Strafrecht Blog

  • Wurde dem Angeklagten keine angemessene Frist eingeräumt, um Stellung zu nehmen, ist der Pflichtverteidiger auch ohne wichtigen Grund auszuwechseln.

    Dem Angeklagten wurde im Falle der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ein Pflichtverteidiger beigeordnet.

    Da dem inhaftierten Angeklagten keine angemessen Frist zur Stellungnahme eingeräumt werden konnte, braucht es für die Auswechslung des Pflichtverteidigers keinen wichtigen Grund, entschied das Landgericht Bochum:

    Nachdem die Beiordnung des ersten Pflichtverteidigers im unmittelbaren Zusammenhang mit der Inhaftierung des Angeklagten erfolgte, ohne dass dem Angeklagten eine angemessene Frist eingeräumt werden konnte, um hierzu Stellung zu nehmen, erfolgt die Auswechslung des Pflichtverteidigers auf einfachen Antrag des Angeklagten hin, ohne dass es hierfür eines wichtigen Grundes bedarf (vgl. BGH StraFo 2010, 199; Nr.2g der gemeinsamen Empfehlung der Strafverteidigervereinigungen StV 2010, 109, 110).

    Damit reichte ein einfacher Antrag des Angeklagten aus.
    (LG Bochum, Beschluss vom 1. Dezember 2010, Az.: 11-21 KLs-36 Js 370/10-25/10)

  • Möchte die Polizei zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten die Personalien feststellen, muss sie die Person zuvor belehren.

    Der Angeklagte wurde wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 StGB vom Amtsgericht zu 50 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Die Strafverteidigung rügt das Urteil mittels Sprungrevision vor dem Oberlandesgericht Hamm.

  • Es ist nicht selbstverständlich, dass eine in ihrer Steuerungsfähigkeit verminderte Person die Gefährlichkeit ihres Handelns erkennt.

    Das Landgericht Lüneburg verurteilte den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Die Strafverteidigung wehrt sich dagegen mit der Revision.

    Der Angeklagten wurde vorgeworfen, dass sie zur Mittagszeit ihren Ehemann, der örztliche Blutgerinnungshemmer erhielt, mit Tötungsvorsatz mehrere Rissverletzungen am Kopf zufügte. Der Mann erlitt daraufhin einen Kreislaufzusammenbruch und starb innerhalb einer halben Stunde. Die Angeklagte, die neben einer Alkoholabhängigkeit auch unter einer komplexen Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und zwanghaften Anteilen leidet, hatte am Tatabend eine Blutalkoholkonzentration von 2,3 Promille.

    Den Tötungsvorsatz hat das Landgericht aufgrund der Gefährlichkeit der Tatausführung, der Kenntnis der Angeklagten von der Medikamentierung und des Unterlassens von Rettungsbemühungen geschlossen. Auch erkannte das Landgericht keine Anhaltspunkte, dass die Angeklagte die Lebensgefährlichkeit ihres Handelns nicht erkennen konnte.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bezüglich dieses Rückschlusses Bedenken. Das Landgericht bestätigte der Angeklagten eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit zur Tat. Daher müssen, wenn von der Gefährlichkeit der Tatausführung auf den Tötungsvorsatz geschlossen werden will, alle subjektiven und objektiven Umstände umfangreich abgewogen werden.

    Es versteht sich nicht von selbst, dass ein Täter, der – wenn auch lediglich nicht ausschließbar – aufgrund einer Persönlichkeitsstörung und Alkoholintoxikation in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert ist, noch erkennt, dass seine Gewalthandlung zum Tod des Opfers führen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2011, aaO).

    In diesem Fall wurden dem Opfer lediglich grundsätzlich nicht lebensbedrohliche Risswunden zugefügt. Somit ist die Lebensbedrohlichkeit nicht ohne weiteres erkennbar gewesen. Daher hätte sich das Landgericht in diesem Fall näher mit dem Willenselement befassen müssen. Aus diesem Grund wird der Schuldspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

    BGH, Beschluss vom 28. Februar2012, Az.: 3 StR 17/12

  • Hat ein Tatrichter einen Betroffenen anhand von Lichtbildern identifiziert, muss das Urteil Feststellungen zur Geeignetheit des Beweisfotos treffen.

    Das Amtsgericht Linz am Rhein verhängte gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 240 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat, da er außerhalb einer geschlossenen Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 46km/h überschritten haben soll. Dagegen wehrte er sich mit der Rechtsbeschwerde.

