Strafrecht Blog

  • Ein junges Alter des Tatopfers rechtfertigt alleine noch keine Strafschärfung beim sexuellen Missbrauch von Kindern.

    Die Strafkammer des Landgerichts Koblenz hatte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Landgericht strafschärfend, dass das geschädigte Mädchen erst 12 Jahre alt war. Dagegen richtete die Strafverteidigung die Revision.

  • Werden mehrere Handlungen des Täters durch eine Beihilfehandlung ermöglicht, so handelt es sich trotzdem nur um eine Beihilfehandlung.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Aachen wegen Beihilfe zur Herstellung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen verurteilt.

    Der Angeklagte erlaubte einem gesondert Verfolgten, seine Betriebsinfrastruktur (Briefkopf, Faxgerät, Räumlichkeiten) zum Beschaffen von Grundstoffen für die Herstellung von synthetischen Drogen zu nutzen. Das Landgericht sah in jeder einzelnen Bestellung der 19 Grundstoffe einen Fall der Beihilfe. Dagegen wehrte sich die Strafverteidigung mit der Revision.

  • Lediglich die Ausnahme in § 25 Abs. 2a StVG verhindert eine parallele Vollstreckung mehrerer Fahrverbote.

    Der Betroffene wurde wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 160 Euro und einem Monat Fahrverbot vom Amtsgericht Dillenburg verurteilt. Gegen das Urteil legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein, die er zum 9.10.2012 zurücknahm.

    Bereits zwei Monate vor dem Urteil des Amtsgerichts Dillenburg verhängte die Stadt Dortmund ein einmonatiges Fahrverbot gegen den Betroffenen. Hiergegen legte der Betroffene seinerseits Einspruch ein, den er ebenfalls zum 9.10.2012 zurückzog.

    Am 10.10.2012 wurde der Führerschein des Betroffenen der Stadt Dortmund übergeben, um das Fahrverbot zu vollstrecken.

  • Ein strafrechtlich relevantes Verbreiten im Sinne des § 17 UrhG liegt bereits dann vor, wenn das Produkt beworben wird.

    Der angeklagte Unternehmer bewarb in Deutschland nachgebaute Möbelstücke. Hergestellt wurden die Möbelstücke in Italien. Dabei waren die einzelnen Stücke zwar in Deutschland urheberrechtlich geschützt, in Italien jedoch nicht. Die Ware sollte direkt aus einem italienischen Lager per Spedition an die deutschen Kunden geliefert werden. Dabei beauftragten die Kunden das jeweilige Transportunternehmen eigenständig, welches vom verkaufenden Unternehmen empfohlen wurde.
    Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in 485 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung. In der Revisionsverhandlung musste sich nun der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Sache beschäftigen.

    Als erstes stellt der BGH fest, dass die unionsrechtlich garantierte Warenverkehrsfreiheit nicht dahingehend zu verstehen ist, dass sie einem Mitgliedstaat verbietet, die Beihilfe zum unerlaubten Verbreiten von Vervielfältigungsstücken urheberrechtlich geschützter Werke durch nationale Strafvorschriften strafrechtlich zu verfolgen.
    Laut BGH ist ein Verbreiten im Sinne des § 17 UrhG auch nicht erst dann gegeben, wenn der Händler seinen Kunden die Möbel tatsächlich übergibt. Es reicht bereits das Bewerben aus:

    „Entsprechend diesem Schutzniveau des Gemeinschaftsrechts legt der Senat den Begriff des Verbreitens gemäß § 17 UrhG so aus, dass bei einem grenzüberschreitenden Verkauf ein Verbreiten in Deutschland gemäß § 17 UrhG schon dann vorliegt, wenn ein Händler, der seine Werbung auf in Deutschland ansässige Kunden ausrichtet und ein spezifisches Lieferungssystem und spezifische Zahlungsmodalitäten schafft, für sie zur Verfügung stellt oder dies einem Dritten erlaubt und diese Kunden so in die Lage versetzt, sich Vervielfältigungen von Werken liefern zu lassen, die in Deutschland urheber-rechtlich geschützt sind.“

    Aus diesem Grund verwirft der BGH die Revision des Angeklagten.

    BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012, Az.: 1 StR 213/10


  • Erleidet das Missbrauchsopfer keine psychischen oder physischen Auswirkungen, kann dies strafmildernd berücksichtigt werden.

    Das Landgericht Halle verurteilte den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, dessen Vollstreckung es zur Bewährung aussetze. Dagegen richtete die Staatsanwaltschaft die Revision. Die Anklagebehörde kritisiert, dass das Landgericht strafmildernd berücksichtigt hätte, dass die Tat für das Opfer keine psychischen oder physischen Auswirkungen gehabt habe.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hält dies jedoch für einen legitimen Strafmilderungsgrund:

    „Die Strafkammer durfte strafmildernd berücksichtigen, dass die Taten für die Opfer keine psychischen oder physischen Auswirkungen hatten und haben (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1986 – 2 StR 608/85).“

    Auch sieht der BGH keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht positiv bewertet hatte, dass der Angeklagte keinen direkten körperlichen Zwang oder Gewalt auf das Opfer ausübte. Denn im Urteil hieß es, dass aufgrund der Nichtanwendung von Zwang oder Gewalt die Strafkammer im unteren Bereich des Strafrahmens bleiben konnte. Damit wertete sie dies nicht als eine Strafmilderung, die bei einer gewaltfreien Begehung der § 176 und § 176a StGB nicht vorgesehen ist, sondern lediglich als Orientierung für die Strafzumessung.

