auch, dass das Gericht gerade mal zwei Monate unter der für nach Jugendrecht Verurteilte mögliche Höchststrafe von zehn Jahren bleibt.
    Zur Begründung führt das Gericht an, dass insbesondere die Haltung von Markus S. zu seinen Ungunsten gewertet wurde. Markus S. habe keine Reue gezeigt, kein Schuldbekenntnis oder umfassendes Geständnis abgelegt. Vielmehr sei durch Briefe aus der Haft deutlich geworden, dass er Vermarktung der Tat plane, um von dem Geld seine Karriere als Rapper zu fördern. Zudem ist Markus S. vorbestraft. Lediglich eine leichte Alkoholisierung könne zu seinen Gunsten angeführt werden.
    Der zweite Angeklagte der 18jährige Sebastian L. wird zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren wegen Körperverletzung mit Todesfolge und räuberischer Erpressung verurteilt. Auch hier kommt Jugendrecht zur Anwendung. Anders als bei seinem Mitangeklagten können die Richter einiges zu Gunsten Sebastian L.s werten. Er legte ein Geständnis vor Gericht ab; zeige nach Ansicht der Richter ehrliche Reue und habe bisher keine Vorstrafen.
    Die Verteidiger kündigten an in Revision gehen zu wollen.
    (FAZ vom 07.09.2010 Nr. 207, S.9)

  • 4. Strafsenat des BGH, Az.: 4 StR 84/10

    Der Angeklagte ist vom Landgericht Arnsberg „wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten“ verurteilt worden. Zudem ist ein Verfall von Wertersatz in Höhe von insgesamt 170.000 Euro angeordnet worden.

    Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt, in der er mit seiner Verfahrensrüge die Verletzung des materiellen Rechts rügt. Im Hinblick auf die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes konnte mit der  Revision ein Erfolg erzielt werden:

    So hat nach Ansicht des 4. Strafsenats des BGH das Landgericht die Höhe des Verfalls falsch bemessen, indem nicht der Teil des Wertersatzes berücksichtigt wurde,  der nicht mehr im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist.

    Auszug aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    “Das Landgericht hat sich bei der Verfallsanordnung ersichtlich allein daran orientiert, dass der Angeklagte, der dies auch eingestanden hat, für seine Beteiligung an den in der Zeit von Ende 2004 bis Anfang 2007 begangenen, verfahrensgegenständlichen Taten insgesamt 172.500 Euro erhalten hat [SH 3 R, 4 R, 9 R]. Es hat jedoch nicht geprüft, ob gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB von der Anordnung des Wertersatzverfalls zumindest teilweise abgesehen werden kann und zwar soweit der Wert des Erlangten im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 – 4 StR 233/02, BGHSt 48, 40 ff.; vgl. auch Fischer, StGB, 57. Aufl., § 73c Rn. 4 f. und LK-Schmidt, StGB, 12. Aufl., § 73c Rn. 9 f., jeweils m.w.N.).“

    Aus diesem Grund ist die Revision hinsichtlich der Anordnung des Wertersatzverfalls erfolgreich und die Anordnung neu zu bemessen.

  • Das Urteil gegen den ehemaligen SPD-Bundestagsabgeordneten Jörg Tauss wegen Verbreitung, Besitz und Erwerbs von kinderpornographischen Schriften des Landgerichts Karlsruhe wurde durch den Bundesgerichtshof bestätigt.
    Tauss war zu 15 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden, da das Landgericht Karlsruhe ihn wegen Verbreitung, Besitz und Erwerbs von kinderpornographischen Schriften in mehr als hundert Fällen schuldig sprach.
    Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision ohne weitere Begründung als unbegründet.
    (Az.: Bundesgerichtshof 1 StR 414/10)

  • Das Kammergericht Berlin hat eine Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten über einen Bußgeldbescheid aufgehoben. Das Amtsgericht hatte einen Autofahrer wegen zu schnellen Fahrens zu einer Geldbuße von 200 € verurteilt. Dies entspricht dem Doppelten eines üblichen Bußgeldes. Das Amtsgericht erklärte dazu, dass die Aufklärung des Sachverhalts nicht durch die Aussageverweigerung des Fahrers gescheitert sei. Insofern vermutete das Kammergericht, das der Grund für das erhöhte Bußgeld in der Aussageverweigerung des Fahrers zu sehen sei. Das Aussageverweigerungsrecht sei jedoch ein elementares Recht. Die Beschuldigten dürften nicht befürchten, dass die Ausnutzung dieses ihnen zustehenden Rechtes sich zu ihren Lasten auswirkt.
    (Quelle: FAZ vom 01.09.2010 Nr. 202, S. 21)

  • 5. Strafsenat des BGH, Az.: 5 StR 271/10

    Der Angeklagte ist vom Landgericht Berlin wegen Geldfälschung und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Mit der gegen das Urteil eingelegten Revision hat der Angeklagte nun vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hinsichtlich der Verurteilung wegen Geldfälschung Erfolg.

