Strafrecht Blog

  • Im Prozess gegen die ehemalige RAF-Terroristin Verena Becker wegen Mordes am Generalbundesanwalt Buback ist es zu einem weiteren Eklat gekommen. So gab es eine heftige Auseinandersetzung zwischen dem Nebenkläger und Sohn des Ermordeten, Michael Buback, und der Staatsanwaltschaft.

    Hintergrund der Auseinandersetzung ist das wieder aufgetauchte Motorrad, auf welchem die damaligen Terroristen der RAF gefahren sein sollen. So war der Bundesanwalt Walter Hemberger dem Nebenkläger Buback vor, über den Verbleib des Motorrads bescheid gewusst zu haben. Er selber begründete sein Verhalten damit, dass er ein zerrüttetes Verhältnis zur Bundesanwaltschaft aufgrund der vergangenen Jahre habe.

    Walter Hemberger wurde dadurch laut und antwortete: „Das schlägt dem Fass den Boden aus! Ich habe zu Ihnen keinen Kontakt abgebrochen. Das ist eine Unverschämtheit!“.
    ( Quelle: Hamburger Abendblatt vom 15.10.2010, S. 5 )

  • Im Prozess gegen Jörg Kachelmann wurde erneut ein Befangenheitsantrag der Verteidiger des Wetter-Moderators gegen die drei Richter gestellt. Begründet wurde der Befangenheitsantrag damit, dass die Richter dem mutmaßlichen Opfer gegenüber nicht mehr mit der „gebotenen Distanz und Unparteilichkeit“ gegenüber stünden. Unter anderem wurde damit auch die Aussage des mutmaßlichen Opfers, die Ex-Freundin von Kachelmann, weiter hinausgezögert und der Prozess verlängert. Der Wetter-Moderator ist wegen Vergewaltigung angeklagt und steht seit einigen Wochen vor Gericht.

    Sollte der Befangenheitsantrag Erfolg haben, müsste der Prozess abgebrochen werden, denn die Kammer verfügt nur über einen Ersatzrichter. Ob es jedoch so weit kommen wird, wird sich in Kürze herausstellen.
    (Quelle: FAZ vom 14.10.2010 Nr. 239, S. 9)

  • In einem Prozess vor dem Oberlandesgericht Frankfurt gegen einen wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung angeklagten mutmaßlichen Unterstützer der „Sauerland-Gruppe“, will dieser scheinbar ein Geständnis ablegen. Der Vorsitzende Richter hatte zu Beginn des Prozesses signalisiert, dass eine Einigung zwischen Gericht, Anklage und Verteidigung nicht ausgeschlossen sei.

    Dem 28jährigen Angeklagtem Salih S., welcher im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft ist, wird von der Bundesanwaltschaft vorgeworfen, dass er zwischen dem 26.11.2006 und dem 08.03.2007 im Auftrag eines Mitgliedes der „Sauerland-Gruppe“ in 23 Fällen militärische Ausrüstungsgegenstände beschafft habe.
    (Quelle: FAZ vom 02.10.2010 Nr. 229, S. 4)

  • 4. Strafsenat des BGH, Az.: 4 StR 556/09

    Der Angeklagte ist wegen „vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, Nötigung und Bedrohung, im anderen Fall  in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und Bedrohung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt“ worden. Deren Vollstreckung hat das Gericht zur Bewährung ausgesetzt. Mit der hiergegen eingewandten Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) kann der Angeklagte einen Teilerfolg erzielen.

    Das Rechtsmittel führt zum Wegfall der Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

    Bezüglich des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr stellte das Landgericht fest, dass der Angeklagte emotional bewegt durch die Trennung seiner Ehefrau, die Angeklagte mit seinem Pkw verfolgte zum Haus ihrer Eltern. Als er sie dort erblickte, beschleunigte er das Fahrzeug binnen zwei Sekunden auf „einer Strecke von 20 m auf 45 bis 48 km/h“, um ihr so den Weg abzuschneiden und sie schlussendlich zur Rede zu stellen. Nach der kurzen Beschleunigung leitete der Angeklagte jedoch eine Vollbremsung ein „um – was zu seinen Gunsten unterstellt werden muss – seine Ehefrau nicht weiter zu gefährden“. Auch wollte er, wie es in der Urteilsbegründung heißt,  sie durch dieses Fahrmanöver nicht verletzen und vertraute darauf, dass sie rechtzeitig die Gefahr erkennen und auf das Grundstück fliehen würde. Sodann kam das Auto wenige Zentimeter vor dem Zaun des Grundstücks zum stehen.

    Der vom Landgericht angenommene gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315 v StGB setzt der subjektiven Tatbestand nach neuerer Rechtsprechung des Senats auch einen zumindest bedingten Schädigungsvorsatz voraus.

