Untersuchungshaft

  • Die Staatsanwaltschaft Mannheim hat Anklage gegen einen 47-jährigen Ingenieur und sechs mutmaßliche Komplizen erhoben. Laut Anklage hat der Mann  sich der Untreue und der Bestechlichkeit schuldig gemacht.
    So soll der Ingenieur mit dem Ausbau einer Anlage für regenerative Energie beauftragt gewesen sein. Dabei gehörte es zu seinen Aufgaben, die Vergabe von Aufträgen vorzubereiten und in diesem Rahmen dem Auftraggeber das günstigste Angebot zu empfehlen. Stattdessen habe er dem Auftraggeber aber völlig überteuerte Angebote vorgelegt.
    Dafür verlangte er von den von ihm empfohlenen Unternehmen eine Bezahlung für seine Vermittlungstätigkeit.

    Der Mann wurde festgenommen und sitzt in Untersuchungshaft.

    ( Quelle: Morgenweb online vom 21.12.2011 )


  • Das Landgerichts Potsdam hatte im Jahre 2009 zwei Juristen – einen Richter und einen Oberstaatsanwalt – wegen Rechtsbeugung zu Bewährungsstrafen verurteilt.

    Das Urteil wurde aber 2010 vom BGH wegen Verfahrensfehlern kassiert. Daher wurde die Prozess vor dem Landgericht Potsdam nun erneut aufgerollt. Laut Anklage haben die Juristen im Jahre 2005 bewusst Haftbefehle beantragt und erlassen, ohne dass dies erforderlich war. Damit hätten sie laut Staatsanwaltschaft ihre Kompetenzen überschritten. Anlass für die Anklage waren Anzeigen von drei Menschen, die zu Unrecht für mehrere Tage in Untersuchungshaft saßen. Diese traten vor dem Landgericht als Nebenkläger auf. Die Angeklagten haben die Vorwürfe stets bestritten.
    Die Staatsanwaltschaft forderte für die beiden Angeklagten erneut Freiheitsstrafen von zwei Jahren bzw. einem Jahr und sechs Monaten zur Bewährung.
    Auch dieses Mal stand das Landgericht vor diversen Fragen, die nicht endgültig geklärt werden konnten. Nichtsdestotrotz sei nach Aussage das Gerichts hier keine Rechtsbeugung erfolgt, auch wenn sich das Verhalten den Angeklagten in einem „Grenzbereich“ abgespielt habe. Daher endete der Prozess mit zwei Freisprüchen.

    Das Urteil ist noch nichts rechtskräftig.

    ( Quelle: Welt online vom 08.12.2011 )


  • Das Amtsgericht Dresden hat einen Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen, in welchem ihm elf Fälle des gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Diebstahls und drei Fälle des gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls zur Last gelegt werden. Der Angeklagte befindet sich in dieser Sache seit dem 20. September 2010 in Untersuchungshaft.

    Gegen den Haftbefehl wendete sich der Angeklagte mit der Beschwerde. Diese wurde mit Beschluss des Landgerichts Dresden vom 09. Mai 2011 als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Angeklagte am 11. Mai 2011 weitere Beschwerde erhoben und selbige mit Schriftsatz seines Strafverteidigers vom 17. Mai 2011 und 19. Mai 2011 näher begründet. Er verneint das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und rügt die Verletzung des Beschleunigungsgebotes.

  • Es ist gerade einmal 2 Wochen her, da kündigte die Elektronikkette „Media Markt“ an, auf den Preiskampf der letzten Jahre fortan zu verzichten und nun individuelle und günstigere Preise vor Ort anzubieten. Sowohl Media Markt als auch Saturn gehören beide dem Metro-Konzern an und leiden unter anderem unter solch einem Preiskampf.

    Nun wurde bekannt, dass ein „Top-Manager“ von Media Markt am vergangenen Mittwoch unter dem Verdacht der Korruption festgenommen worden. Dieser sowie dessen Ehefrau und drei Geschäftspartner sitzen laut der „SZ“ nun in Untersuchungshaft (U-Haft). Dem Spitzenmanager drohen bis zu drei Jahren Haft. Ihm werden besonders schwere Fällen der Bestechung und der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr vorgeworfen.

    So soll ein Geschäftsmann aus Wetzler in den Jahren 2005 bis 2010 insgesamt 3.5 Millionen Euro „Schmiergeld“ bezahlt haben. Dafür durfte er in den Geschäften von Media Markt und Saturn exklusiv an einen Stand „DSL Verträge“ anbieten und verkaufen. So kassierte er knapp 50 Millionen Euro Provisionen.

    Schon im Juli gab es eine große Razzia in knapp 20 Büros und Privatwohnen.  Insgesamt seien 19 Personen involviert, wie die Staatsanwaltschaft vermeldet. Es dürften also noch einige weitere Ermittlungen abgeschlossen und Verfahren eröffnet werden.

