Strafrecht Blog

  • Dies gilt vor allem bei einer Aussageänderung nach Einleitung von Ermittlungen wegen falscher uneidlicher Aussage.

    Bei Sexualdelikten gibt es neben der Aussage des Opfers häufig keine weiteren Beweise. Dies erschwert die Aufklärung der Tat für den erkennenden Richter. Solch eine „Aussage gegen Aussage“ -Situation hatte auch das Landgericht Bonn in einem Verfahren zu beurteilen. Der Angeklagte wurde wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen zu sieben Jahren Haft verurteilt. Die Strafverteidigung hatte anschließend das Urteil mit der Revision angefochten.

  • Die Bedrohungslage der Erpressung muss hinreichend im Sachverhalt aufgeklärt werden.

    Das Landgericht Berlin stellte folgenden Sachverhalt fest: Die beiden Nebenklägerinnen gingen in einer Wohnung gemeinsam der Prostitution nach. Der Angeklagte war Nachbar der Nebenklägerinnen und hatte eine sexuelle Beziehung mit einer der beiden Frauen. Am Tattag betrat der Angeklagte die Wohnung der beiden Frauen und verlangte 1000 Euro. Um seiner Drohung Nachdruck zu verleihen, schlug er mit einer Eisenstange auf die Nebenklägerin ein und drohte damit, ihr Gesicht mit einem Messer zu verunstalten.

    Anschließend nahm der Angeklagte 35 Euro und eine EC-Karte aus der Geldbörse und ging in Begleitung der ihm nahestehenden Nebenklägerin zu einem Geldautomaten. Dort scheiterte jedoch die Geldabhebung. Unverrichteter Dinge schritten Angeklagter und Nebenklägerin zurück in die Wohnung und gingen zu Bett. Als wenig später die Polizei an der Tür klingelte, beteuerte die Nebenklägerin, dass alles in Ordnung sei.

    Das Landgericht Berlin verurteilte den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten.

    Dagegen wehrt sich die Strafverteidigung mit der Revision. Diese hatte vor dem BGH Erfolg. Denn der BGH stellt fest, dass die Sachverhaltsaufklärung des Landgerichts mangelhaft war.

  • Ein Arzt muss beim Verwenden von Brechmitteln immer mit dem Tod des Patienten rechnen.

    Der angeklagte Mediziner hatte bezüglich der Beweissicherung von Kokain einem Mann ein Brechmittel verabreicht. Als es zu Komplikationen kam, wurde ein Notarzt herbeigerufen. Nach Eintreffen des Notarztes wurde die Exkorporation durch den Angeklagten fortgeführt. Der Mann starb anschließend an einer Mangelversorgung des Gehirns mit Sauerstoff als Folge vom Ertrinken durch Aspiration über einen Magenschlauch zugeführten Wassers.

  • Erschöpft sich das Mitwirken in einer bloßen Förderung fremden Handelns, liegt lediglich Beihilfe vor

    Die Angeklagte hatte unter falschem Namen Kontakt mit dem Geschädigten aufgenommen. Anschließend trafen sich Beide und die Angeklagte brachte den Geschädigten zu dem abgelegen Tatort. Dort setzt sie ihn ab und fuhr weiter. Die Mitangeklagten nötigten den Geschädigten dann unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für dessen Leib und Leben zur Übergabe von 9000 Euro.
    Das Landgericht Neubrandenburg verurteilte die Angeklagte wegen mittäterschaftlicher räuberischer Erpressung gemäß § 253 Abs. 1 und 2, §§ 255, 25 Abs. 2 StGB.