    Hierzu führt der Senat in dem Beschluss aus:

    „Davon abgesehen, scheitert eine Verurteilung des Angeklagten nach § 315 b StGB unter den hier gegebenen Umständen bereits am subjektiven Tatbestand. Denn nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte nur mit Gefährdungsvorsatz gehandelt, der hier nicht genügt. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGHSt 48, 233) setzt die Strafbarkeit bei einem sog. verkehrsfeindlichen Inneneingriff, wie ihn das Landgericht hier festgestellt hat, voraus, dass zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzu kommt, dass es der Täter mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz – etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug – missbraucht; erst dann liege eine – über den Tatbestand des § 315 c hinausgehende und davon abzugrenzende – verkehrsatypische „Pervertierung“ des Verkehrsvorgangs zu einem gefährlichen „Eingriff“ in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB vor (ebenso Senat, Beschlüsse vom 16. Oktober 2003 – 4 StR 275/03 -, DAR 2004, 230, und vom 1. September 2005 – 4 StR 292/05 -, DAR 2006, 30).  [..] Soweit in BGHSt 48, 233, 238 ausgeführt wird, das Nötigungselement allein mache ein Verkehrsverhalten noch nicht zu einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, wenn das eigene Fortkommen primäres Ziel einer gewollten Behinderung sei, ist diese Formulierung nicht im Sinne einer Einschränkung des oben ausgeführten Grundsatzes zu verstehen. Der Senat stellt vielmehr klar, dass ein vorschriftswidriges Verkehrsverhalten bei sog. Inneneingriffen im fließenden Verkehr grundsätzlich nur dann von § 315 b Abs. 1 StGB, erfasst wird, wenn der Fahrzeugführer nicht nur mit Gefährdungsvorsatz, sondern mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz handelt. Eine Differenzierung der Fälle danach, ob der Täter seine Fahrt nach dem gefährlichen Eingriff fortsetzen will oder nicht, würde nicht nur zu Abgrenzungsschwierigkeiten, sondern auch zu schwer nachvollziehbaren unterschiedlichen Ergebnissen bei gleichem Unrechtsgehalt der Tat führen.“

    Dieses liegt nach Auffassung des Senats in diesem Fall nicht vor. Vielmehr kam es dem Angeklagten gerade nicht darauf an, mit dem Fahrzeug als Waffe jemanden zu schädigen, sondern vertraute dieser darauf, dass nichts passieren würde.

    Aus diesem Grund ändert der Senat den Schuldspruch entsprechend ab und hebt die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr auf. Da das Landgericht in der Strafzumessung einen milderen Strafrahmen des §223 Abs. 1 StGB angenommen hat, bleibt letztlich der Strafausspruch davon unberührt bestehen.

  • Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)  hat entschieden, dass Amtsgerichte dazu verpflichtet sind, vor der Anordnung von Haft in Fällen internationaler Rechtshilfe, zu prüfen, ob ein Haftgrund und weitere Haftvoraussetzungen vorliegen. Eine reine Feststellung der Personalien reiche nicht aus.

    Nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ist nur geregelt, dass das Amtsgericht die Personalien zu prüfen sind. Das Oberlandesgericht prüft sodann, ob Haft in angeordnet werden kann. Nach dem Bundesverfassungsgericht sei die Prüfung der Amtsgerichte jedoch zumindest in evidenten Einzelfällen auszuweiten, so dass auch hier Haftgrund und weitere Haftvoraussetzungen geprüft werden müssten. Ansonsten sei die Gefahr zu groß, dass die Festgenommenen zu Unrecht in Haft verbracht würden.
    (Quelle: Bundesverfassungsgericht BvR 1608/07)

  • Gegen den ehemaligen Frontmann der Rockband „Böhse Onkelz“ Kevin Russel ist ein Urteil vor dem Landgericht Frankfurt ergangen. Das Gericht verurteilte R. zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und drei Monaten wegen Unfallverursachens und Unerlaubtem Entfernen vom Unfallort. Überdies darf R. in den nächsten vier Jahren kein Kraftfahrzeug mehr führen.
    Zwar machte R. zu den Vorwürfen keine Aussage, jedoch steht nach Überzeugung des Gerichts fest, dass er den Unfall am 31.12.2009 auf der A 66 verursacht und dabei zwei Menschen schwer verletzt habe. Es sei nicht auszuschließen gewesen, so das Gericht weiter, dass R. zum Tatzeitpunkt vermindert schuldfähig gewesen ist. Das Gericht blieb damit unter der Forderung der Staatsanwaltschaft, die drei Jahre und vier Monate Freiheitsstrafe gefordert hatte.
    (Quelle: Hamburger Abendblatt vom 05.10.2010, S. 28)

  • Der Angeklagte ist wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt worden.

