Strafrecht Blog

  • Die Staatsanwaltschaft hat im Kachelmann-Prozess einen Befangenheitsantrag gegen den Gutachter der Verteidigung gestellt. Der Gutachter hatte bezweifelt, dass die Blutergüssen an der Oberschenkeln und die Verletzungen am Hals des mutmaßlichen Opfers durch Zutun von Kachelmann entstanden seien. Vielmehr stellte der Gutachter die Vermutung auf, dass sich das mutmaßliche Opfer die Verletzungen selbst zugefügt habe, da bereits im letzten Jahr selbstverletzende Tendenzen bestanden hätten. Dies sei soweit gegangen, dass das mutmaßliche Opfer so herausgefunden hätte wie Hämatome entstünden.

    Die Staatsanwaltschaft vertritt die Ansicht, dass dieses Gutachten den Eindruck erwecke, dass „hier gezielt auf ein Szenario hingearbeitet wurde, das dem Wunsch des Auftraggebers entspricht“.
    Der Antrag auf Befangenheit wurde zwar vom Gericht angenommen, jedoch zurückgewiesen.

    (Quelle: Hamburger Abendblatt vom 23.09.2010, S. 36)

  • Die 18. Strafkammer des Landgerichts Stuttgart hat den Prozess wegen des Amoklaufs in Winnenden gegen den Vater des Täters begonnen. Ihm wird vorgeworfen die Tatwaffe und die Munition fahrlässig verwahrt zu haben und so mitverantwortlichen für den Amoklauf zu sein. Bei dem Amoklauf vor ca. 18 Monaten hatte der 17jährige Täter Tim K. 15 Menschen getötet und sich selbst mit einem Kopfschuss gerichtet.
    Bei dem Vater des Täters handelt es sich um einen Sportschützen. Dieser hatte eine erlaubnispflichtige Sportpistole legal in seinem Besitz. Jedoch verwahrte er sie nicht wie vorgeschrieben in einem gesicherten Waffenschrank, sondern in seinem Kleiderschrank hinter einem Stapel Kleidung.
    Dadurch, dass der Vater von den sozialen Phobien seines Sohnes gewusst habe, hätte er die Waffe besonders sorgfältig verwahren müssen, so die Staatsanwaltschaft. Hiergegen entgegnete der Strafverteidiger, dass selbst die Psychotherapeutin keine Fremdgefährdung oder Tatneigung festgestellt habe. Der Amoklauf sei daher unvorhersehbar gewesen. Es habe für den Angeklagten daher kein Grund bestanden den Zahlencode für seinen Waffenschrank zu ändern.
    Das Gericht erachtet eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung für möglich.
    (Quelle: FAZ vom 17.09.2010 Nr. 216, S. 1)

  • Nachdem die Kläger vor dem Bundesgerichtshof (BGH) im Verfahren gegen das Lehrerbewertungsportal unter www.spickmich.de gescheitert sind, denn der Senat sah in dieser Form der Bewertungen der Lehrer kein Verstoß gegen Bestimmungen des Datenschutzes sowie keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Betroffenen, schloss sich das Bundesverfassungsgericht (BverfG) dieser Wertung an und lehnte die Annahme der Klage einer Lehrerin ab.  Das Portal selber sei von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 I GG geschützt, die auch derartige Bewertungen und Benotungen des Personals der Schule umfasst.

    Die Lehrer müssen sich in Zukunft weiterhin dieser Form der Bewertung nach Kompetenz und die Wiedergabe von Zitaten im jeweiligen Bereich auf der Seite sprichmich.de gefallen lassen. So würde die Seite mehr Transparenz in das Schulsystem und die Lehrerschaft bringen, so eines der Argumente für die Kommunikationsplattform. Derweil plant der Anbieter den Ausbau der Seite.

    ( Quelle: FAZ vom 23.09.2010 Nr. 221, S. 4 )

  • 4. Strafsenat des BGH, Az.: 4 StR 182/10

    Der Angeklagte ist vom Landgericht Essen wegen Untreue in 110 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Ferner ist ihm die Ausübung des Berufs als Rechtsanwalt für drei Jahre verboten worden. Außerdem ist er verurteilt worden, einen Betrag von Höhe von 172.301,68 Euro nebst Zinsen an die Adhäsionsklägerin zu zahlen. Gegen das Urteil legte der Angeklagte Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ein, mit der er einen Teilerfolg erzielen kann.

    Wie das Landgericht feststellte, hat der Angeklagte am 10 Oktober 2006 von einem Girokonto bei der Sparkasse E. zweimal jeweils 8000 Euro auf sein eigenes Konto überwiesen und anschließend das Geld für eigene Zwecke verbraucht.

