Untreue

  • Durch die Teilnahme der Mitglieder des Kuratoriums an einer privaten Einladung kann eine konkludente Genehmigung vorliegen.

    Der Angeklagte wurde wegen Untreue in 42 Fällen und Vorteilsannahme in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten zur Bewährung verurteilt. Hiergegen wehrt sich die Strafverteidigung mit der Revision. In der Sache ging es um eingereichte Bewirtungsrechnungen bei einer Stiftung.

  • Die Pflichten und Rechte eines Geschäftsführers, wenn er gleichzeitig CEO der Holding ist.

    Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte den Angeklagten S. wegen Untreue und die Angeklagte B. wegen Beihilfe zur Untreue. Beide arbeiteten bei einer GmbH auf dem Gebiet der Unternehmensberatung. Die GmbH war eine Tochtergesellschaft einer niederländischen Holding.

  • Ein rechtswidrig aufgenommener Kredit ist bei einer marktüblichen Verzinsung grundsätzlich kein Vermögensnachteil.

    Die Angeklagten wurden vom Landgericht München II zu Freiheitsstrafen wegen Untreue verurteilt. Die beiden Angeklagten, ein Bürgermeister und ein Kämmerer einer bayrischen Gemeinde, sollen einen ausgeglichenen Haushalt vorgetäuscht haben, in dem sie aufgenommene Kassenkredite auf kommende Jahre gebucht und dadurch die Verschuldung verschleiert haben. Um die laufenden Kredite weiter zu verdecken, sollen die Angeklagten immer weitere Kredite, weit über den vom Gemeinderat gewährten Rahmen, aufgenommen haben. Das Landgericht sah darin eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB verletzt. Als Schaden sahen die Richter nicht die aufgenommenen Darlehenssummen an, denn diese sind vollständig in die Gemeinde geflossen, sondern die zusätzlichen Zinszahlungen.

  • In vielen Ländern gibt es bereits ein normiertes Unternehmensstrafrecht. In Deutschland ist die Strafverfolgung wegen Wirtschaftsdelikten wie beispielsweise Korruption, Betrug oder Untreue immer auf einzelne Personen des Unternehmens beschränkt. Den eigentlichen Unternehmen können lediglich Bußgelder auferlegt werden.
    Vor dem Hintergrund des Skandals bei der Deutschen Bank fordert nun der Grünen-Fraktionschef Jürgen Trittin die Einführung eines Unternehmensstrafrechts. Als Strafen kämen dann Geldstrafen basierend auf dem Umsatz, die Abschöpfung illegal erwirtschaftete Gewinne neben einer Strafe oder gar die Betriebsschließung in Frage.

    Befürwortet wird solch ein Unternehmensstrafrecht von der rot-grünen Landesregierung in Nordrheinwestfalen. Bereits im kommenden Frühjahr möchte die Landesregierung einen Gesetzesvorschlag vorlegen und in den Bundesrat einbringen.


  • Manipulationen am Rechenschaftsbericht des Kreisverbandes führen auch zu einem Vermögensschaden bei der Bundespartei.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Köln unter anderem wegen Untreue verurteilt. Der Mann wirkte als Vorsitzender des Kreisverbands der CDU Köln an der Erstellung des Rechenschaftsberichts des Kreisverbandes für das Jahr 1999 mit. Dabei wurden anonyme Parteispenden in Höhe von 67.000 DM zum Schein auf mehrere Spender gestückelt. Die Angaben flossen auch in die Rechenschaftsberichte des CDU-Landesverbandes und der Bundes-CDU ein.

    Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil beim Bundesgerichtshof (BGH) ein. Die Paragraphen des Parteiengesetzes, gegen die der Angeklagte verstieß, sind laut BGH zwar keine Vorschriften, die das Vermögen von Parteien schützen, jedoch traf den Angeklagten eine selbstständige, von der Partei statuierte Verpflichtung, das Parteivermögen zu schützen:

    Nicht der Verstoß gegen die nicht vermögensschützenden Vorschriften des Parteiengesetzes, sondern die Verletzung der dem Angeklagten aufgrund seiner Funktion durch Rechtsgeschäft auferlegten Treuepflichten begründete damit die Pflichtwidrigkeit seines Tuns i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB (BGH aaO Rn. 29).“

    Ebenfalls ging es um die Frage, ob der Angeklagte die Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB auch gegen die Bundes-CDU verletzte. Dies bejaht der BGH:

    Denn die hier einschlägige Vorschrift des § 23a Abs. 1 PartG aF, welche die Rechtsgrundlage für den Verlust des Anspruchs auf staatliche Mittel in Höhe des Zweifachen des rechtswidrig erlangten Betrages ist, räumt dem Präsidenten des Bundestages kein Ermessen bei der Verhängung der Sanktion ein, ihre Rechtsfolge ist zwingend (BGH, Beschluss vom 13. April 2011 – 1 StR 94/10, BGHSt 56, 203, Rn. 56 f.). Damit ist der Vermögensnachteil für die Partei unmittelbar mit der Entdeckung der Tathandlung eingetreten (vgl. BGH aaO Rn. 56 f.).

