Strafrecht Blog

  • Macht ein Verwandter in der Hauptverhandlung nach § 52 StPO Gebrauch von seinem Aussageverweigerungsrecht, dürfen frühere Angaben von ihm nicht als Beweismittel berücksichtigt werden.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Erfurt wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Mann soll 2001 die damals 10-jährige Geschädigte in seiner Wohnung zuerst mit der Zunge geküsst und anschließend mit ihr den Vaginalverkehr vollzogen haben. Bei späteren Besuchen soll es zu weiteren sexuellen Handlungen gekommen sein.

    Der Angeklagte bestritt die Tat und sagte, dass sein Sohn mit der Geschädigten in einem Zimmer übernachtet hätte. Das Landgericht sah dies als widerlegt an, weil der Sohn aussagte, er habe am Abend die Wohnung verlassen. Gegen die Verurteilung richtet sich die Strafverteidigung mit der Revision.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt fest, dass laut Sitzungsniederschrift der Sohn des Angeklagten nicht zur Sache aussagte, sondern nach seiner Belehrung vom Aussageverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO Gebrauch machte. Auch gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Angaben des Sohnes durch die Vernehmung einer Verhörsperson in das Hauptverfahren eingeführt worden sein könnten. Damit verstößt die Kammer gegen das Unmittelbarkeitsprinzip, wenn es Beweismittel berücksichtigt, die nicht in die Verhandlung eingeführt wurden.

    Darüber hinaus stellte das Landgericht fest, dass der Angeklagte unter einer ausgeprägten histironischen und narzisstischen Persönlichkeit sowie einer pädophilen Nebenströmung litt. Der Senat gibt dabei zu bedenken, dass solche Merkmale im Sinne des § 20 StGB nicht isoliert betrachtet werden dürfen, sondern in einer Gesamtschau bewertet werden müssen. Auch bezügliches des Zungenkusses gibt der Senat zu bedenken, ob die Erheblichkeitsschwelle in diesem Fall schon überschritten wäre:

    „Sofern sich das Tatgericht erneut davon überzeugt, dass der Angeklagte im Fall II. 4 der Urteilsgründe versucht hat, die Geschädigte zu küssen, wird es auch zu prüfen haben, ob insoweit die Erheblichkeitsschwelle des § 184g Nr. 1 StGB überschritten ist. Als erheblich im Sinne dieser Vorschrift sind nur solche Handlungen zu werten, die nach Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des im jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts besorgen lassen“

    Insoweit hatte die Revision der Strafverteidigung somit Erfolg. Eine andere Strafkammer des Landgerichts muss sich mit der Sache neu befassen.

    BGH, Beschluss vom 12. September 2012, Az.: 2 StR 219/12


  • Einzelne Aussagen des Angeklagten dürfen nicht isoliert gesehen werden, sondern es muss die gesamte Einlassung betrachtet werden.

    Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren. Dagegen wehrt sich die Strafverteidigung mit der Revision.

    Das Landgericht kam zu folgender Feststellung: Der Angeklagte wollte mit seinem Fahrrad an dem Geschädigten und einem Freund vorbei fahren. Der Geschädigte sprach den Angeklagten sodann auf eine Auseinandersetzung von einigen Tagen zuvor an. Daraufhin warf der Angeklagte sein Fahrrad zur Seite und schlug den Geschädigten auf die Brust. Nachdem der Geschädigte zurückschlug, zog der Angeklagte ein Messer und stach in den Oberkörper des Geschädigten. Dieser starb daraufhin.
    Der Angeklagte stellte die Situation jedoch anders da. Er wäre vom Geschädigten mit der Faust auf das linke Auge geschlagen worden und kam dabei zu fall. Als er aufstehen wollte, wurde er von mehreren Schlägen auf den Hinterkopf wieder heruntergeschlagen. Daraufhin sei er in eine Hecke geraten. Erst dort kam er wieder in die Hocke und stach mit einem Messer zu. Das Landgericht hielt die Einlassung des Angeklagten für insgesamt unglaubhaft und widerlegt an.
    Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft als Revisionsinstanz zwar lediglich auf Rechtsfehler, jedoch liegt solch ein Rechtsfehler auch dann vor, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Nach den Ausführungen des Senats fehle es hier an einer Gesamtwürdigung der Einlassung, das Landgericht wertete einzelne Beweisergebnisse lediglich isoliert.
    So hielt das Landgericht es zum Beispiel für ausgeschlossen, dass Verletzungen am rechten Jochbein und dem linken Auge sowie ein abgebrochener Schneidezahn beim Angeklagten von einem einzigen Schlag herrühren können. Dagegen führt der BGH aus:

