Strafrecht Blog

  • Die mit Darmbakterien verunreinigten Infusionslösungen, die für den Tod von drei Säuglingen in der Uniklinik Mainz verantwortlich waren, basierten nicht auf Personalfehlern. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft Mainz sei nicht davon auszugehen, dass den Mitarbeitern der Uniklinik Mainz ein Schuldvorwurf gemacht werden könne. Auch der Leiter des Instituts für Hygiene und öffentliche Gesundheit an der Universität Bonn bestätigte, dass die Abläufe in der Uniklinik Mainz bei der Zubereitung der Infusionslösungen ein hohes Qualitätsniveau hätten, das auch im europäischen Vergleich zur Spitze zähle.
    Es sei möglich, dass die Bakterien durch kleine Beschädigungen der Flasche eingedrungen seien. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die Flasche erst nach Abfüllung beschädigt worden ist. So etwa vom Transport vom Hersteller zum Importeur oder zum Zentrallager.
    (Quelle: FAZ vom 28.08.2010 Nr. 199, S. 9)

  • Das Bundesarbeitsgericht hat erneut eine Grundsatzfrage zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz erörtern müssen. Diesmal ging es um die Frage, ob in Stellenanzeigen nach „jungen“ Bewerbern gesucht werden darf.
    Ein 51jähriger Mann hatte sich bei einer Fernsehproduktionsfirma beworben, die in ihrer Stellenausschreibung explizit nach jungen Bewerbern suchten. Dieser wurde nicht zu einem Bewerbungsgespräch geladen, stattdessen wurde eine 33jährige Frau eingestellt. Durch diese Diskriminierung habe der Kläger Appetitlosigkeit und Schlafstörungen erlitten. Dies sei „vergleichbar mit einer Tötung oder Körperverletzung“ argumentierte er vor Gericht. Er klagte auf ein Jahresgehalt sowie 25.000€ Schmerzensgeld.
    Das Bundesarbeitsgericht sah darin ebenfalls eine Diskriminierung. Eine solche Stellenausschreibung dürfe nicht gegen das Benachteiligungsgebot verstoßen. Die Stellen müssen altersneutral inseriert werden. Auch die Rasse, ethnische Herkunft, etwaige Behinderungen, Geschlecht, Religion, sexuelle Orientierung oder Weltanschauung dürften hier nicht bei der Stellenvergabe Berücksichtigung finden. Zwar dürfe ein Höchstalter für Einstellungen festgesetzt werden, dies jedoch nur dann, wenn auf Grund der spezifischen Arbeitsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand dies objektiv angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist.
    Der Kläger erhielt als Entschädigung ein Monatsgehalt zugesprochen.
    (Quelle: Bundesarbeitsgericht 8 AZR 530/09)

  • Strafrecht / Aktuelle Nachrichten

    Die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger und der Bundesinnenminister Thomas de Maizière haben sich auf die Neuregelung der Sicherungsverwahrung und die Regelung der Altfälle geeinigt.
    So sollen für Straftäter, die weiterhin als psychisch gestört und gefährlich gelten, die Möglichkeit bestehen diese in eine neuartige Therapie und Verwahrung einzuweisen. Eins entsprechendes Gesetz soll am kommenden Donnerstag vorgestellt werden. Für die Einrichtungen, in die die Straftäter eingewiesen werden, sollen die Länder zuständig sein.
    Die Bundesjustizministerin will zudem noch prüfen, ob auch bereits aus der Sicherungsverwahrung entlassene Straftäter unter diese Regelung fallen sollen.
    Das neue Gesetz soll dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gerecht werden.
    (Quelle: FAZ vom 27.08.2010 Nr. 198, S. 1)

  • Das Amtsgericht Darmstadt hat die „No Angels“-Sängerin Nadja Benaissa zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Als Auflage wurden ihr 300 Stunden gemeinnützige Arbeit auferlegt. Nach Ansicht des Gerichts ist während des Prozesses nachgewiesen worden, dass Benaissa einen ehemaligen Sexualpartner durch ungeschützten Geschlechtsverkehr mit HIV infiziert habe.