    ( Quelle: SPON, 19.10.2011 )


  • Betäubungsmittelstrafrecht: Die jetzt 35 Jahre alte Antragstellerin wurde durch Urteil des Landgerichts wegen 118 Fällen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a. zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt, auf die 282 Tage Untersuchungshaft angerechnet wurden.

    Die Vollstreckung dieser Strafe wurde durch den Bescheid der Staatsanwaltschaft gemäß § 35 BtMG zur Durchführung einer stationären Drogentherapie zurückgestellt.

    Die Antragstellerin befand sich sodann nur für ca. vier Wochen in der Therapieeinrichtung, weil sie wegen wiederholter Regelverstöße disziplinarisch entlassen wurde. Daraufhin widerrief die Staatsanwaltschaft die Zurückstellung der Strafe für den unerlauben Drogenkauf.

    Einen Antrag der Frau auf erneute Zurückstellung lehnte die Staatsanwaltschaft ab. Dabei hatte die Frau eine stationäre Drogentherapie begonnen, welche bereits fortgeschritten war. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Einrichtung – insbesondere da es sich um eine Selbsthilfeeinrichtung handele – für die Antragstellerin ungeeignet sei. Dem stimmte die Generalstaatsanwaltschaft zu.

    Gegen diesen Bescheid wendete sich die Antragstellerin nun in höherer Instanz:

  • Wegen des Verdachts des gemeinschaftlichen Totschlags bzw. der unterlassenen Hilfeleistung müssen sich sechs Männer verantworten. Laut Staatsanwaltschaft Leipzig haben fünf der Angeklagten im Frühsommer diesen Jahres einen Obdachlosen am Bahnhof angegriffen. Sie sollen ihm durch Tritte und Schläge schwerste Kopfverletzungen zugefügt haben. Einem weiteren Angeklagten wird vorgeworfen, dem Opfer nicht geholfen zu haben.

  • BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.05.2011, Az.: 2 BvR 2781/10

    Der Beschwerdeführer befand sich über ein Jahr – 14. Januar 2010 bis 7. Februar 2011 – in  Untersuchungshaft. Ihm wurde vorgeworfen,  gemeinschaftlich handelnd Umsatzsteuer in Höhe von gut einer  Million Euro hinterzogen zu haben.

    Nachdem er ca. ein halbes Jahr in Untersuchungshaft saß, erhob die Staatsanwaltschaft Anklage.  Im Rahmen der ersten Haftprüfung gemäß §§ 121, 122 StPO ordnete das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 30. Juli 2010 die Fortdauer der Untersuchungshaft an.

    Auch bei der zweiten besonderen Haftprüfung ergab sich nichts anderes: mit Beschluss vom 16. November 2010 wurde die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Über die Eröffnung des Hauptverfahrens sei noch nicht entschieden, ein Termin zur Hauptverhandlung habe noch nicht bestimmt werden können. Dabei berief sich die  Kammer auf die (zwischenzeitliche) Überlastung. Allerdings warne zu diesem Zeitpunkt keine  Einwendungen gegen die Hauptverfahrenseröffnung erhoben oder Beweisanträge gestellt worden.

    Nach Ergehen der zweiten Haftfortdauerentscheidung des Oberlandesgerichts hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG folgenden Beschleunigungsgrundsatzes.

    Dazu das BVerfG:

    „Der im Recht auf Freiheit der Person verankerte Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen, denn zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und Sicherstellung der Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verzögerungen verursacht ist. Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare Verfahrensverzögerungen stehen daher regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen. Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann. Dies macht eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verfahrensablaufs erforderlich. An dessen zügigen Fortgang sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert. Dieser Gedanke liegt auch der Regelung des § 121 StPO zugrunde, der bestimmt, dass der Vollzug der Untersuchungshaft vor Ergehen eines  Urteils wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden darf, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zugelassen haben und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Wie sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte ergibt, handelt es sich dabei um eng begrenzte Ausnahmetatbestände (vgl. BVerfGE 20, 45 <49 f.>; 20, 144 <148 f.>; 36, 264 <270 ff.>; 53, 152 <158 ff.>; BVerfGK 7, 421 <427 f.>; 9, 339 <347 f.>; 10, 294 <301 ff.>; zuletzt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2010 – 2 BvR 1113/10 -, EuGRZ 2010, S. 674 <676>).

    Damit steht die zweite Haftfortdauerentscheidung des Oberlandesgerichts nicht in Einklang, denn obwohl die Sache bereits seit geraumer Zeit entscheidungsreif war, hat die Strafkammer die Eröffnung des Hauptverfahrens erst am 20. Dezember 2010 beschlossen und Termin zur Hauptverhandlung nicht vor dem 2. März 2011 anberaumt. Darin liegt eine vom Beschwerdeführer nicht zu vertretende Verfahrensverzögerung, die der Fortdauer der Untersuchungshaft unter Berücksichtigung der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG schon zum Zeitpunkt der zweiten Haftfortdauerentscheidung entgegenstand.“

    In seiner Entscheidung erläutert das BVerfG weiter, dass der Beschleunigungsgrundsatz auch im Zwischenverfahren schon Beachtung finden muss. Dies gilt hier insbesondere deshalb, weil sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anklageerhebung schon fast ein halbes Jahr in Untersuchungshaft befand.