    „Die Erörterungen des Gerichts bleiben jedoch lückenhaft, da es nach der Einlassung des Angeklagten naheliegende andere Ursachen für die festgestellten Verletzungen nicht berücksichtigt hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. April 2002 – 3 StR 33/02 – NStZ 2002, 494, 495; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, unzureichende 5), wie etwa den Umstand, dass der Angeklagte, während er zu Boden schaute, durch zahlreiche Schläge auf den Hinterkopf „heruntergeschlagen“ wurde. Auch wenn sich der Angeklagte auf allen „Vieren“ befunden haben will, schließt dies Gesichtsverletzungen der festgestellten Art nicht aus.“

    Ebenfalls isoliert betrachtete das Landgericht das Hineingeraten in die Hecke. So könnte die grüne Farbe an der Hose des Angeklagten nicht von der Hecke stammen, da die Blätter zu klein seien. Auch die Pflanzenspuren an der Gesäßtasche der Hose, die von einer naheliegenden Hecke stammen, lassen laut dem Landgericht nicht den Schluss zu, dass der Angeklagte zur Tatzeit in die Hecke gefallen sei. Dabei kritisiert der Senat, dass das Landgericht keine Anhaltspunkte erwähnte, warum der Angeklagte vor oder nach Tatbegehung mit der Hecke in Kontakt geraten sein soll. Insgesamt fehlt es dem Gesamt an einer Gesamtschau bezüglich der Einlassung:

    „Vor allem aber fehlt es an einer erforderlichen Gesamtwürdigung, die erkennen lässt, dass die einzelnen Indizien, die für sich genommen einen geringen Beweiswert haben mögen, im Zusammenhang mit den anderen gesehen und auch zueinander in Bezug gesetzt worden sind. Die vom Landgericht floskelhaft erwähnte Gesamtschau (UA S. 15) wird dem nicht gerecht.“

    Aus diesem Grund hat die Strafverteidigung mit ihrer Revision Erfolg. Das Urteil des Landgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    BGH, Beschluss vom 27. September 2012, Az.: 2 StR 349/12


  • Besteht die Tat aus mehreren Einzelakten, so reicht es aus, dass die Waffe bei einem Einzelakt geführt wird.

    Der Angeklagte wurden wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verurteilt. Der Angeklagte handelte nach den Feststellungen des Landgerichts Mühlhausen in seinem Wohnzimmer mit Drogen. Dabei befand sich im gleichen Zimmer in einem Hängeschrank eine geladene Schrotflinte. Die Drogen wurden dagegen etwa 20 bis 25 Meter entfernt im Garten des Angeklagten gelagert. Die Revision des Angeklagten wehrte sich gegen die Verurteilung.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte jedoch die Einordnung des Tathergangs als bewaffnete Begehung. Denn es reicht für das Bei-sich-führen aus, dass sich die Waffe in Griffweite befinde. Sie müße jedoch nicht am eigenen Körper getragen werden. Auch sei es unerheblich, dass er im Wohnzimmer immer lediglich mit geringen Mengen an Drogen handelte. Denn es reiche aus, dass der qualifizierende Umstand nur bei einem Einzelakt verwirklich werde. Dabei ist es nicht relevant, dass die nicht unerhebliche Menge an Drogen an einem Ort gelagert wurde, bei der der Täter keinen unmittelbaren Zugriff auf die Waffe mehr hatte. Der BGH begründet dies mit dem Schutzzweck der Norm:

    „Grund für die erhöhte Strafandrohung ist die besondere Gefährlichkeit von Delikten der Betäubungsmittelkriminalität, bei denen der Täter eine Waffe bei sich führt. Bei Drogengeschäften, die sich auf eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln beziehen, ist stets damit zu rechnen, dass ein bewaffneter Täter seine Interessen, insbesondere an der Besitzerhaltung oder an dem Erwerb von Drogen oder Geld rücksichtslos durchsetzt, indem er von der Waffe Gebrauch macht“

    Aus diesem Grund hatte der Angeklagte mit seiner Revision keinen Erfolg.

    BGH, Beschluss vom 24. Juli 2012, Az.: 2 StR 205/12


  • Ein Verbreiten benötigt nicht zwingend eine körperliche Weitergabe.

    Der Angeklagte wurde wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Er hatte an einem 13-jährigen Mädchen sexuelle Handlungen vorgenommen und davon Fotos gemacht, um die Bilder anschließend im Internet zu vermarkten.

    Die Staatsanwaltschaft sah darin einen schweren sexuellen Missbrauch im Sinne des § 176a Abs. 2 StGB (a.F.), der eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren vorsah, wenn der Täter in der Absicht handelte, pornografische Schriften anzufertigen und später zu verbreiten.

    Das Landgericht Würzburg stellte sich dagegen auf den Standpunkt, dass ein „Verbreiten“ nicht vorliegt, wenn die Bilder lediglich im Internet zugänglich gemacht werden. Denn ein „Verbreiten“ würde zwingend eine körperliche Weitergabe erfordern.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) folgte jedoch in der Revision der Auffassung der Staatsanwaltschaft und sieht auch im Zugänglichmachen per Internet die „Verbreitung“ von Kinderpornografie als erfüllt an. Genauer definiert der BGH in diesem Urteil das „Verbreiten“ und das „Zugänglichmachen“ im Internet:

    „Ein Verbreiten im Internet liegt danach dann vor, wenn die Datei auf dem Rechner des Internetnutzers sei es im (flüchtigen) Arbeitsspeicher oder auf einem (permanenten) Speichermedium angekommen ist. Dabei ist es unerheblich, ob dieser die Möglichkeit des Zugriffs auf die Daten genutzt oder ob der Anbieter die Daten übermittelt hat.“

    Zur Abgrenzung zum Zugänglichmachen führt der BGH aus:

    „Ein Zugänglichmachen liegt bereits dann vor, wenn eine Datei zum Lesezugriff ins Internet gestellt wird. Hierfür reicht die bloße Zugriffsmöglichkeit aus; nicht erforderlich ist, daß auch ein Zugriff des Internetnutzers erfolgt (vgl. BGH NJW 2001, 624, 626: Auschwitzlüge im Internet). Das unterscheidet das Zugänglichmachen vom Verbreiten, bei dem der Nutzer die heruntergeladene Datei vervielfältigen und weitergeben kann (Pelz wistra 1999, 53, 54).“

    Somit unterscheiden sich das Zugänglichmachen und das Verbreiten vor allem dadurch, dass beim letzteren die Datei bei einem Internetznutzer angekommen ist.

    BGH, Urteil vom 27. Juni 2001, Az.: 1 StR 66/01

  • Das Bundeskabinett hat einen Gesetzesentwurf zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren auf den Weg gebracht. Damit soll das Strafverfahrensrecht an EU Mindeststandards angepasst werden. Dazu wird es in einigen Bereichen der Strafprozessordnung (StPO) Anpassungen geben.