    Das Gericht wertete es als erheblich strafmildernd, dass Benaissa zu Beginn des Prozesses ein umfangreiches Geständnis abgelegt habe. Dadurch habe sie zu verstehen gegeben, dass sie um ihr Fehlverhalten wisse und die Verantwortung übernehmen wolle.

    ( Quelle: Hamburger Abendblatt vom 27.08.2010, S. 30 )

  • Az.: 1 Ss 51/10 (OLG Oldenburg)

    Der Angeklagte ist vom Amtsgericht Leer wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft ist der Strafausspruch auf 6 Monate ohne Strafaussetzung zur Bewährung festgesetzt worden. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision vor dem OLG Oldenburg und kann mit dieser einen Erfolg erzielen.

    Wie der Strafsenat ausführt, ist die Strafzumessung des LG Aurich von rechtlichen Bedenken getragen.

    So habe das Landgericht bei der Prüfung einer Strafaussetzung unter anderem ausgeführt, „die freiheitsentziehende Strafverbüßung werde den Angeklagten in seinen – vagen – Lebensplanungen auch „nicht groß beeinträchtigen“, weil er keine eigenen Einrichtungsgegenstände habe, sondern in einer Wohngemeinschaft lebe und seine Arbeitssituation zur Zeit schlecht sei. seine wohnlichen und beruflichen Verluste hielten sich in Grenzen. Familiär sei er nicht so gebunden, dass dort Probleme für die künftige Lebenssituation entstehen würden.“

    Eine solche Urteilsformulierung verkenne nach Auffassung des Senats das „das in einer Freiheitsstrafe liegende Übel in grundlegender und unvertretbarer Weise“.

    Auszug aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Es geht nicht an, den völligen Verlust der persönlichen Freiheit und die massiven Lebenseinschränkungen, die mit einem Strafvollzug verbunden sind, in Hinblick auf Wohn, Eigentums und Lebensverhältnisse eines Angeklagten als „nicht große“ Beeinträchtigung zu bewerten und so zu bagatellisieren.“

    Angesichts dieser Urteilsbegründung ist es nicht ausgeschlossen, dass sich die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten hiervon hat leiten lassen. Folglich ist das Urteil aufzuheben und die Sache an eine andere kleine Strafkammer zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

  • Der Angeklagte ist vom Amtsgericht wegen Zuhälterei nach §181 a Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Gegen das Urteil legten Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Berufung ein, mit der der Angeklagte vor dem Landgericht keinen Erfolg hatte.

    Hiergegen wendet sich der Angeklagte nun mit seiner Revision vor dem OLG Stuttgart.

  • 3. Strafsenat des BGH, Az. 3 StR 69/10

    Der Angeklagte ist vom Landgericht Mönchengladbach wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in insgesamt sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Außerdem wurde die Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Angeklagte richtet sich mit seiner Revision gegen seine Verurteilung und kann einen Teilerfolg vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erzielen.

    Der damals 57 oder 58 Jahre alte Angeklagte baute zu zwei Mädchen aus der Nachbarschaft im Alter von zehn bis zwölf Jahren eine Freundschaft auf und kümmerte sich im Einverständnis mit dessen Eltern um diese, indem er mit den Kindern Ausflüge unternahm oder sie von der Schule abholte. Während der Sommerferien 2008 befanden sich die Kinder ständig von morgens bis abends bei ihm. In diesem Zeitraum von Anfang Juni bis Ende August 2008 missbrauchte er die beiden Kinder.

    Während der Strafausspruch nach Ansicht des Strafsenats des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden sei, könne die Anordnung der Sicherungsverwahrung jedoch nicht bestehen bleiben, „da das Landgericht weder einen Hang zur Begehung erheblicher Straftaten im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB noch eine auf ihm beruhende zukünftige Gefährlichkeit des Angeklagten tragfähig begründet hat“.