    Die Verurteilung stützt sich vor allem auf den Vergleich vom Betroffenen mit dem Foto der Radarkontrolle. Ein Sachverständiger konnte, trotz Teilverdeckung des Gesichts durch Hand und Innenspiegel, anhand von 21 Merkmalsausprägung den Betroffenen auf dem Foto identifizieren. Als Unähnlichkeit konnte lediglich die Brille des Fahrers erkannt werden, da der Betroffene kein Brillenträger sei. Der Sachverständige ordnete die Wahrscheinlichkeit bei einer siebenstufigen Skala zwischen Stufe vier und fünf ein. Dies reichte dem Gericht, um zur Überzeugung zu gelangen, dass der Betroffene der Fahrer sei.

    Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG Koblenz) kritisiert jedoch, dass das Gericht zwar Ausführungen zu dem Sachverständigengutachten gemacht habe, jedoch nicht dazu, ob das Lichtbild des Fahrers überhaupt als Beweisfoto geeignet sei.

    „Hat der Tatrichter den Betroffenen anhand eines bei einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme gefertigten Lichtbildes als Fahrer identifiziert, müssen die Urteilsgründe so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Beweisfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen (Senat a.a.O., Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 71 Rdnr. 47a m.w.N.)“

    Die Urteilsgründe beinhalten jedoch kein Wort zur Bildqualität. Ebenfalls wird die Person auf dem Foto nicht so detailliert beschrieben, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Identifizierung nachprüfen kann. Auch wurde lediglich angegeben, dass das Gesicht zum Teil verdeckt war, es wurde jedoch nicht angegeben, welcher Teil des Gesichts konkret nicht zu erkennen war.
    Aus diesem Grund verweist der Senat die Sache zu neuer Entscheidung an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurück.

    OLG Koblenz, Beschluss vom 21. September 2012, Az.: 2 SsBs 54/12


  • Die Menge des eingeführten Rauschgiftes hat erhebliche Bedeutung bei der Strafzumessung.

    Das Amtsgericht Hamm verurteilte den Angeklagten wegen Einfuhr einer nicht geringen Menge Betäubungsmitteln zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. In der Berufung vor dem Landgericht Dortmund wurde die Strafe auf zwei Jahre reduziert und zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft legte dagegen Revision ein.
    Der polnische Angeklagte geriet mit seinem Unternehmen in Polen in finanzielle Schwierigkeiten. In den Niederlanden wurde ihm ein Drogenkurierjob angeboten. Er sollte knapp 2 Kilogramm Haschisch von den Niederlanden über Deutschland nach Polen bringen. Dafür sollte er 500 Euro erhalten. Bereits hinter der niederländischen Grenze wurde er von deutschen Zollbeamten angehalten und das Haschisch gefunden. Das Landgericht nahm einen minder schweren Fall gemäß § 30 Abs. 2 BtMG an.
    Begründet hat das Landgericht die Entscheidung damit, dass der Angeklagte nicht vorbestraft war und bereits zweieinhalb Monate Untersuchungshaft verbüßt hatte. Ebenfalls war er lediglich Kurier, wofür auch die geringe Vergütung verspricht. Ebenfalls sei Haschisch bezüglich der typischen Gefährlichkeit eher dem unteren Bereich zuzuordnen. Ebenfalls war das Rauschgift nicht für Deutschland vorgesehen und kam nicht in den Umlauf. Strafschärfend wirkte lediglich, dass die nicht geringe Menge (7,5g THC bei Cannabis) um das 16-fache überschritten wurde.

    Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) erkennt in der Strafzumessung des Landgerichts Rechtsfehler. Für die Annahme eines minder schweren Falles muss das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle im erheblichen Maße abweichen. Dabei kommt der Menge des Rauschgiftes eine erhebliche Bedeutung zu. Je höher die eingeführte Menge ist, desto gewichtiger müssen Abweichungen vom durchschnittlichen Tatbild vorliegen, damit ein minder schwerer Fall angenommen werden kann.

    „Die maßgeblichen Erwägungen enthalten Wertungsfehler, verhalten sich zu gewichtigen Umständen nicht und lassen insgesamt besorgen, dass die Menge des geschmuggelten Rauschgifts zwar ausdrücklich erörtert, aber tatsächlich nicht berücksichtigt worden ist. Letzteres liegt deshalb nahe, weil die Rauschgiftmenge durch das Landgericht lediglich erwähnt wird, das Urteil aber jegliche Auseinandersetzung missen lässt, weshalb gleichwohl ein minder schwerer Fall anzunehmen war“.