    So werden Beschuldigte zukünftig umfangreichere Rechte auf Dolmetscherleistungen im Verfahren haben. Alle verfahrenswichtigen Dokumente müssen schriftlich übersetzt werden, insbesondere auch die Strafurteile. Ebenfalls müssen Beschuldigte zukünftig umfangreicher über ihre Rechte belehrt werden.

    Bei Festnahmen soll der Beschuldigte zukünftig schriftlich über die Möglichkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers informiert werden. Ebenfalls soll die Belehrung den Hinweis auf das Recht auf Auskunft und Akteneinsicht beinhalten. Zusätzlich werden die Behördlichen einer Dokumentationspflicht hinsichtlich der vorgenommenen Ermittlungshandlungen haben.


  • In vielen Ländern gibt es bereits ein normiertes Unternehmensstrafrecht. In Deutschland ist die Strafverfolgung wegen Wirtschaftsdelikten wie beispielsweise Korruption, Betrug oder Untreue immer auf einzelne Personen des Unternehmens beschränkt. Den eigentlichen Unternehmen können lediglich Bußgelder auferlegt werden.
    Vor dem Hintergrund des Skandals bei der Deutschen Bank fordert nun der Grünen-Fraktionschef Jürgen Trittin die Einführung eines Unternehmensstrafrechts. Als Strafen kämen dann Geldstrafen basierend auf dem Umsatz, die Abschöpfung illegal erwirtschaftete Gewinne neben einer Strafe oder gar die Betriebsschließung in Frage.

    Befürwortet wird solch ein Unternehmensstrafrecht von der rot-grünen Landesregierung in Nordrheinwestfalen. Bereits im kommenden Frühjahr möchte die Landesregierung einen Gesetzesvorschlag vorlegen und in den Bundesrat einbringen.


  • Vor acht Jahren kam ein Afrikaner in einer Dessauer Arrestzelle um sein Leben. Der Mann soll in der Zelle mit einem Feuerzeug eine Matratze entzündet haben und das, obwohl er an Armen und Beinen gefesselt war.
    Im Dezember 2008 wurde der Angeklagte vom Landgericht Dessau vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Der Bundesgerichtshof hob den Freispruch auf und so wurde vor dem Landgericht Magdeburg erneut verhandelt. Die Anklage lautete zum Beginn des Verfahrens noch auf Körperverletzung mit Todesfolge, dieser Verdacht erhärtete sich im Prozess jedoch nicht.

    Konkret vorgeworfen wurde dem damaligen Dienstgruppenleiter, dass er den Feueralarm ausgeschaltet hatte, ohne in die Zelle vorher zu schauen. Die Nebenklage bezweifelte darüber hinaus, dass der eingesperrte Mann noch in der Lage war, selbst das Feuer zu legen. Für diese Theorie fand die Staatsanwaltschaft jedoch keine weiteren Anhaltspunkte. Ferner kam es dem Angeklagten zu Gute, dass er selbst beim pflichtgemäßen Handeln den Mann nicht mehr hätte retten können.
    Die Anklage plädierte auf eine Geldstrafe in Höhe von 6.300 Euro. Die Strafverteidigung sah dagegen eine Verkettung unglücklicher Umstände und einen Unglücksfall. Sie forderte für ihren Mandanten einen Freispruch. Das Landgericht Magdeburg verurteilte den Polizisten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 10.800 Euro.


  • Es muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, dass der Täter in Zukunft weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

    Der Angeklagte leidet seit 1997 an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie mit inhaltlichen Denkstörungen, paranoider Symptomatik und teilweise eindeutig wahndeterminiertem Verhalten. Eine im Jahr 2004 angeordnete Unterbringung nach § 63 StGB wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte befand sich daraufhin in einer Therapieeinrichtung.

