Strafrecht Blog

  • Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 026/2012 vom 20.02.2012

    Mit dem vorliegenden Beschluss bestätigt der BGH den Freispruch eines Lehrers vom Vorwurf der Vergewaltigung  einer Kollegin an der hessischen Gesamtschule.

    Pressemitteilung:

    Bundesgerichtshof bestätigt Freispruch eines Lehrers vom Vorwurf der Vergewaltigung

    Die Staatsanwaltschaft Darmstadt legte dem als Lehrer tätigen Angeklagten zur Last, am 28. August 2001 während einer Pause eine Kollegin im Biologie-Vorbereitungsraum einer hessischen Gesamtschule vergewaltigt und geschlagen zu haben.

    Der Angeklagte war zunächst durch Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 24. Juni 2002 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Zugleich war seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 13. Dezember 2002 verworfen. Der Angeklagte verbüßte die Freiheitsstrafe nach Beendigung der Unterbringung vollständig. Auf seinen Antrag ordnete das hierfür zuständige Landgericht Kassel durch Beschluss vom 13. April 2011 die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an. Durch Urteil vom 5. Juli 2011 hob das Landgericht Kassel das Urteil des Landgerichts Darmstadt auf und sprach den Angeklagten frei. Das Landgericht gewann die Überzeugung, dass die angeklagte Tat sich nicht zugetragen hat und die entsprechenden Angaben der Nebenklägerin als falsch zu werten sind.

    Gegen diesen Freispruch richtete sich die Revision der Nebenklägerin, die eine Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend machte.

    Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 9. Februar 2012 die Revision verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben hat. Das freisprechende Urteil des Landgerichts Kassel ist damit rechtskräftig.

    Beschluss vom 9. Februar 2012 – 2 StR 534/11

    Landgericht Kassel – Urteil vom 5. Juli 2011 – 1620 Js 16973/08 1 KLs

    Karlsruhe, den 26. Februar 2012

    Pressestelle des Bundesgerichtshofs
    76125 Karlsruhe
    Telefon (0721) 159-5013
    Telefax (0721) 159-5501


  • BGH, Beschluss vom 23.03.2011, Az.: 2 StR 584/10

    Das Landgericht Köln hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen Totschlags zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte eine Frau, mit welcher er eine sexuelle Beziehung führte, aufgesucht. Dabei führte er eine geladene Pistole bei sich. In der Wohnung traf er das weitere Tatopfer an, mit welchem die Frau ebenfalls eine sexuelle Beziehung führte. Später tötete der Angeklagte beide Opfer mit Schüssen.

  • Das Landgericht München II hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte im Rahmen seiner Tätigkeit als Hausmeister eine 87-jährige Dame schwer verletzt. Aus Angst vor einer möglichen Strafverfolgung soll er die Frau dann getötet haben.

    Das Landgericht hat hier das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht bejaht. In der Anklage wurden die Mordmerkmale Habgier, Heimtücke und auch die Verdeckungsabsicht angeführt. Allerdings bezog sich die Verdeckungsabsicht auf eine vermeintliche veruntreuende Unterschlagung des Angeklagten.

  • BGH, Beschluss vom 30.08.2011, Az.: 2 StR 141/11

    Das Landgericht Erfurt hat die Angeklagte wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es bestimmt, dass von der Gesamtfreiheitsstrafe ein Jahr und sechs Monate als vollstreckt gelten. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Angeklagten.

  • BGH, Beschluss vom 09.08.2011, Az.: 4 StR 367/11

    Nach den Feststellungen des Landgerichts München I forderte der Angeklagte die Zeugin A. auf, ihm ein I-Phone herauszugeben, welches er ihr einige Zeit zuvor geliehen hatte. Ebenfalls anwesend war der Zeuge S. Der Angeklagte fand das I-Phone nicht und beleidigte die Zeugin. Anschließend zog er eine geladene Schreckschusspistole aus dem Hosenbund und richtete sie auf den Unterkörper des Zeugen. Er forderte ihn auf zu gehen, um mit der Zeugin A. alleine reden zu können. Diese bat ihn aufzuhören und drückte seine Hand nach unten. Daraufhin steckte der Angeklagte die Schreckschusspistole wieder in seinen Hosenbund.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

Kanzlei für Strafrecht in Hamburg, Frankfurt am Main und Neumünster | Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht bundesweit.

In dringenden Fällen erreichen Sie unsere Anwaltskanzlei zu jeder Tag- und Nachtzeit. Notfallkontakt