    Entgegen der Ansicht des Landgerichts stehen diese mehreren Überweisungen bzw. die Abholungen von dem Konto in einer natürlichen Handlungseinheit und sind nicht unterschiedliche Tathandlungen aufgrund eines neuen Tatentschlusses. Somit lassen sich diese zusammenfassen.

    So heißt es im Wortlaut des Beschlusses:

    „Danach stehen die jeweils am selben Tag vorgenommenen Überweisungen bzw. Barabhebungen jedenfalls in natürlicher Handlungseinheit. Eine solche liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters auch für einen Dritten objektiv als einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint, und wenn die einzelnen Betätigungen auf einer einzigen Willensentschließung beruhen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 1. September 1994 – 4 StR 259/94, NStZ 1995, 46 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Barabhebungen bzw. Überweisungen erfolgten jeweils am selben Tag und betrafen auch jeweils dasselbe Girokonto der Geschädigten bei der Sparkasse E. , was nahe legt, dass der Angeklagte die Verfügungen jeweils zusammen erledigte und nicht auf Grund eines neuen Tatentschlusses handelte.“

    Folglich entfallen drei Einzelstrafen, drei weitere Einzelstrafen bleiben davon unberührt bestehen. Der Schuldausspruch ist dementsprechend vom Senat abgeändert worden.

  • 3. Strafsenat des BGH, Az. 3 StR 314/09

    Der Angeklagte Gerhard Schmid, ehemaliger Vorstandsvorsitzende der Mobilcom AG,  ist wegen Bankrotts in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Deren Vollsteckung ist zur Bewährung ausgesetzt. Gleichzeitig gilt wegen eines Verstoßes gegen das Gebot zügiger Verfahrenserledigung fünf Monate der Strafe als verbüßt.

    Gegen das Urteil hat sich der Angeklagte mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gewendet.

    So soll dem Angeklagten im Herbst 2002 von der ehemaligen Landesbank Sachsen ein Darlehen über ca. 100 Mio. Euro gekündigt worden sein, da dieser die verlangten Sicherheiten nicht stellen konnte. Etwa zu diesem Zeitpunkt überwies der Angeklagte 500.000 Euro sowie 240.000 Euro auf ein unter seinem Namen geführtes Konto bei einer Bank in Lichtenstein.  Zudem verkaufte er Anteile an einem Trust und ließ dieses Geld auf dieses Konto in Lichtenstein transferieren. Die Sachsen LB versuchte daraufhin im Wege der Zwangvollstreckung auf das Konto in Lichtenstein zuzugreifen, hatte jedoch keinen Erfolg.

    Das Landgericht hatte diesen Vorgang als Bankrott nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewertet und Schmid wegen Bankrotts in drei Fällen verurteilt. Begründet wurde dies damit, dass dem Angeklagten die Zahlungsunfähigkeit gedroht habe, da die Sachsen LB jederzeit die Kündigung des Darlehens nachholen hätte können und die Rückzahlung der gesamten Summe dem Angeklagten jedenfalls nicht möglich gewesen sei. Zudem habe der Angeklagte im diesem Zusammenhang  durch die Vermögenstransfers nach Lichtenstein einige Bestandteile seines Vermögens beiseite geschafft.

    Der 3. Strafsenat des BGH kann dem nicht folgen. Insbesondere die Begründung des Tatbestandmerkmals des „Beiseiteschaffen“ habe das Landgericht nicht rechtsfehlerfrei vorgenommen.

    So heißt es in der Pressemitteilung des BGH:

    „Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat das Landgericht seine Rechtsansicht nicht rechtsfehlerfrei begründet. Denn es hat bei der Auslegung des Merkmals „Beiseiteschaffen“ im Bankrotttatbestand auf die Erschwernisse für die Landesbank Sachsen bei der Einzelzwangsvollstreckung abgestellt und sich nicht mit der Frage befasst, ob infolge der Überweisungen auf das Konto in Liechtenstein eine wesentliche Erschwernis des Zugriffs durch einen Insolvenzverwalter im Rahmen einer Gesamtvollstreckung (Insolvenz) eingetreten ist. Die Urteilsgründe stellen auch keine ausreichende Grundlage dar, um das Tatbestandsmerkmal des Beiseiteschaffens aus anderen Gründen mit der notwendigen Sicherheit bejahen oder verneinen zu können. Es konnte daher weder die Verurteilung aufrechterhalten noch der Angeklagte durch den Bundesgerichtshof freigesprochen werden. Die Sache muss deshalb von einer anderen Strafkammer des Landgerichts Kiel neu verhandelt und entschieden werden.“

    Aus diesem Grund ist die Verurteilung wegen Bankrotts aufzuheben und die Sache zur neuen Hauptverhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen.

