Untersuchungshaft

  • Uli Hoeneß ist bekannt für heftige Worte. So hatte er bereits einmal die Haftstrafe für den ehemaligen Abwehrspieler Breno vom FC Bayern kritisiert. Dieser soll nach Feststellungen des Gerichts in München seine Mietsvilla angezündet haben. Der 21-Jährige Brasilianer wurde wegen der schweren Brandstiftung  zu einer Haftstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

    Nun haut Uli Hoeneß erneut auf den Tisch. Er sei schockiert von der langen Haftstrafe, die gleichzeitig das Karriereende des einst als großes Talent für 10 Millionen Euro eingekauften Spielers bedeutet. Seiner Meinung nach müsste das Gericht auch die Fußballkarriere berücksichtigen. Diese Haftstrafe mache das Leben von Breno kaputt.

  • Gegen den Beschwerdeführer wurde Haftbefehl, der auf den Haftgrund der Flucht (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO) gestützt ist, erlassen.
    Dem Beschuldigten wurde Untreue ( §§ 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB ) zur Last gelegt, welche er im Rahmen der Tätigkeit als Geschäftsführer eine GmbH begangen haben soll.
    Der Beschuldigte wurde aufgrund des Haftbefehls festgenommen, aber von dem Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Allerdings wurde ihm auferlegt, sich zweimal in der Woche bei der zuständigen Polizeidienststelle melden, was er auch tat.

  • Wie der Bundesgerichtshof gestern bekannt gab,  wird der Haftbefehl gegen den Beschuldigten André E. aufgehoben. Dieser war wegen des Verdachts der Unterstützung der rechtsextremen terroristischen Vereinigung „Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)“ am 23. November 2011 ergangen.  Nach Ansicht des 3. Strafsenats sei jedoch kein dringender Tatverdacht gegeben.

  • Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Stade vom 22.08.2011 befindet sich der Angeklagte seit dem 23.08.2011 ohne Unterbrechung in Untersuchungshaft.
    Die Staatsanwaltschaft Stade erhob am 21.12.2011 (unter anderem) gegen ihn Anklage beim Landgericht Stade.

    Am 12.01.2012 erließ das Landgericht Stade daraufhin einen neuen Haftbefehl gegen den Angeklagten, wobei die bisher in dem Haftbefehl des Amtsgerichts Stade nicht berücksichtigten, aber in der Anklageschrift enthaltenen Taten mit aufgenommen wurden.

  • Das Landgericht Itzehoe hat einen 27-jährigen Mann vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. Laut Anklage sollte der Mann seine damalige Ehefrau im September 2010 in der gemeinsamen Wohnung sexuell missbraucht und verletzt haben. Damals waren sie gerade frisch verheiratet.

  • Vor dem Landgericht Berlin muss sich ein 25-jähriger Mann wegen Mordes, versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung verantworten.
    Laut Anklage hat der Mann im vergangenen Jahr auf ein Auto geschossen, in dem sich seine Ex-Frau, deren Eltern und zwei ihrer Geschwister befanden. Die Schwester und die Mutter kamen dabei ums Leben, ein Bruder der Frau wurde schwer verletzt. Laut Staatsanwaltschaft ging es dem Angeklagten darum, seine Ex-Frau zu töten, da diese sich von ihm getrennt hatte.

  • Vor dem Oldenburger Landgericht muss sich sich ein 22-jähriger Mann wegen Vergewaltigung und besonders schwerem Raub verantworten. Laut Staatsanwaltschaft hat der Mann im letzten Jahr in einem Oldenburger Bordell eine Prostituierte zum Geschlechtsverkehr gezwungen.

  • Vor dem Landgericht Frankenthal (Rheinland-Pfalz) muss sich ein 53-Jähriger Mann verantworten. schwerer sexuell Missbrauch von Kindern in elf Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen vorgeworfen.
    Im Prozess verweigerte der Angeklagte bisher jegliche Aussage. So kann der mutmaßlichen Opfern die Aussage nicht erspart bleiben. Diese werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit aussagen.
    Des Weiteren werden noch Gutachten zur Schuldfähigkeit und der Glaubwürdigkeit des Angeklagten erstellt.
    Mittlerweile sitzt der Mann nicht mehr in Untersuchungshaft. Er  wurde bereits vor einigen Jahren wegen versuchter Vergewaltigung und sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt.

    Sofern der Angeklagte schuldfähig ist, droht ihm eine langjährige Freiheitsstrafe.

    ( Quelle: Wormser Zeitung online vom 10.01.2012 )


  • OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.04.2011, Az.: 2 HEs 37 – 39/11, 2 HEs 37/11, 2 HEs 38/11, 2 HEs 39/11

    Die Angeschuldigten K. und D. befinden sich seit dem 8. Oktober 2010 ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Ulm und später aufgrund des neu gefassten und ergänzten Haftbefehls des Landgerichts Ulm. Dieser Haftbefehl richtet sich außerdem gegen den Angeschuldigten St., der sich zuvor aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Ulm vom 9. Oktober 2010 seit diesem Tage ununterbrochen in Untersuchungshaft befand.
    Den Angeschuldigten wurden unter anderem schwerer Bandendiebstahl, besonders schwerer Diebstahl und versuchter Mord vorgeworfen.
    Das Amtsgericht sowie das Landgericht geben als Haftgrund Wiederholungsgefahr an.
    Das OLG bestätigt in seinem Beschluss zunächst, dass die allgemeinen Voraussetzungen der Untersuchungshaft gemäß § 112 StPO vorliegen.