    Hierzu führt der Senat aus:

    „Das Merkmal „Hang“ im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hangtäter ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Der Hang als „eingeschliffenes Verhaltensmuster“ bezeichnet einen aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festgestellten gegenwärtigen Zustand. Seine Feststellung obliegt – nach sachverständiger Beratung – unter sorgfältiger Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters und seiner Taten maßgebenden Umstände dem Richter in eigener Verantwortung (BGH, Urt. vom 17. Dezember 2009 – 3 StR 399/09 – Rdn. 4).“

    Einer solchen Feststellung fehlt es jedoch im angefochtenen Urteil. Das Landgericht stellt lediglich fest, dass  „bei dem Angeklagten die aus psychologisch-psychiatrischer Sicht für einen Hangtäter sprechenden Risikofaktoren für die Begehung weiterer sexueller Missbrauchstaten von Kindern nach Anzahl und Gewicht (überwiegen). Dieses ließe erwarten, dass der Angeklagte auch weitere im mittleren bis schweren Bereich anzusiedelnde sexuelle Missbrauchstaten begehen wird.“

    Daran lässt sich erkennen, dass das Landgericht die Entscheidung über das Merkmal des Hanges einem Sachverständigen überließ sowie eine notwendige Gesamtwürdigung von Taten und Täterpersönlichkeit fehlt. Das ist jedoch bei einer solchen Prognose einzubeziehen:

    „Diese [Gesamtwürdigung] ist mit besonderer Sorgfalt vorzunehmen, wenn – wie hier – bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen nach § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB in Ermangelung von symptomatischen Vortaten und neuerlicher Delinquenz trotz erfolgter Strafverbüßung die Tatsachengrundlage besonders schmal ist (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 3 Katalogtat 1). In die Würdigung wäre hier u. a. einzustellen gewesen, dass der nicht vorbestrafte Angeklagte bislang ein unauffälliges Leben führte und aus mehreren, zum Teil langjährigen Beziehungen mit Frauen insgesamt vier erwachsene Kinder hatte. Zudem handelte es sich um einen äußerst kurzen Tatzeitraum.“

    Auch die Gleichstellung von einer positiven Gefährlichkeitsprognose mit der Feststellung eines Hangs wäre rechtsfehlerhaft, da beides keine identischen Merkmale sind und dieses auch im Gesetz unterschieden wird. Vielmehr ist der Hand nur ein wesentliches Kriterium für eine Prognose.

    Des Weiteren sei nach Ansicht des Strafsenats auch die Beurteilung der Gefährlichkeit rechtlich zu beanstanden. Zwar sei das vom Landgericht verwendete Prognoseinstrument „Static 99“ ein Instrument, das zur Vorhersage von Rückfällen bei Sexualdelinquenz verwendet werden kann, jedoch sei das Ergebnis des Sachverständigen nicht ersichtlich erklärt. Insbesondere ist es fraglich, wie ein so hoher Risikowert zu Stande kommen kann, wenn es sich um einen nahezu 60 jährigen Angeklagten mit langjährigen Beziehungen zu Frauen handelt, der zu den Opfern und in der Nachbarschaft über Jahre eine gute Beziehung hatte sowie bei seiner Tat ohne Gewalt vorging. Auch unterlässt das Landgericht darzulegen, welche Straftaten in welchem Zeitraum sowie mit welcher Wahrscheinlichkeit vom Angeklagten nach deren Prognoseentscheidung auszugehen sind. Hier beschränkt sich das LG Mönchengladbach auf die Festestellung des „hohe Risikos“ beim Angeklagten.

    Insgesamt können solche statistischen Prognoseinstrumente für die Prognose nur Anhaltspunkte liefern, eine fundierte Einzelbetrachtung daher nicht ersetzen. Es bedarf auch einer Einzelfallanalyse durch einen Sachverständigen.

    Angesichts der Rechtsfehler ist das Urteil aufzuheben und an das Landgericht zurückzuverweisen. Für die neue Entscheidung über den Maßregelausspruch ist die Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen zu empfehlen.