    Damit hatte die Revision des Angeklagten keinen Erfolg. Die Verurteilung des Landgerichts bleibt bestehen.

    BGH, Beschluss vom 5. September 2012, Az.: 1 StR 297/12

  • Aufgrund formeller Subsidiarität tritt die veruntreuende Unterschlagung in Konkurrenz hinter der gewerbsmäßigen Untreue zurück.

    Der Angeklagte soll durch Fälschungen von Postquittungen durch 130 Handlungen insgesamt 288.330,63 Euro aus der ihm anvertrauten Handkasse veruntreut haben. Das Landgericht Meiningen sah darin eine gewerbsmäßig begangene Untreue in Tateinheit mit veruntreuender Unterschlagung. Dagegen richtete die Strafverteidigung erfolgreich die Revision.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat rechtliche Bedenken bezüglich der Konkurrenzbewertung des Landgerichts:

    „Veruntreuende Unterschlagung tritt dann, wenn der Täter der zugleich erfüllten Untreue von Anfang an auch mit Zueignungsabsicht hinsichtlich der veruntreuten Sache gehandelt hat, auf der Konkurrenzebene (vgl. LK/Vogel, StGB, 12. Aufl. 2010, § 246 Rn. 71) aufgrund formeller Subsidiarität hinter den durch dieselbe Handlung erfüllten Tatbestand der Untreue zurück (vgl. Lackner/ Kühl, StGB, 27. Aufl. 2011, § 246 Rn. 23).“

    Die Untreue tritt nach der Rechtsprechung hinter jedem Delikt zurück, für welches das Gesetz eine höhere Strafdrohung vorsieht. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass diese formelle Subsidiarität nicht auf die qualifizierte Unterschlagung nach § 246 Abs. 2 StGB angewendet werden soll. Die konkurrierende Norm muss lediglich eine höhere Strafdrohung vorsehen als die qualifizierte Unterschlagung.

    Ob eine schwerere Strafdrohung vorliegt, muss anhand des konkreten Strafrahmens ermittelt werden. Da hier ein besonders schwerer Fall der Untreue vorliegt, ist die Strafobergrenze bei bis zu zehn Jahren und liegt damit über den fünf Jahren der qualifizierten Unterschlagung.

    Aus diesem Grund ändert der Senat das Urteil dahingehend ab, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener veruntreuender Unterschlagung entfällt. Der Senat schließt jedoch aus, dass dadurch das Landgericht zu einer milderen Gesamtstrafe gelangt wäre. Damit bleibt die Gesamtstrafe unverändert.

    BGH, Beschluss vom 26. Juni 2012, Az.: 2 StR 137/12

  • Die reine Überlassung des „Personalwesens“ impliziert noch nicht, dass sämtliche betrieblichen Pflichten bezüglich der Personalangelegenheiten übernommen wurden.

    Der mitangeklagte Ehemann der Angeklagten war Geschäftsführer einer Reinigungsfirma. Diese sollte Toilettenanlagen in Kaufhäusern überwachen und reinigen. Die angestellten Mitarbeiter mussten die gesamte Zeit über anwesend sein. Vergütet wurde ihnen jedoch lediglich ihre tatsächliche Putzzeit, das waren rund vier Stunden pro Woche. Die angeklagte Ehefrau selbst war ebenfalls Beschäftigt und war für das Personalwesen des Unternehmens verantwortlich.
    Das Landgericht Hamburg verurteilte beide Angeklagten wegen 50 Fällen des Vorenthalten und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB. Sie hätten gegenüber den Sozialversicherungsträgern falsche Angaben gemacht. So besteht ein Mindestlohn für das Gebäudereinigungsgewerbe. Nach Ansicht des Landgerichts gehöre dazu auch die professionelle Reinigung von Toiletten. Hier müsste dann aber auch die Überwachungszeit vergütet werden, so dass durch die Angeklagten zu geringe Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden.
    Die Strafverteidigung der Angeklagten richtet sich mit der Revision gegen das Urteil. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt grundsätzlich die Ansicht des Landgerichts. Die Arbeitsleistung unterfällt der Mindestlohnvereinbarung. Auch muss die Überwachungszeit der Angestellten als Arbeitszeit gewertet werden. Bezüglich der Strafbarkeit der angeklagten Ehefrau hat der BGH jedoch Bedenken.