    Das Landgericht Berlin hat festgestellt, dass der Angeklagte über mindestens 20 Falsifikate von 50-Euro-Scheinen verfügte, die er in einer Wechselstube in Berlin mit Hilfe seines Freundes O. einzahlen wollte. Als dieser das Geld einzahlte, wurde die Unechtheit der Geldscheine entdeckt. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist nach Auffassung des Senats der Tatbestand des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht erfüllt.

    So fehle es an den Feststellungen, der Angeklagte habe sich die 20 unechten Geldscheine in der Absicht verschafft, diese als echt in den Verkehr zu bringen.

    Auszug aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Der Senat ist nicht in der Lage, auf den Vergehenstatbestand des § 147 Abs. 1 StGB durchzuentscheiden. Zwar liegen die objektiven Umstände des Inverkehrbringens von Falschgeld vor. Indes ist die Beweiswürdigung des Landgerichts, mit der die notwendige Kenntnis des Angeklagten hinsichtlich der Unechtheit der Geldscheine (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. § 147 Rdn. 2) begründet wird, wegen nicht erschöpfender Würdigung der im Urteil dargelegten Tatumstände fehlerhaft (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387, insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt).“

    Ferner hat das Landgericht gewürdigt, dass der Angeklagte aufgrund „seiner verminderten Augenleistung nicht erkennen konnte“, dass es sich um Falschgeld handele. Allerdings wurden keine Feststellungen dazu getroffen, ob und inwiefern der Angeklagte von einem Dritten über die Fälschung informiert worden ist. Vielmehr stützte sich das LG Berlin auf „verdachtsbegründende Verhaltensweisen“ des Angeklagten, wie das Vorschicken des Freundes beim Geldwechseln, und widersprüchlichen Einlassungen des Angeklagten.

    Allerdings wurde nicht berücksichtigt, dass sich der Angeklagte der Prüfung der Geldscheine auf Echtheit bei der Einzahlung in der Wechselstube bewusst war.
    So führt der Senat im Beschluss aus:

    „Das Landgericht hat das zentrale Verteidigungsargument des Angeklagten, er habe gewusst, dass in der Exchange-Filiale jeder Schein unter Licht auf seine Echtheit geprüft werde, nicht hinreichend in seine Erwägungen zum Vorliegen der Voraussetzungen eines bedingten Vorsatzes einbezogen (vgl. BGHR StGB § 146 Abs. 1 Nr. 2 Sichverschaffen 7, dort zur Absicht des Inverkehrbringens bei noch ausstehender Echtheitsprüfung unechter Wertpapiere). Es hat ein dieser Einlassung entsprechendes Vorstellungsbild des Angeklagten – für das nach der Aussage des Zeugen O. Anhaltspunkte vorhanden waren (UA S. 10) – für möglich gehalten (UA S. 10), aber nicht, was geboten gewesen wäre, mit auf den Fall bezogenen Argumenten überwunden (vgl. BGH StV 2008, 121, 122).“

    Folglich bedarf es einer neuen Aufklärung und Bewertung der Tatbestandsmerkmale der Geldwäsche. Der Senat hebt den Strafausspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen Geldwäsche auf, was zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe führt.

  • Es müssen sich 14 Angeklagte wegen des Handels mit so genannten Schrottimmobilien zu überhöhten Preisen vor dem Darmstädter Landgericht verantworten. Die Angeklagten sollen mehr als 100 Häuser verkauft haben. Dazu hätten sie eine Finanzierung angeboten und unter Vorlage falscher Dokumente Darlehen bei Banken ertrogen. Die Banken zahlten ca. 14,3 Millionen an Darlehen aus. Die Anklage lautet daher auf bandenmäßige Urkundenfälschung und Betrug.
    Aufgrund der vielen Angeklagten wird der Prozess jedoch nicht in Darmstadt, sondern im Frankfurter Justizzentrum abgehalten.
    (Quelle: FAZ vom 25.08.2010 Nr. 196, S. 14)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

Kanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt