Untersuchungshaft

  • Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Hassemer bezeichnete die Untersuchungshaft bereits vor über 30 Jahren als „Freiheitsberaubung an einem Unschuldigen“. Bis zu seiner Verurteilung gilt für jeden Beschuldigten die Unschuldsvermutung. Aus diesem Grund müssen Strafverfahren besonders beschleunigt behandelt werden, wenn einer der Beschuldigten in Untersuchungshaft sitzt.

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass die Überlastung der Gerichte kein Grund für eine überlange Untersuchungshaft sein kann. Im konkreten Fall befand sich der Beschuldigte seit 2016 ununterbrochen in Untersuchungshaft, weil das zuständige Gericht überlastet war.

  • Die Untersuchungshaft ist eine der intensivsten Ermittlungsmaßnahmen in einem Strafprozess. Die Untersuchungshaft steht für eine Freiheitsentziehung eines (zu diesem Zeitpunkt) Unschuldigen. Aus diesem Grund sieht das Gesetz auch besondere Voraussetzungen für die Anordnung und Dauer der Untersuchungshaft vor.

  • Die Staatsanwaltschaft Köln hat eine mutmaßliche Betrügerbande unter anderem wegen Steuerhinterziehung angeklagt. Die vier italienischen Staatsbürger sollen mehrere Scheinfirmen betrieben haben, um anderen Unternehmen aus der Baubranche falsche Rechnungen und Bescheinigungen auszustellen. Damit soll nicht nur das Finanzamt getäuscht, sondern auch die Sozialkassen um Millionenbeträge betrogen worden sein.

  • Die Untersuchungshaft (U-Haft) eines Verdächtigen kann in Deutschland angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund besteht sowie die Verhältnismässigkeit eingehalten ist. Es muss daher also selbst bei Vorlage des Haftgrundes und des dringenden Tatverdacht immer noch die Verhältnismäßigkeit der Anordnung geprüft werden. Ein Haftgrund kann zum Beispiel die Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr sein. Der häufigste Haftgrund ist jedoch die Flucht oder Fluchtgefahr aus § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO.

  • Bei einer Anstiftung reicht es aus, dass der Auftraggeber es für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass der Aufgeforderte die Aufforderung ernst nimmt.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Traunstein unter anderem wegen Waffendelikten und Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Vom Vorwurf der Anstiftung zum Mord sprach das Gericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei. Die Staatsanwaltschaft bezweckt mit ihrer Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) die Aufhebung des Freispruchs. Folgender Sachverhalt lag dem Urteil zu Grunde:

  • Es liegt auch dann eine notwendige Verteidigung iSd § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO vor, wenn die Untersuchungshaft in einem anderen Verfahren vollzogen wird.

    Gegen den Angeklagten erhob die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth Anklage. Während der Hauptverhandlung befand sich der Angeklagte in Untersuchungshaft aufgrund eines anderen Vorwurfs. Der Strafverteidiger des Angeklagten beantragte die Beiordnung als Pflichtverteidiger, dies lehnte das Amtsgericht Fürth ab. Die Strafverteidigung legte dagegen Beschwerde ein.

  • Verfahrensfremde Untersuchungshaft ist auch dann anzurechnen, wenn auch nur potentielle Gesamtstrafenfähigkeit besteht.

    Der Angeklagte befand sich aufgrund des aktuellen Verfahrens seit dem 01.01.2012 in Untersuchungshaft. Der Angeklagte saß bereits zwischen dem 09.06.2008 und 11.12.2008 und dem 29.07.2009 und 11.09.2009 ebenfalls wegen gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls in Untersuchungshaft. Von diesen zwei Taten wurde der Angeklagte jedoch rechtskräftig freigesprochen.

    Die Strafverteidigung wehrt sich nun vor dem Oberlandesgericht Naumburg (OLG Naumburg) gegen die Fortdauer der Untersuchungshaft. Denn dem Angeklagten drohe lediglich eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, dabei befindet er sich, unter hinzuziehen der beiden anderen Untersuchungshaftzeiträumen, bereits seit 16 Monaten in Untersuchungshaft.

    Das OLG Naumburg hält die Beschwerde der Strafverteidigung für berechtigt. Denn wäre der Angeklagte nicht freigesprochen worden, dann hätte man nun eine Gesamtstrafe gebildet, auf der die Untersuchungshaft anzurechnen gewesen sein wäre.

    „Wäre der Angeklagte für jene Taten verurteilt worden, wäre aus den dann verhängten Strafen und derjenigen, die vom Amtsgericht Magdeburg ausgesprochen und vom Landgericht Magdeburg mit Urteil vom 12. September 2012 bestätigt wurde, eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen (§§ 55 Abs. 1 StGB, 460 StPO). Die im Fall der rechtskräftigen Verurteilung von der Staatsanwaltschaft im Vollstreckungsverfahren vorzunehmenden Anrechnung muss sich daher auch auf die in den Jahren 2008 und 2009 erlittene Untersuchungshaft erstrecken.“

    Da die Untersuchungshaft mit 16 Monaten die zu erwartende Freiheitsstrafe von einem Jahr übersteigt, hebt das OLG Naumburg den Haftbefehl auf.

    OLG Naumburg, Beschluss vom 11. Oktober 2012, Az.: 2 Ws 198/11


  • Hält ein Angeklagter eine Verurteilung zu einer Haftstrafe für möglich, ist eine solche Verurteilung kein neuer Umstand im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO.

    Einem Angeklagten wurden mehrere Wirtschaftsstraftaten vorgeworfen. Ein erlassener Haftbefehl gegen ihn wurde später unter Auflagen außer Vollzug gesetzt. In einem Verfahren erfolgte dann die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten. Gegen dieses Urteil legte die Strafverteidigung die Revision ein.
    Anschließend wurde in einem weiteren Verfahren vom Landgericht Bochum ein neuer Haftbefehl erlassen, der nicht außer Vollzug gesetzt wurde. Dadurch seien neue Umstände gemäß § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO durch die Verurteilung aufgetreten, denn nun sei die Fluchtgefahr erhöht, so das Gericht. Dagegen wehrt sich die Strafverteidigung mit der Haftbeschwerde erfolgreich vor dem OLG Hamm.

    „Auch neu hervorgetretene Umstände i.S.d. § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO liegen unter Berücksichtigung der engen Auslegung dieser Vorschrift durch das Bundesverfassungsgericht nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt (vgl. Beschlüsse vom 15. August 2007 – 2 BvR 1485/07 – in StV 2008, 29, vom 29. November 2006 – 2 BvR 2342/06 – in StV 2007, 84 = StraFo 2007, 19 und vom 1. Februar 2006 – 2 BvR 2056/05 – in StV 2006, 139 = StraFo 2006, 108) ausge¬führt, dass ein nach einer Haftverschonung ergangenes Urteil im Einzelfall zwar ge¬eignet sein könne, den Widerruf einer Haftverschonung bzw. die Invollzugsetzung eines Haftbefehls nach § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO zu rechtfertigen. Dies setze jedoch voraus, dass die vom Tatgericht verhängte Strafe von der früheren Prognose, die zur Aussetzung geführt habe, erheblich zum Nachteil des Angeklagten abweiche und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöhe. Sei dagegen zum Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls mit der späteren Strafe zu rechnen gewe¬sen und habe der Angeklagte die ihm erteilten Auflagen korrekt erfüllt und sich dem Verfahren gestellt, dürfe die Haftverschonung nicht widerrufen werden. Selbst der Umstand, dass der um ein günstiges Ergebnis bemühte Angeklagte durch das Urteil die Vergeblichkeit seiner Hoffnungen erkennen müsse, könne einen Widerruf der Haftverschonung nicht rechtfertigen, sofern der Angeklagte die Möglichkeit eines für ihn ungünstigen Verfahrensausganges während der Zeit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls stets vor Augen gehabt habe und er gleichwohl allen Auflagen be¬anstandungsfrei nachgekommen sei. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat diese vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze zur Auslegung des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO übernommen (vgl. OLG Hamm, StV 2008, 29; OLG Nürnberg, StraFo 2011, 224; OLG Oldenburg, StV 2009, 141; OLG Stuttgart, StraFo 2009, 104; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 116 Rdnr. 28 m.w.N.).“

    Zwar stellte das Landgericht fest, dass der Angeklagte im Verfahren von einer Bewährungsstrafe ausging, jedoch war dem Angeklagten zu jedem Zeitpunkt bekannt, dass es auch zu einer Haftstrafe kommen könnte. Deswegen seien keine neuen Gründe im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO hervorgetreten. Die Haftbeschwerde der Strafverteidigung hat damit Erfolg.

    OLG Hamm, Beschluss vom 7. August 2012, Az.: III-2 Ws 252/12


  • Dem Beschuldigten wurden mehrere Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern vorgeworfen.

    Die Jugendkammer des Landgerichts Frankenthal setzte den Haftbefehl außer Vollzug, mit der Auflage, dass sich der Beschuldigte regelmäßig bei einer Polizeidienststelle zu melden und Kindergärten und Schulen zu meiden habe.

    Auch nachdem das Hauptverfahren vor dem Landgericht Frankenthal startete und dem Angeklagten eröffnet wurde, dass auch eine Anordnung zur Unterbringung in der Sicherungsverwahrung möglich wäre, wurde der Haftbefehl weiter außer Vollzug gesetzt.

    Im Verfahren wurde der Angeklagte dann zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Aufgrund der hohen Strafe bejahte das Landgericht die Fluchtgefahr und setzte den Haftbefehl nun nicht mehr außer Vollzug. Der Angeklagte wehrte sich gegen das Urteil im Wege der Revision und legte durch die Strafverteidigung Beschwerde bezüglich der Inhaftierung ein.

  • OLG Naumburg, Beschluss vom 12.04.2012, Az.: 1 Ws 142/12

    Der Tatverdächtigte wurde wegen dem dringenden Tatverdacht des räuberischen Diebstahls am 12. Oktober 2011 wegen Fluchtgefahr in Untersuchungshaft genommen. Erst rund einen Monat später, am 11. November 2011, wurde durch die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben. Das Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen beraumte den ersten Hauptverhandlungstag für den März 2012 an. Weitere Verhandlungstermine sollten erst rund einen Monat später stattfinden.
    Die Strafverteidigung rügte die lange Untersuchungshaft per Beschwerde und hatte hiermit Erfolg.

    Das Oberlandesgericht Naumburg stellt fest, dass bereits die Dauer zwischen Festnahme und Anklage zu lang war:

    „Es ist bereits nicht ersichtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft, obwohl sie bereits am 27. Juli 2011 einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gestellt hat und der Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Taten hinreichend verdächtig war, erst am 10. November 2011, somit einen Monat nach der Festnahme des Angeklagten, Anklage erhoben hat“

    Auch im weiteren Verfahrensverlauf erkennt das OLG Naumburg Verstöße gegen das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot. Besonders schwer wiegt, dass der Tatverdächtige drogenabhängig war und dies auch bereits bei der Beantragung des Haftbefehls bekannt war. Trotzdem wurde die Begutachtung des Tatverdächtigen erst im Rahmen des ersten Verhandlungstermins, im März 2012, angeordnet:

    „Insbesondere durch den Umstand, dass bereits im Zeitpunkt der Beantragung des Haftbefehls eine mögliche Drogenabhängigkeit des Angeklagten, der mehrfach wegen Erwerbes von Betäubungsmitteln strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden musste und dessen auch im vorliegenden Verfahren zu verhandelnde Taten der Beschaffungskriminalität zugeordnet werden können, bekannt war und deshalb bereits zu diesem Zeitpunkt eine Begutachtung des Angeklagten hätte veranlasst werden müssen, liegt eine erhebliche Verletzung des verfassungsrechtlich verankerten Beschleunigungsgrundsatzes vor, der zur Aufhebung des Haftbefehls zwingt.“

    Die Strafverteidigung erreichte mit der erfolgreichen Beschwerde die Aufhebung des Haftbefehls.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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