Strafrecht Blog

  • BGH, Urteil vom 17.03.2011, Az.: 1 StR 407/10

    Das Landgericht Regensburg hat festgestellt, dass der Angeklagte bei der Kommunalwahl als Parteiloser für den Stadtrat von R. kandidierte. Im Rahmen der Briefwahl füllte er Stimmzettel von 60 Wahlberechtigten ohne Mitwirkung des jeweiligen Wahlberechtigten aus. Zum Teil haben die Wahlberechtigten dabei anschließend selbst unterschrieben, zum Teil hatte sich der Angeklagte ohne Wissen des Wahlberechtigten dessen Wahlbenachrichtigungskarte verschafft und diese mit dessen Namen unterschrieben oder er hatte einen Angehörigen des Wahlberechtigten hierzu veranlasst.

  • OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.12.2011, Az.: 1 Ws 551 – 552/11, 1 Ws 551/11, 1 Ws 552/11

    Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth hatte Beschwerde gegen einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth eingelegt. Diese richtete sich gegen die Nichterteilung einer Bewährungsweisung
    Dabei ist das OLG auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung eingegangen:

    „Die Entnahme von Haarproben ist eine Maßnahme, die gemäß § 56c Abs. 3 Nr. 1 StGB mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist und deshalb der – hier nicht erteilten – Einwilligung des Verurteilten bedarf.“

    „Entscheidend ist nämlich allein, dass das Abschneiden von Haaren einen Eingriff in die Körpersubstanz darstellt. Die ausdrückliche gesetzliche Regelung des § 68b Abs. 2 Satz 4 StGB, die auf § 56c Abs. 3 StGB verweist, differenziert dabei nicht nach graduell unterschiedlichen körperlichen Eingriffen, so dass alle Kontrollmaßnahmen, die mit körperlichen Eingriffen auch nur geringfügiger Art verbunden sind und zu einer lediglich unerheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität führen, nur mit Einwilligung des Verurteilten möglich sind.“

    Dabei stellt das OLG fest, dass § 56c StGB an einen anderen Begriff des „körperlichen Eingriffs“ als § 81a StPO und auch § 223 StGB anknüpft.
    So ist nicht unumstritten, dass jede Veränderung der Bart- oder Haartracht einen körperlichen Eingriff im Rahmen des § 81a StPO darstellt. Teilweise wird dafür sogar eine gesonderte richterliche Anordnung gefordert.
    Auch sei der Begriff des körperlichen Eingriffs im Rahmen von § 223 StGB ein anderer. Die Intensität müsse ebenfalls höher angesetzt werden, da der Eingriff hier die Strafbarkeit erst begründet.

    Diese Auslegung des Begriffs sind im Rahmen der Bewährungs- und Führungsaufsicht nicht mehr maßgeblich. Denn hier sollen die Eingriffe dazu beitragen, die Lebensführung des Verurteilten spezialpräventiv zu beeinflussen. Daher ist auch der Begriff des körperlichen Eingriffs weit auszulegen. Somit hat das OLG den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth bestätigt: Die Entnahme einer Haarprobe ist eine Maßnahme, die gemäß § 56c Abs. 3 Nr. 1 StGB mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist und deshalb der Einwilligung des Verurteilten bedarf.


  • Das Landgericht Osnabrück hat einen 44-jährigen Mann wegen versuchten Mordes in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.
    Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Mann Autos von einer Brücke mit Ziegelsteinen beworfen hatte. Es wurde allerdings niemand verletzt. Da der Angeklagte den Stein zunächst auf ein Polizeiauto warf, wurde sofort eine Fahndung eingeleitet. Diese blieb allerdings erfolglos.

  • BGH, Beschluss vom 22.12.2010, Az.: 2 StR 416/10

    Das Landgericht Darmstadt hat den Angeklagten Y wegen Bestechung in 12 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Den Mitangeklagte K wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat den Verfall von Wertersatz angeordnet, und zwar gegen den Angeklagten Y in Höhe eines Betrages von 18.220 Euro und gegen den Angeklagten K in Höhe eines Betrages von 110.700 Euro. Darüber hinaus hat es dem Angeklagten Y die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist festgesetzt.

  • Nach den Feststellungen des Landgerichts Neuruppin hat der Angeklagte die 15-jährige Nebenklägerin auf die Lippen geküsst, wobei er gleichzeitig kurzzeitig seine Zunge in ihren Mund steckte. Nach einiger Gegenwehr ließ der Angeklagte von ihr ab. Anschließend streichelte der Angeklagte noch ihren Oberschenkel und fragte sie, ob sie mit ihm schlafen wolle. Der gesamte Vorfall dauerte nur wenige Sekunden.

    Auf die Berufung der Nebenklägerin hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts Neuruppin, wonach der Angeklagte freigesprochen wurde, aufgehoben und den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.

  • Das Landgericht Heilbronn hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags und weiterer Gewaltdelikte sowie wegen mehrerer Unterschlagungen unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung (ebenfalls wegen vorsätzlicher Körperverletzung) zu einer Jugendstrafe verurteilt.

    Der Geschädigte sowie andere Zeugen hatten den Angeklagten sowohl im Ermittlungsverfahren bei der durchgeführten Wahllichtbildvorlage als auch im Hauptverfahren nicht oder nicht sicher wiedererkannt.

    Dazu der BGH – mit Erläuterungen zum Beweiswert einer Wahllichtbildvorlage:

  • Das Amtsgericht Bad Säckingen hat eine 48-jährige Frau wegen versuchten Betrugs zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 18 Euro verurteilt.

    Nach den Feststellungen des Gericht hatte die Frau im Rahmen der Scheidung von ihrem Ex-Mann vor dem Familiengericht falsche Angaben bezüglich ihrer Einkünfte gemacht. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft wollte sie so höhere Unterhaltszahlungen erreichen.

  • BGH, Beschluss vom 05.10.2011, Az.: 4 StR 401/11

    Das Landgericht Hagen hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zusätzlich hat das Gericht eine Maßregel gemäß §§ 69, 69a und b StGB angeordnet.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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