  • 4. Strafsenat des BGH, Az. 4 StR 612/09

    Der Angeklagte ist wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten vom Landgericht Halle verurteilt worden. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision und kann vor dem Bundesgerichtshof (BGH) einen Teilerfolg erzielen.

    Dem Beschluss liegt folgender Vorgang zugrunde: Am zweiten Verhandlungstag und für die Dauer der Vernehmung der Geschädigten E hatte das Landgericht die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal gemäß § 247 StPO angeordnet. Am folgenden Verhandlungstag wurden neun andere Zeugen in Anwesendheit des Angeklagten vorgenommen. Am vierten Verhandlungstag wurde dann die Vernehmung der Geschädigten unter Entfernung des Angeklagten fortgesetzt und schließlich beendet. Erst in Anschluss daran wurde der Angeklagte vom Vorsitzenden über den Inhalt der Bekundungen der beiden Vernehmungen der Geschädigten unterrichtet.

    Gestützt auf diesen Sachverhalt rügt der Angeklagte einen Verfahrensfehler. Der Strafsenat schließt sich den Ausführungen der Revision sowie des Generalbundesanwalts an und führt hierzu ergänzend aus:

    „Dieses Verfahren verstößt – wie die Revision zu Recht rügt – gegen die Vorschrift des § 247 Satz 4 StPO. Der Vorsitzende hat den Angeklagten, sobald dieser wiederum anwesend ist, vom wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist. Die durch § 247 StPO ermöglichte Verhandlung ohne den Angeklagten und seine dadurch behinderte Verteidigung sind, soweit unvermeidbar, hinzunehmen in Verbindung mit seiner Unterrichtung über das in seiner Abwesenheit Geschehene bevor weitere Verfahrenshandlungen erfolgen. Damit soll er weitgehend so gestellt werden, wie er ohne Zwangsentfernung gestanden hätte (vgl. BGHSt 3, 384, 385; BGHR StPO § 247 Satz 4 Unterrichtung 2). Auch wenn die während der Entfernung des Angeklagten durchgeführte Zeugenvernehmung noch nicht abgeschlossen, sondern nur unterbrochen war, muss der Angeklagte von dem in seiner Abwesenheit Ausgesagten unterrichtet werden, bevor in seiner Anwesenheit die Beweisaufnahme fortgesetzt wird. Nur so ist sichergestellt, dass der Informationsstand des Angeklagten im Wesentlichen dem der anderen Prozessbeteiligten entspricht und er seine Verteidigung, etwa durch Fragen an weitere Zeugen, sachgerecht auszuüben vermag (st. Rspr.; vgl. BGHSt 38, 260; Senat NStZ-RR 2005, 259; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 247 Rdn. 15).“

    Angesichts dieses Verlaufs hätte der am 3. Verhandlungstat die Beweisaufnahme erst dann fortgesetzt werden dürfen, wenn der Angeklagte nach seiner Entfernung über den wesentlichen Inhalt der Aussage der Geschädigten unterrichtet worden wäre. Dies ist jedoch nach Auswertung des Sitzungsprotokolls nicht erfolgt. Die „Unterrichtung nach § 247 S. 4 StPO gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten, die nach § 273 Abs. 1 StPO im Hauptverhandlungsprotokoll zu beurkunden sind (vgl. BGHSt 1, 346, 350; Meyer-Goßner a.a.O. Rdn. 17).”