    Nach der Feststellung des Landgerichts Trier führte er gegen den Willen einer sich ebenfalls in der Therapieeinrichtung befindenden schwerbehinderten Frau den Oralverkehr mit ihr durch. Die Strafkammer hielt den Angeklagten zur Tatzeit für schuldunfähig. Aus diesem Grund sprach das Landgericht den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung frei, ordnete jedoch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Dagegen wehrt sich die Strafverteidigung des Angeklagten mit der Revision.

    Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist ein besonders gravierender Eingriff in die Rechte des Betroffenen. Aus diesem Grund muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, dass der Täter in Zukunft weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die bloße Möglichkeit zukünftiger Straftaten reicht dafür nicht aus.

    Ein Sachverständiger vor dem Landgericht führte aus, dass beim Angeklagten die Bereitschaft zur Gewalt eher gering bis moderat ausgeprägt sei. Er attestierte dem Angeklagten eine moderate bis deutliche Rückfallgefahr:

    „Ohne Therapie oder andere risikosenkende Maßnahmen sei eine Rückfallfreiheit zwar möglich, jedoch nicht wahrscheinlich. Im Weiteren wird ausgeführt, die Legalprognose sei „aktuell sehr ungünstig, im günstigsten Fall neutral“. In Freiheit sei mit „deutlicher“ Wahrscheinlichkeit wieder mit Delinquenz zu rechnen; bei nicht genügender Medikation sei „durchaus“ mit Gewaltdelikten, wie Körperverletzungen aber auch mit Sexualstraftaten und Tötungsdelikten zu rechnen.“

    Der Bundesgerichtshof (BGH) kritisiert, dass das Landgericht zwar von zukünftigen erheblichen rechtswidrigen Taten überzeugt war, jedoch nicht klar machte, was für Taten zu erwarten seien. Ebenfalls seien die Ausführungen des Sachverständigen nicht geeignet, um eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades zu belegen.

    Aus diesem Grund hebt der BGH das Urteil des Landgerichts auf. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Revision hatte insoweit Erfolg.

    BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012, Az.: 2 StR 180/12

  • Weiß der Täter nichts von den Umständen, aufgrund derer die Geschädigte in eine hilflose Lage geraten ist, handelt er ohne Vorsatz.

    Das Landgericht Essen verurteilte den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten.

    Die Geschädigte wurde von einem gesondert Verfolgten aus ihrer polnischen Heimat nach Deutschland gelockt. Er versprach ihr in Deutschland gut entlohnte Arbeitsmöglichkeiten. Tatsächlich musste die Frau jedoch im Haushalt der Familie aushelfen. Dabei soll der gesondert Verfolgte die Frau mehrfach vergewaltigt haben.

    Der Angeklagte lernte die Frau bei einem Besuch der Familie kennen. Dabei konnte das Landgericht jedoch nicht feststellen, dass der Angeklagte von den vorherigen sexuellen Übergriffen und Drohungen wusste.

    Der Angeklagte und der gesondert Verfolgte lockten die Geschädigte in die Wohnung des Angeklagten. Dort gaben sie der Frau eine Marihuana-Zigarette, um später mit ihr den Geschlechtsverkehr durchzuführen. Obwohl sie auch anschließend erklärte, dass sie das nicht wolle, führten beide Männer gleichzeitig den Geschlechtsverkehr mit ihr durch. Die Frau wehrte sich nach ihrer anfänglichen Weigerung nicht weiter. Sie hielt es aufgrund ihrer Ortsunkundigkeit, der Anonymität in dem großen Wohnblock, ihrer herabgesetzten körperlichen Funktionstätigkeit und ihrer fehlenden Kenntnisse der deutschen Sprache für sinnlos, sich weiter zu wehren.

    Die Strafverteidigung wehrt sich mit der Revision gegen die Verurteilung wegen Vergewaltigung. Das Landgericht nahm an, dass sich die Frau in einer objektiv schutzlosen Lage befunden hätte, da sie keine effektiven Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten besaß. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jedoch bezüglich des Vorsatzes des Angeklagten erhebliche Bedenken:

  • Aus einer hohen Kostenquote kann nicht geschlossen werden, dass von Anfang an eine Absicht zur zweckwidrigen Verwendung von Spendenmittel bestand.