    Die von der Kammer angeführte (zwischenzeitliche) Überlastung kann keinen zureichenden Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft darstellen. Allein das Ausschöpfen der zur Verfügung stehenden Mittel ist unter Umständen auch nicht ausreichend. Das BVerfG hat das OLG darauf hingewiesen, dass das Gericht vielmehr geeignete Maßnahme zu treffen hat, um Versäumnisse zu vermeiden. Das der Beschuldigte personelle Engpässe nicht zu vertreten hat, steht dies der Fortdauer der Untersuchungshaft entgegen.

    Die zweite Haftfortdauerentscheidung des OLG verletzt nach Ansicht des BVerfG folglich den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.


  • BGH, Beschluss vom 20. Juli 2011, Az.: 3 StR 44/11

    Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und den Maßstab für die Anrechnung in den Niederlanden erlittener Untersuchungshaft auf 1:1 bestimmt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen sowie materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Das Urteil wird aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    Der Angeklagte beanstandet in der Revision, dass das Landgericht über einen Beweisantrag nicht in der Hauptverhandlung, sondern erst im Urteil entscheiden hat. Dies verstößt gegen § 244 VI StPO.

    Der BGH hat in der Entscheidung klargestellt, dass es Entscheidungen gegeben hat, bei denen Beweisanträge nach einer gesetzten Frist als Indiz für eine Verschleppungsabsicht gewertet worden sind. Allerdings ermöglicht auch das in aller Regel nicht, über die Beweisanträge in der vorgeschriebenen Weise zu entscheiden. Eine Ausnahme bestünde lediglich im Fall unzähliger Beweisanträge, die eindeutig der Prozessverschleppung dienen sollen. Die Voraussetzungen für eine solche Annahme müssen aber eng sein.

    Dies sei im vorliegenden Fall aber nicht ersichtlich:

    „Das Urteil beruht auf dem Verfahrensfehler, da die Entscheidung ohne die Gesetzesverletzung möglicherweise anders ausgefallen wäre. Es ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte und sein Verteidiger den Vorwurf der Prozessverschleppung hätten entkräften oder weitere Anträge hätten stellen können, wenn sie den Ablehnungsgrund gekannt hätten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. April 1986 – 4 StR 161/86, NStZ 1986, 372; vom 7. Dezember 1979 – 3 StR 299/79 (S), BGHSt 29, 149, 152). Da sich die Kammer in ihren Beschlüssen im Wesentlichen mit der Verschleppungsabsicht der Verteidigung des Mitangeklagten befasste, konnten der Angeklagte und sein Verteidiger in der Hauptverhandlung nicht auf die erst in den Urteilsgründen genannten Gesichtspunkte, die sie betrafen, reagieren.“

    Damit stellt der BGH klar, dass Beweisanträge des Angeklagten und seines Strafverteidigers im Regelfall gemäß § 244 VI StPO durch einen in der Hauptverhandlung bekannt gemachten Gerichtsbeschluss beschieden werden müssen.

    Eine Ausnahme von § 244 VI StPO muss an enge Voraussetzungen geknüpft werden, die hier nicht vorlagen. Damit ist die Ablehnung des Beweisantrags durch Urteil nicht zulässig.


  • Das Amtsgericht Cloppenburg hatte einen Haftbefehl wegen Fluchtgefahr gemäß § 112 II Nr. 2 StPO erlassen. Dem Mann wurde vorgeworfen, sich in zwei Fällen der Geldfälschung und in vier Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht zu haben. Dabei soll er Mitglied einer Bande gewesen sein, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. Der im Ausland wohnende Angeklagte legte Haftbeschwerde ein. Das Landgericht Oldenburg hat daraufhin den Haftbefehl durch Beschluss aufgehoben, da keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr bestünden.

  • Der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (U-Haft) ist eine Grundmaxime des Strafprozessrechts. Damit ist gemeint, dass ein Verfahren so schnell wie möglich durchzuführen ist, um die erheblichen Beeinträchtigungen für den Angeklagten so gering wie möglich zu halten. Festgelegt ist dies insbesondere in Art. 6 I 1 der EMRK.

    Im vorliegenden Fall sollte eine Haftprüfung gemäß §§ 121, 122 StPO erfolgen. Allerdings hat sich das Gericht dazu entschieden, eine Erörterung des Verfahrensstandes nach § 202a S. 1 StPO durchzuführen. Dabei kam die Frage auf, ob dies im Fall der Haftprüfung dem Beschleunigungsgrundsatz widerspricht und den Angeklagten durch die zusätzliche Zeit übermäßig belastet.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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