    Hiergegen wendet er sich mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Das Verfahren ist beim 4. Strafsenat anhängig. Auf Vorlage des 5. Strafsenats hatte der große Strafsenat des BGH über die Frage zu entscheiden, „ob die Abwesenheit des gemäß § 247 StPO für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen ausgeschlossenen Angeklagten während der anschließenden Verhandlung über die Entlassung des Zeugen eine Verletzung seines Anwesenheitsrechts bedeutet und einen absoluten Revisionsgrund darstellt.“

  • Es vergeht keine Woche ohne Neuigkeiten zum Kachelmann-Prozess. Das Gericht gab nun dem Befangenheitsantrag der Staatsanwaltschaft gegen den von den Verteidigern des ehemaligen TV-Moderatoren angeführten Sachverständigen statt. Begründet wurde dies mit Zweifeln an der Unparteilichkeit des rechtsmedizinischen Gutachters Brinkmann. Aus diesem Grund ist das Gutachten von Brinkmann ausgeschlossen im laufenden Prozess.

    Die Verteidigung von Kachelmann reagierte mit weiteren Anträgen gegen das Gericht. Unter anderem hatten die Verteidiger des wegen Vergewaltigung angeklagten Wettermoderators ihrerseits einen Antrag auf Befangenheit gegen den zuständigen Vorsitzenden Richter gestellt, der jedoch abgelehnt wurde.
    (Hamburger Abendblatt vom 07.10.2010, S. 32)

  • Das Amtsgericht Witten hatte sich im folgenden Beschluss mit der Frage nach dem Ersatz der Reisekosten seines auswärtig tätigen Wahlverteidigers zu beschäftigen.

    Mit Beschluss des Amtsgerichts Witten ist dem Rechtsanwalt, der als Wahlverteidiger des Beschuldigten zum Gerichtstermin reiste, der Ersatz der notwendigen Auslagen in Höhe von 947,72 Euro als erstattungsfähig zuerkannt worden. Der Bezirksrevisor beim Landgericht Bochum legte hiergegen Beschwerde ein. Seiner Auffassung nach seien die Kosten für den auswärtigen Verteidiger nicht erstattungsfähig.

  • 3. Strafsenat des BGH, Az.: 3 StR 456/09

    Der Angeklagte ist vom Landgericht Kiel wegen schwerer Brandstiftung in zwei Fällen, Brandstiftung in fünf Fällen und Sachbeschädigung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Mit der hiergegen eingelegten Revision kann der Angeklagte vor dem Bundesgerichtshof (BGH) einen Teilerfolg erzielen.

    In einem der insgesamt elf Fällen nahm das Landgericht eine schwere Brandstiftung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB an. Hier hatte der Angeklagte sich dazu entschlossen, einen Schuppen anzuzünden, der sich hinter einem Wohngebäude befand. Diesen entzündete der Angeklagte mit Feuerzeugbenzin und Grillanzündern, so dass infolgedessen die Holzwand selbstständig brannte. Ferner bestand dadurch die Gefahr, dass das Feuer von dem brennenden Schuppen auf das Wohngebäude übergreifen könnte.

    Der Strafsenat vom BGH sieht hierin jedoch nicht den Tatbestand der schweren Brandstiftung erfüllt und führt dazu folgende Begründung aus.

    Auszug aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Damit ist nicht belegt, dass der Angeklagte ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient, in Brand gesetzt hat (§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Der Schuppen diente diesem Zweck nicht, sondern wurde als Lagerraum verwendet. Es lässt sich weder den Urteilsgründen noch den dort in Bezug genommenen Lichtbildern entnehmen, dass er mit dem Wohngebäude in einer solchen Weise verbunden war, dass von einem einheitlichen, mehreren Zwecken dienenden Gebäude ausgegangen werden kann, bei dem die die Tat qualifizierende Strafvorschrift schon eingreift, wenn der Täter allein den nicht zum Wohnen dienenden Teil niederbrennen will (vgl. Wolff in LK 12. Aufl. § 306 a Rdn. 12 m. w. N.). Allein die im Urteil festgestellte Gefahr, dass das Feuer vom Schuppen auf das Wohnhaus hätte übergreifen können, reicht für die Annahme eines einheitlichen Gebäudes nicht.“

    Allerdings sind weitergehende Feststellungen nicht ausgeschlossen, insbesondere können die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen und weitere Vorstellungen des Täters bezüglich der Zugehörigkeit des Wohngebäudes aufrechterhalten bleiben.

    Dennoch hebt der Senat die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung im genannten Fall auf, was zur Aufhebung der Gesamtstrafe führt. Im Übrigen ist die Revision unbegründet.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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