  • Az.: 18 Os 41/10 (Landgericht Rostock)

    Gegen den Angeklagten ist ein Strafbefehl wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis erlassen worden. Zur Feststellung der Trunkenheitsfahrt wurde dem Angeklagten ohne richterliche Anordnung eine Blutprobe entnommen.

    Zur Verteidigung des Angeklagten beantragte der Rechtsanwalt P. seine Beinordnung als Pflichtverteidiger, die das Amtsgericht mit Beschluss vom 19.03.2010 zurückwies, da „kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliege, es sich um einen sachlich und rechtlich einfach gelagerten Fall handele und der Angeklagte in der Lage sei, sich selbst zu verteidigen.“

    Hiergegen legte der Angeklagte Beschwerde vor dem Landgericht Rostock ein, mit der er aus nachstehenden Gründen Erfolg hatte.

    Wie der Senat ausführt, darf dem Angeklagten ein anwaltlicher Beistand nicht verwert werden. Insbesondere die Klärung der Rechtmäßigkeit der Blutentnahme zur Messung des Blutalkoholpegels sei ein komplexes Thema und nicht von einem Laien ohne Verteidigung zumutbar, so dass eine notwendige Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO vorliegt.

    Hierzu führt der Senat aus:

    „Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung i. S. d. § 140 Abs. 2 StPO vor, da die Schwierigkeit der Rechtslage die Bestellung eines Verteidigers gebietet. Die Rechtslage ist dann als schwierig anzusehen, wenn es bei der Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen ankommt. Dies ist hier Bei der Verwertung der Blutproben angesichts der gegenwärtig in Rechtskreisen geführten Diskussion und der dazu ergangenen aktuellen Rechtsprechung u.a. des Bundesverfassungsgerichts der Fall. [..]
    Diese rechtliche Debatte kann der Angeklagte, der juristischer Laie ist, nicht allein führen. Dem Angeklagten darf eine sachgerechte und folglich anwaltlichen Beistand erfordernde Führung der Diskussion um ein Verwertungsverbot nicht verwehrt werden (siehe dazu die vom Verteidiger eingeführten Entscheidungen des OLG Brandenburg, NJW 2009, 1287 und des Landgerichts Schweinfurth, StV 2008, 642, sowie des OLG Bremen DAR, 2009, 710).“

    Aus diesem Grund hat die Beschwerde vor dem LG Rostock Erfolg. Davon unberührt bleibt der Ausgang des Hauptverfahrens vom Senat weiterhin noch zu prüfen.

  • Gegen eine Klinik für übergewichtige Kinder in Westerland auf Sylt wurde nun der Vorwurf wegen sexuellen Missbrauchs laut. Die Beteiligten sind Jungen im Alter von neun und dreizehn Jahren. Die Jungen waren im Juli dieses Jahres für jeweils sechs Wochen nach Sylt gekommen, um in dem von der Deutschen Angestellten-Krankenkasse (DAK) betriebenen Haus abzunehmen. Dabei sind die Kinder in Wohngruppe von bis zu 16 Kindern untergebracht. In einer dieser Wohngruppen, soll es zu Übergriffen gekommen sein. Zwei der Jungen vertrauten sich einem Betreuer an. Daraufhin wurden die mutmaßlichen Täter nach Hause geschickt.

    Die Mutter eines Opfers erstattete nun Strafanzeige. Sie gab an, dass ihr Sohn zu Oralverkehr und Zungenküssen gezwungen worden sei. Man geht davon aus, dass bis zu zwölf Jungen betroffen sind und das es sich um vier Täter handelt. Ein DAK-Sprecher spricht von „erweiterten Doktorspielen“ und verneint jegliche sexuelle Gewalt. Die Vorfälle seien nicht zu bagatellisieren, aber dies sei häufiger vorgekommen bei Kindern dieses Alters. Die Bezeichnung von „erweiterten Doktorspielen“ wurde jedoch umgehend von der DAK zurückgenommen und als nicht angebracht bezeichnet. Die DAK bedauere die Vorkommnisse aufs Allertiefste.

    Ein Opfervertreter wirft der DAK vor die ganze Angelegenheit vertuschen zu wollen. Die Flensburger Staatsanwaltschaft hat den Eingang der Strafanzeige bestätigt. Problematisch in diesem Fällen ist jedoch, dass die Täter zur Tatzeit strafunmündig waren. Weitere Informationen zum Sexualstrafrecht und den einzelnen Delikten wie der sexuelle Missbrauch an Kindern finden Sie ausserdem auf der Seite zum Sexualstrafrecht.