    Aus dem Beschluss des OLG:

    „Der Haftbefehl ist dennoch aufzuheben, weil die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nicht im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO gerechtfertigt ist.
    Der besondere Umfang der Ermittlungen hat bisher ein Urteil nicht zugelassen. Vorliegend waren Serienstraftaten aufzuklären, an denen mutmaßlich mehrere Beschuldigte in wechselnder Besetzung beteiligt waren. Dazu musste die überwachte Telekommunikation und eine Vielzahl von Verkaufsbelegen ausgewertet sowie Diebesgut von insgesamt rund zehn Tonnen Gewicht gesichtet werden.
    Das Verfahren ist bislang auch mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.“
    „Ein Haftbefehl ist indes nicht nur dann unverzüglich aufzuheben, wenn Verfahrensverzögerungen bereits eingetreten sind, sondern auch dann, wenn hinreichend deutlich absehbar ist, dass erhebliche Verfahrensverzögerungen bevorstehen (BVerfG, Beschluss vom 19.09.2007, 2 BvR 1850/07, juris Rn. 5 m.w.N.). So liegt der Fall hier.
    Der Kammervorsitzende legt in seinem Vorlagebericht vom 4. April 2011 dar, dass eine Hauptverhandlung in vorliegender Sache „realistisch frühestens im September 2011 möglich“ – und damit im günstigsten Fall erst rund sieben Monate nach Anklageerhebung zu erwarten ist. Bis dahin befinden sich die Angeschuldigten mindestens elf Monate in Untersuchungshaft. Damit verzögert sich das Verfahren gegenüber dem üblichen Geschäftsgang um mindestens drei Monate, weshalb die Hauptverhandlung auch zum Zeitpunkt der Haftprüfung nach neun Monaten Untersuchungshaft noch nicht begonnen haben wird. Bei einer so langen Haft gilt für die Rechtfertigung der Haftfortdauer schon allgemein ein besonders strenger Maßstab. Hier kommt hinzu, dass die Haft auf Wiederholungsgefahr gestützt ist und in solchen Fällen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Bedeutung zukommt, wie schon daraus hervorgeht, dass § 122a StPO den Vollzug der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auf höchstens ein Jahr begrenzt. Nach diesem Maßstab ist die Verfahrensverzögerung nicht gerechtfertigt.“
    „Die Überlastung des Gerichts infolge einer Häufung anhängiger Sachen die schon länger dauert, rechtfertigt die Verzögerung nicht. Ein Beschuldigter darf nicht deshalb länger in Haft gehalten werden, weil dem Gericht die personellen Mittel fehlen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls erforderlich sind (BVerfG a.a.O. Rn. 6). Eine Überlastung kann eine Verfahrensverzögerung allenfalls dann rechtfertigen, wenn sie kurzfristig ist und weder voraussehbar noch vermeidbar war (vgl. Schultheis in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 121 Rn. 18 m. w. N.).“

    Damit betont das OLG, dass die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus gemäß § 121 I StPO nur in Ausnahmefällen aufrecht erhalten werden darf. Das OLG stellt klar, dass dabei nicht nur die bereits verstrichene Zeit beachtet werden muss, sondern auch die noch zu erwartende Zeit bis zum Urteil; dies gebiete das Beschleunigungsgebot. Nach Auffassung des OLG standen im vorliegen Fall deutliche Verzögerungen bevor, die dem Gericht auch bekannt waren. Daher sei die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht gerechtfertigt. Daher hat das OLG den Haftbefehl ausgehoben. Die Angeschuldigten waren zu entlassen.


  • Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 16.11.2010, Az.: 1 Ws 446/10 (32)

