Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs stellen psychische Krankheiten in der Regel keine ehebedingten Nachteile dar, so dass eine Befristung des nachehelichen Unterhalts weiterhin möglich ist. Selbst dann nicht, wenn die psychischen Probleme durch die Ehekrise und die darauffolgende Scheidung ausgelöst wurden.
Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Kläger eine Befristung des nachehelichen Unterhalts gegenüber seiner Ex-Frau bewirken wollte. Diese leidet an einer paranoiden Psychose. Diese Erkrankung hatte jedoch ihren Ursprung bereits in der Kindheit und nicht in der Ehe. In Fällen der Befristung des nachehelichen Unterhalts muss die Frage beantwortet werden, ob ein Partner nach der Ehe für sich selbst sorgen kann. Dabei ist darauf abzustellen, ob ihm ein Nachteil durch die Ehe entstanden ist. Der Ausbruch psychischer Krankheiten fällt allerdings nicht darunter.
(Urteil vom 30.06.2010 – XII ZR 9/09)