    ( Quelle: Hamburger Abendblatt vom 15.09.2010, S. 14, vom 16.09.2010, S. 18 )

  • Der Bundesgerichtshof hat entscheiden, dass Kinder für ihre pflegebedürftigen Eltern aufkommen müssen. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern aus gesundheitlichen Problemen früher ihre Kinder vernachlässig haben und der Kontakt seit mehr als drei Jahrzehnten nicht mehr besteht.

    Mit dieser Entscheidung wurde eine Revision eines Mannes abgewiesen, der die Kosten für die Heimunterbringung seiner Mutter nicht zahlen wollte. Der Kläger argumentierte, dass es unbillig sei, wenn ihn das Sozialamt aus übergegangenem Recht in Anspruch nehme, da seine Mutter ihn als Kind nicht gut behandelt habe. Die Mutter des Klägers litt bereits seit seiner Kindheit an einer Psychose. Seit 1977 bestand kein Kontakt mehr zwischen beiden.

    Der Bundesgerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass in der Psychose der Mutter kein schuldhaftes Verhalten zu sehen sei. In diesem Fall greife das Gebot der familiären Solidarität.
    Bei erkrankten Eltern gelte selten etwas anderes. Etwa in dem Fall, in dem die Psychose auf den Krieg zurückgehe.
    ( Az. Bundesgerichtshof XII ZR 148/09 )

  • Die Umweltschutzorganisation Greenpeace hat beim Oberverwaltungsgericht Schleswig Klage auf Stilllegung des Atomkraftwerks Krümmel eingelegt.
    Zur Begründung führt Greenpeace an, dass eine Lücke beim Terrorschutz bestehe. Das Atomkraftwerk sei nicht gegen einen Aufprall eines Passagierflugzeuges geschützt. Ein solcher Aufprall sei jedoch geeignet einen schweren Atomunfall auszulösen. Die Betriebsgenehmigung müsse daher widerrufen werden.
    Der Betreiber des Atomkraftwerkes Vattenfall war davon nicht beeindruckt, vielmehr strebt er an Ende des Jahres ein Wiederanfahren von Krümmel zu beantragen. Das Atomkraftwerk ist seit einem Störfall 2007 nicht mehr am Netz. Vattenfall ließ allerdings verlauten, dass Krümmel inzwischen nach dem Einbau neuer Trafos und der Reparatur von Rissen und Dübeln technisch auf dem neusten Stand sei.
    Das Oberverwaltungsgericht Schleswig wird wohl frühestens 2011 über diese Klage entscheiden können. Bis dahin wird ein Wiederanfahren von Krümmel jedoch nicht unterbunden, da die Klage von Greenpeace keine aufschiebende Wirkung hat.
    (Quelle: Hamburger Abendblatt vom 15.09.2010, S. 14)

  • 2. Strafsenat des BGH, Az.: 2 StR 588/09

    Die Angeklagten K. und S. sind vom Landgericht Gera wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht Menge in mehreren Fällen sowie wegen des unerlaubten Erwerbs von  Betäubungsmitteln (Angeklagter K.) und wegen des versuchten Diebstahls schuldig gesprochen worden.

    Gegen das Urteil legten beide Revision ein, über die der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden hatte.

    Im Hinblick auf die Feststellungen des Landgerichts hebt der Senat die Verurteilung in zwei Fällen auf, da der Angeklagte die vom Mitangeklagten H erworbenen 100 Gramm Crystal aufgrund der schlechten Qualität nicht weiterverkaufen konnte und diese später gegen höherwertige Ware umtauschte. Das Landgericht wertet den Umtausch rechtsfehlerhaft als ein erneutes, tatmehrheitliches Handeltreiben.

    Hierzu führt der Senat aus:

    „Wird aber eine zum Weiterverkauf erworbene Rauschgiftmenge in eine andere Menge umgetauscht, weil – wie – hier die gelieferte Qualität nicht den Erwartungen entspricht, so sind die Bemühungen um die Rückgabe der mangelhaften und die Nachlieferung einer mangelfreien Ware auf die Abwicklung ein- und desselben Rauschgiftgeschäfts gerichtet (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2005, 232, StV 2007, 83; Senatsbeschlüsse vom 23. September 2009 – 2 StR 325/09, vom 30. September 2009 – 2 StR 323/09 und vom 22. Januar 2010 – 2 StR 563/09).“

    Somit ist die Verurteilung wegen dieser zwei Fälle aufzuheben. Ferner schließt der Senat aus, dass die Strafkammer ohne diese Einzelstrafe auf niedrigere Gesamtfreiheitsstrafen erkannt hätte.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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