    Die Staatsanwaltschaft warf den Angeschuldigten unter anderem Betrug in sechs Fällen vor. Die Angeschuldigten betrieben ein Unternehmen, das sich auf kommerzielle Spendenwerbung für Wohltätigkeitsorganisationen spezialisiert hatte. Dabei bewarben sie auch ein Spendenprojekt, welches die Krebsforschung zeitnah fördern sollte.
    Im ersten Jahr flossen die kompletten Einnahmen von knapp 55.000 Euro in die erneute Werbung des Spendenprojekts. In den Jahren drauf betrug die Förderquote bis zu 40 Prozent. Insgesamt wurden 12,6 Millionen Euro gespendet, dabei kamen jedoch nur 2,4 Millionen Euro dem eigentlichen Projekt zugute.

    Die Staatsanwaltschaft sah vor allem in der Art der Werbung eine Täuschung der Spender. Es sei bewusst der falsche Eindruck vermittelt worden, dass eine sofortige Spende einen wichtigen Beitrag zur Förderung der Krebsforschung leisten würde. Dass das meiste Geld in die eigenen Unternehmen floss und insgesamt nur rund 20 Prozent den Projekten zu gute kam, wurde dagegen verheimlicht.

    Das Landgericht Hildesheim lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Nun wurde der Beschluss des Landgerichts vom Oberlandesgericht Celle (OLG Celle) bestätigt. Das Gericht erkennt keinen hinreichenden Tatverdacht bezüglich des Betrugs. Es würde bereits an der Täuschungshandlung fehlen:

    „Die Spender seien weder über den Zweck der Gesellschaft getäuscht worden noch über die effektive und zeitnahe Mittelverwendung zugunsten der Krebsforschung. Erforderlich sei stets die Täuschung über konkrete Tatsachen. Die Begriffe „effektiv“ und „zeitnah“ seien wenig konturiert. Durch die Darstellung in den Spendenbriefen sei nicht der Eindruck erweckt worden, als erfolge das Spendensammeln ohne Einsatz eines gewerblichen Fundraisers.“

    Es sei zwar eine übertriebene Werbung, die die Spendensammler betrieben, jedoch noch keine Tatsachenbehauptung. Ebenfalls konnte die Staatsanwaltschaft nicht belegen, dass sich die Beschuldigten persönlich bereicherten. Viel mehr erhielten die beteiligten Personen eher eine mittlere Vergütung.

    Auch die hohen Verwaltungskosten können alleine keine strafrechtliche Täuschung begründen oder gar eine Absicht zur zweckwidrigen Verwendung der Gelder belegen. Für eine strafrechtliche Täuschung hätten die Spender konkrete Vorstellungen darüber haben müssen, wie viel Prozent ihrer Gelder tatsächlich bei dem Hilfsprojekt ankommen würden. Darüber machten die Beschuldigten jedoch keine Angaben in ihren Werbemitteln:

    „Ausdrückliche Angaben über die Höhe der Werbe- und Verwaltungskosten seien in den Spendenbriefen nicht getroffen worden. Ebenso wenig lasse sich eine konkludente Täuschung feststellen. Für einen verständigen Spender liege es auf der Hand, dass jede Sammlung mit Kosten verbunden sei. Es lasse sich nicht allgemein festlegen, welcher Kostenanteil noch angemessen sei.“

    Es kann nach dem OLG Celle sein, dass es steuerrechtliche Auswirkungen hat, dass so hohe Beiträge direkt in die Unternehmen flossen. Gegebenenfalls kann daher der Status der Gemeinnützigkeit aberkannt werden. Dies alles ist aber für die Anklage des Betrugs nicht weiter relevant.

    OLG Celle, Beschluss vom 23. August 2012, Az.: 1 Ws 248/12


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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