Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aus folgenden Erwägungsgründen die Revision der Nebenklägerin im Inzestprozess von Willmersbach als unbegründet verworfen, so dass das Urteil und folglich die Verurteilung des Angeklagten unter anderem wegen Beischlafs unter Verwandten gemäß § 173 StGB rechtskräftig ist.