    Auch bei den weiteren Argumenten für den minder schweren Fall hat das OLG Hamm erhebliche Bedenken. Diese würden so auf fast jeden Kurier zutreffen, vor allem die Unbestraftheit, die Stellung als bloßes ausführendes Werkzeug, die wirtschaftliche Not und dass das sichergestellte Rauschgift den Markt nicht mehr erreicht. Daher kommt solchen Umständen nur eine geringe Bedeutung zu. Auch hätte das Landgericht die verbüßte Untersuchungshaft nicht zu Gunsten des Angeklagten werten dürfen, da diese nach § 51 Abs. 1 S. 1 StGB auf die vollstreckende Strafe anzurechnen sei und daher den Verurteilten nicht gesondert belasten würden. Auch könne nicht strafmildernd berücksichtigt werden, dass das Rauschgift nicht für den deutschen Markt bestimmt sei, denn der Schutz vor Gesundheitsbeeinträchtigungen solle nicht nur der inländischen Bevölkerung dienen.

    Daher hat die Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg. Das OLG Hamm verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurück.

    OLG Hamm, Beschluss vom 20. März 2012, Az.: III-1 RVs 2/12


  • Antwortet ein Bewerber wahrheitswidrig auf solch eine Frage nach einem gegen ihn bereits eingestellten Ermittlungsverfahren, darf er deswegen nicht entlassen werden.

    Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Arbeitgeber einen Stellenbewerber nach eingestellte Ermittlungsverfahren im Sinne der §§ 153 ff. StPO befragen darf. Die Richter verneinen dieses Recht mit Blick auf § 53 Bundeszentralregistergesetz. Die Wertentscheidung in diesem Paragraphen macht deutlich, dass lediglich die dort genannten Verurteilungen zu offenbaren sind.

  • Eine ungeladene Schreckschusspistole ist keine Waffe iSd § 250 StGB.

    Das Landgericht Hanau verurteilte den Angeklagten wegen schweren Raubes, versuchter schwerer räuberischer Erpressung und schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren. Die Strafverteidigung wehrte sich mit der Revision gegen das Urteil.
    Das Landgericht ging davon aus, dass eine ungeladene Schreckschusspistole eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB sei. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt dagegen klar, dass es sich lediglich um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit b StGB handele.

    Darüber hinaus versagte das Landgericht eine Strafrahmensenkung gemäß § 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB für die versuchte schwere räuberische Erpressung. Dabei wertete das Gericht zu Lasten des Angeklagten, dass er die Einnahmen aus der Tat für seine eigenen persönlichen Bedürfnisse verwenden wollte. Dies kann aber laut BGH nicht strafschärfend gewertet werden:

    „Die Verwendung von Tatbeute für eigene Bedürfnisse des Täters ist regelmäßiges Erscheinungsbild der räuberischen Erpressung und enthält kein zur Strafschärfung berechtigendes schulderschwerendes Element.“

    Im Umfang der Aufhebung muss sich eine andere Strafkammer des Landgerichts mit der Sache erneut beschäftigen. Die Revision hatte damit Erfolg.

    BGH, Beschluss vom 26. September 2012, Az.: 2 StR 262/12


  • Steht ein Bandenmitglied bei einer Bandentat nur „Schmiere“, ist es lediglich Gehilfe.

    Der Angeklagte war Mitglied einer Bande, die in wechselnder Besetzung mehrere Diebstähle beging. Dabei beschränkte sich der Tatbeitrag des Angeklagten häufig lediglich auf das Absichern des Tatorts und leichte Aufgaben, wie das Auskundschaften oder Abtransportieren der Ware.

    Das Landgericht verurteilte den Angeklagten in allen Fällen als Mittäter. Dagegen richtet die Strafverteidigung die Revision.

  • Täuscht ein Angeklagter ein Alibi vor, darf dies nicht strafschärfend gewertet werden.

    Das Landgericht Bremen hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraubs und Diebstahls verurteilt. Dabei wertete das Gericht strafschärfend, dass der Angeklagte eine Beschäftigung zur Tatzeit als Alibi vortäuschte. Ferner beurteilte das Gericht negativ, dass der Angeklagte die Tat grundlos begangen hätte. Hiergegen richtet die Strafverteidigung erfolgreich die Revision.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt fest, dass in beiden Fällen keine Strafschärfung zulässig gewesen wäre. Die Grenze prozessual zulässigen Verteidigungsverhalten sei dadurch noch nicht überschritten:

    „Damit hat der Angeklagte aber die Grenzen prozessual zulässigen Verteidigungsverhaltens (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 46 Rn. 53 f. mwN) selbst dann nicht überschritten, wenn er dadurch den Tatverdacht zwangsläufig auf sonstige in Betracht kommende Personen als Alternativtäter lenken wollte.“

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

    BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012, Az.: 5 StR 453/12


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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