    Dadurch entstand für den Angeklagten ein Nachteil bzgl. seiner Verteidigung. So heißt es im Wortlaut des Beschlusses:

    „Jedoch wurde dem Angeklagten im vorliegenden Fall die Möglichkeit genommen, den nach der Vernehmung der Geschädigten und vor seiner Unterrichtung über deren (Teil-)Aussage vernommenen weiteren Zeugen Fragen zu stellen oder Vorhalte zu machen, wenn Widersprüche zu den Angaben der Geschädigten aufgetreten waren. Dies betrifft die Angaben der Zeugen W. , H. und L. , die das Landgericht für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten herangezogen hat, ebenso wie die der Zeugen Ha. , Sch. , S. und B. , auf die es sich zur Widerlegung der bestreitenden Einlassung des Angeklagten gestützt hat.“

    Aus diesem Grund führt dieser aufgezeigte Verfahrensfehler zur Aufhebung des Urteils im Fall II und somit zur Aufhebung des Strafausspruchs über die Gesamtstrafe.

  • OLG Koblenz, Az.  2 SsRs 54/09

    Der Angeklagte ist vom Amtsgericht Koblenz wegen „wegen verspäteter Einlegung der Fahrtunterbrechung in Tateinheit mit Tageslenkzeitüberschreitung sowie wegen eines weiteren Falles der verspäteten Einlegung der Fahrtunterbrechung in Tateinheit mit Tageslenkzeitüberschreitung zu Geldbußen von 90 Euro bzw. 135 Euro“ verurteilt worden. Hinzu kamen zwei weitere, vom Gericht verhängte Geldbußen in Höhe von 150 Euro und 135 Euro.

    Aufgrund einer kurzfristigen Erkrankung konnte der vom Angeklagten beauftrage Wahlverteidiger nicht zum Termin der Hauptverhandlung erscheinen. Zwei weitere Anwälte der Kanzlei seien ebenso verhindert gewesen. Aus diesem Grund wurde um eine Terminverlegung gebeten. Den Antrag auf die Terminverlegung wies das Amtsgericht jedoch ab und begründete diesen Beschluss damit, dass die Erkrankung in „keiner Weise glaubhaft gemacht worden“ und eine Vertretung aus der Kanzlei zu erwarten sei. Auch handele es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt.

    Die gegen die Terminverlegung gerichtete Verfahrensrüge des Angeklagten hatte nun vor dem OLG Koblenz Erfolg. Das Gericht sieht in der Ablehnung der Terminverlegung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen.

    Der Senat führt hierzu in seinem Beschluss aus:

    „Aufgrund der konkreten Verfahrenssituation konnte der Betroffene, der auf Antrag seines Verteidigers vom persönlichen Erscheinen entbunden worden war, darauf vertrauen, dass er in der Hauptverhandlung von diesem vertreten werde. Es war für den Betroffenen im vorliegenden Falle nicht zumutbar, sich auf eine Hauptverhandlung ohne seinen gewählten Verteidiger einzulassen. Zwar gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG nicht den Beistand durch einen bestimmten Verteidiger (vgl. Göhler a.a.O., § 80 Rdnr. 16a m.w.N.). Zudem hat ein Betroffener gem. § 228 Abs. 2 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG keinen Anspruch darauf, im Falle der Verhinderung des Verteidigers die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen. Andererseits kann gem. § 137 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG sich ein Betroffener in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes durch einen Verteidiger bedienen. Das Interesse des Betroffenen an seiner Verteidigung durch einen Rechtsanwalt einerseits und das Interesse der Justiz an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens andererseits sind gegeneinander abzuwägen, wobei dem Verteidigungsinteresse im Zweifel Vorrang gebührt (Göhler a.a.O., § 71 Rdnr. 30 m.w.N.). Das gilt insbesondere dann, wenn der Verteidiger wie im vorliegenden Fall wegen einer plötzlichen Erkrankung, die im Übrigen über die anwaltliche Versicherung hinaus nicht weiter glaubhaft zu machen ist, an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen kann. Dadurch ist das Recht des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs in der Hauptverhandlung beschnitten worden.“

    Angesichts dessen ist die Rechtsbeschwerde zulässig und das angefochtene Urteil wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

  • Der Angeklagte ist vom Amtsgericht Görlitz wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt worden.

    Hiergegen haben der Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, welche allerdings abgelehnt wurde. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die vor dem OLG Dresden aus nachstehenden Gründen Erfolg hat:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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