Das Münchner Landgericht hat in einer richtungsweisenden Entscheidung die Klimaschutzgruppe „Letzte Generation“ als kriminelle Vereinigung gemäß § 129 StGB eingestuft. Dieser Beschluss gründet sich auf die Feststellung, dass die Gruppe systematisch strafbare Handlungen begeht. Dabei basiert die Entscheidung auf eine Reihe von Beschwerden gegen Durchsuchungen und Beschlagnahmungen, die das Gericht als rechtmäßig erachtet. Besonders umstritten ist, ob die Zielsetzung der Gruppierung auf das Begehen von Straftaten abzielt und ob von ihr eine „erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit“ ausgeht. Diese beiden Aspekte sind entscheidend, um festzustellen, ob es sich bei der Gruppe um eine kriminelle Vereinigung handelt.
Das Landgericht Memmingen hat sich im Rahmen eines Strafverfahrens mit der Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus der Auswertung gesicherter Chatverläufe des Krypto-Messengerdienstes „ANOM“ auseinandergesetzt, ein Beweisverwertungsverbot angenommen und den Angeklagten mangels weiterer Beweismittel freigesprochen (LG Memmingen, Urt. v. 21.08.2023 – 1 Kls 401 Js 10121/22).
Am 29.08.2023 teilte die Staatsanwaltschaft Berlin per Pressemitteilung mit, dass sie das Ermittlungsverfahren gegen Till Lindemann, Sänger der Rockband „Rammstein“, eingestellt hat.
Dr. Sascha Böttner, Fachanwalt für Strafrecht und Experte für Sexualstrafrecht, beantwortet die meistgestellten Fragen:
Polizeibeamte und Staatsanwälte haben seit den frühen Morgenstunden damit begonnen, die Räumlichkeiten der Klimaschutzgruppe Letzte Generation zu durchsuchen. Insgesamt wurden ab etwa 7 Uhr 15 Objekte durchsucht, wie von der Generalstaatsanwaltschaft München und dem Bayerischen Landeskriminalamt mitgeteilt wurde. Vier der durchsuchten Objekte befinden sich in Berlin, jeweils drei in Hessen und Bayern. Der Verdacht besteht, dass die Aktivisten Straftaten begangen haben. In einer offiziellen Mitteilung hieß es, dass gegen sieben Beschuldigte im Alter zwischen 22 und 38 Jahren ermittelt wird. Laut einem Bericht der Bild sind die Durchsuchungen im Landkreis Fulda in Hessen, in Hamburg, in Sachsen-Anhalt (Magdeburg), in Sachsen (Dresden), in Bayern (Augsburg und München), in Berlin und in Schleswig-Holstein (Kreis Bad Segeberg) durchgeführt worden. Das Landeskriminalamt Bayern informierte über diese Maßnahme.
Um von dem Tragen einer Maske bei einer Maskenpflicht befreit zu sein, können Ärzte sogenannten „Maskenattests“ ausstellen. Zurzeit laufen bundesweit eine Vielzahl an Strafverfahren aufgrund solcher angeblich fälschlich ausgestellten „Maskenatteste. Die Ermittlungsbehörden behaupten in den meisten dieser Fälle, dass entweder gar keine Erkrankung vorliegen würde, welche von der Maskenpflicht befreien würde, oder aber es zumindest keine Untersuchung durch den ausstellenden Arzt gab. In einem aktuellen Fall, den das Oberlandesgericht Celle zu entscheiden hatte, ging es um eine Person, welche ein von einem Arzt hochgeladenes vorgefertigtes Attest, das ihn von der Maskenpflicht befreite, verwendete. Im konkreten Fall ging es um ein Dokument welches die Überschrift „Ärztliches Attest“ beinhaltet. Zudem waren auf dem Attest der vollständige Name und auch die Berufsbezeichnung des Arztes vermerkt. Die Person musste lediglich noch die eigenen Personalien ergänzen. Als bei einer Veranstaltung die Polizei den Betroffenen auf die Maskenpflicht hingewiesen hatte, legte er dieses Attest vor.
Nachdem vor einigen Monaten bereits die Internet-Plattform „Wall Street Market“ abgestellt wurde, folgte nun mit „Hydra Market“ der nächste große Marktplatz im Darknet bzw. Darkweb. Es sollten dort zum größten Teil Drogen, gestohlene Daten und gefälschte Dokumente gehandelt worden sein. Auch sollen sonstige illegale digitale Dienstleistungen angeboten worden sein, wie zum Beispiel das Verschleiern von Bitcoin-Zahlungsströmen. Im Jahr sollen Umsätze von mehr als einer Milliarde Euro auf der Plattform getätigt worden sein.
Gerade aufgrund der Verschärfung durch die Bundesregierung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie und der für einige Berufe eingeführte Impfplicht nehmen die Verfahren zu. Bei vielen Arbeitgebern, gerade im gesundheitlichen Bereich, wird bereits vorgeschrieben, dass Ärztinnen und Ärzte ebenso wie Krankenschwestern und Pfleger geimpft oder zumindest getestet sein müssen. De Impfung wird mittels Impfpass, Impfausweis oder Impfzertifikat überprüft.
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