    Der Angeschuldigte befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Gera vom 12.05.2010, der durch den erweiterten Haftbefehl des Amtsgerichts Gera vom 27.05.2010 ersetzt wurde, seit dem 12.05.2010 in dieser Sache in Untersuchungshaft, zurzeit in der Justizvollzugsanstalt Gera.
    In dem Haftbefehl vom 12.05.2010 wurde dem Angeschuldigten zur Last gelegt, entgegen einer Weisung zu einem damals 12-jährigen Kind Kontakt aufgenommen und ihn dabei auch angefasst zu haben. Er war zuvor wegen sexueller Missbrauch von Kindern in 22 Fällen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.
    In dem Haftbefehl vom 27.05.2010 wurden dem Angeklagten vier weitere Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs zur Last gelegt. Als Haftgründe nahm das Amtsgericht – wie zuvor – eine Flucht- und Verdunklungsgefahr an.
    Die Staatsanwaltschaft erhob sodann Anklage zum Landgericht Gera. Gegenstand der Anklage sind neben den bereits im Haftbefehl vom 27.05.2009 genannten Taten 72 Taten des Erwerbs kinderpornographische Schriften und 179 Taten der Verbreitung kinderpornografischer Schriften. Dabei wird ihm vorgeworfen kinderpornografisches Bildmaterial über das Internet ausgetauscht zu haben. Das Landgericht hat sodann wegen sämtlicher angeklagter Taten Untersuchungshaft angeordnet. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Landgericht die weitere Untersuchungshaft gemäß § 121 I StPO für erforderlich erklärt und die Vorlage der Akten zur besonderen Haftprüfung an das Thüringer Oberlandesgericht veranlasst.
    Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, dass eine Entscheidung des Senats über die Haftfortdauer derzeit noch nicht veranlasst sei.

    Aus dem Beschluss des OLG:

    „Was unter „derselben Tat“ im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO zu verstehen ist, hat das Gesetz nicht definiert. In Rechtsprechung und Schrifttum besteht jedoch Einigkeit dahin, dass sie nicht mit dem Tatbegriff des § 264 StPO gleichgesetzt werden kann. Eine solche Auslegung würde dem Schutzzweck des § 121 StPO nicht gerecht werden, weil dies die Möglichkeit einer Reservehaltung von Tatvorwürfen ermöglichen würde (siehe etwa Senatsbeschluss vom 25.02.2010, 1 Ws 51/10, m.w.N.). Dann könnten nämlich fortlaufend neue Tatvorwürfe nachgeschoben und ein bestehender Haftbefehl jeweils ergänzt werden mit der Folge, dass die Frist nach § 121 Abs. 1 StPO immer wieder von Neuem beginnen würde. Ein solcher Missbrauch ist nach dem Schutzzweck der Vorschrift zu verhindern (Senatsbeschluss wie oben). Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur fallen unter den Begriff „derselben Tat“ im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO alle Taten eines Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie – im Sinne eines dringenden Tatverdachts – bekannt geworden sind und in den bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind. Die Frist beginnt mithin nicht erneut zu laufen, sobald die Untersuchungshaft aufgrund eines neuen oder erweiterten Haftbefehls vollzogen wird, wenn dieser lediglich Tatvorwürfe enthält, die bereits im Sinne eines dringenden Tatverdachts bei Erlass des früheren Haftbefehls bekannt waren. Wird dagegen erst nach Erlass des früheren Haftbefehls eine neue Tat – im Sinne eines dringenden Tatverdachts – bekannt und ergeht deswegen ein neuer oder erweiterter Haftbefehl, so wird dadurch ohne Anrechnung der bisherigen Haftdauer eine neue Frist von 6 Monaten in Gang gesetzt. Fristbeginn ist in diesem Fall der Zeitpunkt, ab dem wegen des neuen Tatvorwurfs erstmals die Voraussetzungen zu dem Erlass oder die Erweiterung eines Haftbefehls vorgelegen haben (siehe Senatsbeschluss wie oben). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien handelt es sich bei den Taten der Verbreitung und des Erwerbs kinderpornografischer Schriften (Nr. 6 – 256 des Haftbefehls vom 26.10.2010) nicht um ‚dieselbe Tat‘ wie die in dem Haftbefehl vom 27.05.2010 beschriebene Tat. Zwar hat sich der dringende Tatverdacht in Bezug auf die Verbreitung und den Erwerb kinderpornografischer Schriften tatsächlich erst nach Vorliegen des Auswertungsberichts der Kriminalpolizeiinspektion Gera vom 05.07.2010, der aufgrund der Auswertung der Daten auf dem Laptop des Beschuldigten durch die Kriminalpolizeiinspektion Gotha erstellt wurde, ergeben. Bei der gebotenen Beschleunigung der Auswertung hätten diese die Erweiterung des Haftbefehls um die Vorwürfe der Verbreitung und des Erwerbs kinderpornografischer Schriften aber bereits wesentlich früher, nämlich spätestens im Zeitpunkt des Erlasses des erweiterten Haftbefehls vom 27.05.2010 des Amtsgerichts Gera vorgenommen werden können.“

    „Insgesamt ist das Verfahren bisher mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung betrieben worden, sodass die Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus gerechtfertigt ist.“

    Das OLG hatte folglich zu klären, ob es sich bei dem sexuellen Missbrauch und beim Erwerb bzw. der Verbreitung kinderpornographischer Schriften um dieselbe Tat im Sinne von § 121 I StPO handelt. Dabei hat das OLG den Gesetzeszweck zugrunde gelegt. Nach Auffassung des Gerichts kommt es darauf an, wann die Taten eines Beschuldigten hätten bekannt werden können und in einen bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können. Ob es sich dabei um ein Verfahren handelt, sei irrelevant. Da die weiteren Taten hier nicht früher hätten bekannt werden können und da  das OLG das Vorliegen von Haftgründen bejaht hat, wurde die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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