    Damit hatte die Revision der Staatsanwaltschaft keinen Erfolg.

    BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2011, Az.: 4 StR 428/11


  • Der Autoritäts- und Ansehensverlust eines Lehrers aufgrund des Besitzes von Kinderpornografie kann durch eine Therapie nicht rückgängig gemacht werden.

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg musste sich mit der Frage beschäftigen, inwieweit ein bezüglich Kinderpornografie therapierter Lehrer im Dienst verbleiben darf. Gegen den Studienrat verhängte das Amtsgericht zwei Strafbefehle in Höhe von 40 und 20 Tagessätzen zu je 50 Euro wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften. Das Verwaltungsgericht hatte den Mann daraufhin aus dem Dienst entfernt.
    Dieses Urteil bestätigte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nun. Der Lehrer hat vorsätzlich und schuldhaft den Straftatbestand erfüllt. Dieses außendienstliche Verhalten ist auch als Dienstvergehen zu werten, denn es widerspricht fundamental dem Lehr- und Erziehungsauftrag eines Lehrers, solch ein Material zu besitzen. Durch dieses Vergehen verliert der Lehrer auch jegliches Vertrauen in seine Funktion als Erzieher und Vorbild für die Schüler:

    „Dem Dienstherrn und der Allgemeinheit, vor allen den Eltern der Kinder, kann es nicht zugemutet werden, diese einem Lehrer zur Erziehung anzuvertrauen, der durch das Verschaffen und den Besitz kinderpornographischen Materials – sei es auch außerdienstlich – zu erkennen gegeben oder jedenfalls den Eindruck hervorgerufen hat, dass er Gefallen am sexuellen Missbrauch wehrloser kindlicher Opfer findet.“

    Dabei ist es auch unerheblich, dass der Lehrer sich mittlerweile in Therapie befindet. Das Vertrauen ist unwiederbringlich zerstört und kann durch eine Therapie nicht wiederhergestellt werden. Selbst dann nicht, wenn eine Wiederholungsgefahr dadurch ausgeschlossen wird.

    VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juni 2012, Az.: DL 13 S 155/12

     

  • Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, ob eine Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen wurde.

    Das Landgericht Essen hatte den Angeklagten unter anderem wegen Körperverletzung verurteilt. Dabei nahm das Gericht eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB an. In der Urteilsbegründung selbst steht jedoch nicht, ob der Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB gemildert oder aus welchem Grund von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde. Dagegen wehrt sich die Strafverteidigung mittels Revision.

    Auch der Bundesgerichtshof (BGH) teilt die Einschätzung der Verteidigung, dass dieses Vorgehen hätte begründet werden müssen. Vor allem, da ein Grund für das Absehen der Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB nicht ersichtlich ist:

    „Da Gründe, von einer Strafrahmenverschiebung abzusehen, nicht ohne weiteres ersichtlich sind (dazu Fischer, StGB, 59. Aufl., § 21 Rn. 20 ff.) und deshalb nicht ausnahmsweise auf eine ausdrückliche Entscheidung über die fakultative Strafrahmenmilderung verzichtet werden durfte (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 1999 – 3 StR 37/99), muss der Strafausspruch aufgehoben werden.“

    Insoweit hatte die Revision der Strafverteidigung Erfolg. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    BGH, Beschluss vom 20. November 2012, Az.: 4 StR 442/12


  • Nach der Urteilsverkündung kann das fehlende letzte Wort des Angeklagten nicht durch eine erneute Urteilsverkündung geheilt werden.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Wiesbaden unter anderem wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach der Urteilsverkündung bemerkte die Schwurgerichtskammer, dass sie dem Angeklagten das letzte Wort nicht gewährt hatte.

    Gegen den Protest der Strafverteidigung, trat die Kammer erneut in die Hauptverhandlung ein. Es wurden erneut die Schlussvorträge vorgetragen und dem Angeklagten wurde nun das letzte Wort gewährt. Nach weiterer Beratung verkündete die Strafkammer ein weiteres Urteil mit demselben Tenor wie zuvor.

    Die Strafverteidigung wehrt sich mit der Revision gegen beide Urteile.

  • Die Sicherungsverwahrung bietet keinen zusätzlichen Schutz über der lebenslangen Freiheitsstrafe mit Feststellung der besonderen Schwere der Schuld.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Stade wegen Mordes in drei Fällen und mehreren Sexualdelikten zum Nachteil von Kindern zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

    Zusätzlich stellte das Landgericht die besondere Schwere der Schuld fest.

    Darüber hinaus ordnete das Gericht auch noch die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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