    Das Landgericht hat angenommen, dass die Pflichten als Arbeitgeber im Sinne des § 266a StGB die Angeklagte nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB trifft. Die Frau sollte für das Personalwesen selbstverantwortlich sein. Tatsächlich war die Angeklagte für Einstellungen, Arbeitsanweisungen und Vereinnahmung des „Tellergeldes“ zuständig. Der BGH möchte hierdurch aber noch nicht den Schluss zulassen, dass sie damit auch sämtliche betrieblichen Pflichten bezüglich der Personalangelegenheiten übernommen hatte:

    „Hiergegen spricht entscheidend, dass dem Angeklagten D. K. die „Büroarbeit“ vorbehalten blieb. Neben finanziellen Fragen kann die „Büroarbeit“ aber im Wesentlichen nur die dem Betrieb gegenüber Behörden obliegenden Aufgaben betroffen haben, wozu im hervorgehobenen Maße auch die Erfüllung der Arbeitgeberpflichten gegenüber den Sozialversicherungsträgern zählt. Nach den Urteilsfeststellungen beschränkte sich die Rolle der Angeklagten M. K. vorrangig auf diejenige einer fachlichen Vorgesetzten gegenüber dem Reinigungspersonal. Dies genügt aber nicht den Anforderungen an eine Beauftragung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB.“

    Aus diesem Grund ändert der Senat die Verurteilung dahingehend ab, dass sie nur noch wegen Beihilfe in 50 Fällen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt verurteilt wird. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    BGH, Beschluss vom 12. September 2012, Az.: 5 StR 363/12


  • Die ehemalige Ex-NDR-Spielfilm-Chefin stand wegen Bestechlichkeit, Betrug und Untreue vor dem Landgericht Hamburg. Die Frau hat, obwohl der Sender sich entschlossen hatte, keine Drehbücher von ihr und ihrem Mann zu kaufen, unter Pseudonymen einige Drehbücher an den NDR verkauft.

  • Ein Einverständnis der Gesellschafter ist unwirksam, wenn unter Verstoß gegen Gesellschaftsrecht die wirtschaftliche Existenz der Gesellschaft gefährdet wird.

    Der Angeklagte überwies mehrfach Summen an seine Tochter und seine Ehefrau aus dem Vermögen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Dabei war die Ehefrau Alleingesellschafterin der Gesellschaft. Das Landgericht Düsseldorf sah in diesem Handeln den Tatbestand der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB erfüllt. Deswegen verurteilte das Landgericht den Angeklagten, neben anderen Straftaten im Bezug zur Gesellschaft, auch wegen Untreue. Der BGH sah bei dieser Verurteilung jedoch einige Punkte anders bezüglich der Untreue. Der BGH stellt fest, dass das Einverständnis des Inhabers des betreuenden Vermögens den Tatbestand der Untreue grundsätzlich ausschließen würde:

    „Da die Pflichtwidrigkeit des Handelns Merkmal des Untreuetatbestands ist, schließt das Einverständnis des Inhabers des zu betreuenden Vermögens die Tatbestandsmäßigkeit aus (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 – 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331, 342; Beschluss vom 31. Juli 2009 – 2 StR 95/09, BGHSt 54, 52, 57; Urteil vom 27. August 2010 – 2 StR 111/09, BGHSt 55, 266, 278). Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Vermögensinhabers dessen oberstes Willensorgan für die Regelung der inneren Angelegenheiten, bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Gesamtheit ihrer Gesellschafter.“

    Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung zählt dies aber nicht ausnahmslos:

    „Aus dem Einverständnis der Gesellschafter folgt indessen nicht in jedem Fall der Ausschluss der Tatbestandsmäßigkeit. Zwar können der Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Zustimmung ihrer Gesellschafter grundsätzlich Vermögenswerte entzogen werden, weil sie gegenüber ihren Gesellschaftern keinen Anspruch auf ihren ungeschmälerten Bestand hat. Ein Einverständnis der Gesellschafter ist allerdings unwirksam und die Vermögensverfügung des Geschäftsführers deshalb missbräuchlich, wenn unter Verstoß gegen Gesellschaftsrecht die wirtschaftliche Existenz der Gesellschaft gefährdet wird, etwa durch Beeinträchtigung des Stammkapitals entgegen § 30 GmbHG, durch Herbeiführung oder Vertiefung einer Überschuldung oder durch Gefährdung der Liquidität (BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 – 5 StR 73/03, BGHSt 49, 147, 157 ff.; Beschluss vom 10. Februar 2009 – 3 StR 372/08, NJW 2009, 2225, 2227; Beschluss vom 31. Juli 2009 – 2 StR 95/09, BGHSt 54, 52, 57 ff.).“

    Damit stellt der BGH fest, dass eine Untreu trotz Einverständnis der Gesellschafter vorliegen kann.

    BGH, Beschluss vom 30. August 2011, Az.: 3 StR 228/11


  • Die Unmöglichkeit der Beitragsentrichtung wirkt bei § 266a Abs. 2 StGB regelmäßig nicht tatbestandsausschließend.

    Der Angeklagte beschäftigte mehrere Personen in einer „Drückerkolonne“. Das Landgericht Coburg verurteilte ihn wegen Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelten.

    Dagegen wehrte sich der Angeklagte mittels Revision und führt an, dass ihm die Beitragsentrichtung unmöglich gewesen wäre. Dies sieht der BGH anders:

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