  • Außergewöhnlich hohe Strafen bedürfen einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen

    Der BGH musste sich mit einer Revision der Strafverteidigung bezügliches eines Urteils des Landgerichts Saarbrücken auseinandersetzen. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen (besonders) schweren Raubes gemäß § 250 StGB  in vier Fällen und wegen schweren Bandendiebstahls gemäß § 244a StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren.
    Der BGH gab nun der Revision statt. Auch wenn das Gericht einen minder schweren Fall rechtsfehlerfrei verneint, muss eine deutlich erhöhte Strafe hinreichend begründet werden:

    „In Fällen, in denen ein minder schwerer Fall trotz gewichtiger mildernder Umstände, namentlich die Unbestraftheit des Angeklagten, seine Teilgeständigkeit und sein jeweils untergeordneter Tatbeitrag, letztlich rechtsfehlerfrei verneint worden ist, bedarf es jedenfalls dann einer eingehenderen Begründung, wenn die verhängten Einzelstrafen deutlich über dem erhöhten Mindestmaß liegen.“

    Die Revision hat damit Erfolg und die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.

    BGH, Beschluss vom 19.06.2012, Az.: 5 StR 264/12


  • Vor wenigen Sekunden ist es über die Ticker gelaufen: Der in Olso wegen 77-fachen Mordes angeklagte Anders Breivik wurde für seine Taten auf der norwegischen Insel Utøya sowie in der Stadt Oslo für schuldig gesprochen und wird zu einer Gefängnisstrafe von 21 Jahren mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt. Die Richter hatten den 33-jährigen Mann für zurechnungsfähig gehalten.

  • Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 135/2012 vom 22.08.2012

    Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöhe hat jetzt entschieden, dass auch Versandapotheken aus anderen EU-Mitgliedsstaaten der deutschen Arzneimittelpreisbindung unterliegen, und hält die hierfür geltenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes für eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage der nationalen Preisregulierung im Kontext des Unionsrechts, die weder gegen das primäre oder sekundäre Unionsrecht noch gegen die Warenverkehrsfreiheit verstosse.

    Auszug aus der Pressemitteilung:

    EU-Versandapotheken unterliegen deutscher Arzneimittelpreisbindung

    Die deutschen Preisvorschriften gelten grundsätzlich auch dann, wenn verschreibungspflichtige Arzneimittel von einer Versandapotheke mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union an Endverbraucher in Deutschland abgegeben werden. Das hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes heute in Karlsruhe entschieden.

    Im zugrundeliegenden Fall, der beim I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs anhängig ist, hatte die Beklagte, eine in den Niederlanden ansässige Apotheke, im Wege des Internet-Versandhandels Medikamente für den deutschen Markt angeboten und mit einem Bonussystem geworben, nach dem der Kunde beim Kauf verschreibungspflichtiger Medikamente auf Kassenrezept einen Bonus von 3% des Warenwertes, mindestens aber 2,50 € und höchstens 15,00 € pro verordneter Packung erhalten sollte. Der Bonus sollte unmittelbar mit dem Rechnungsbetrag oder im Rahmen einer künftigen Bestellung verrechnet werden.

    Die Klägerin, die im Inland eine Apotheke betreibt, sieht darin einen Verstoß gegen die im Arzneimittelrecht für verschreibungspflichtige Arzneimittel geltenden Preisbindungsvorschriften. Sie hat die beklagte Versandapotheke auf Unterlassung der Ankündigung und Gewährung der Boni in Anspruch genommen.

    Der I. Zivilsenat des BGH hat die Frage, ob deutsches Arzneimittelpreisrecht auch für den Apothekenabgabepreis verschreibungspflichtiger Arzneimittel gilt, die im Wege des Versandhandels von einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Versandapotheke im Inland in den Verkehr gebracht werden, bejahen wollen. Er hat sich hieran aber durch eine Entscheidung des 1. Senats des Bundessozialgerichts gehindert gesehen. Der 1. Senat des BSG hatte 2008 in anderem Zusammenhang entschieden, dass das deutsche Arzneimittelpreisrecht nicht für Versandapotheken gilt, die aus dem europäischen Ausland Arzneimittel an deutsche Verbraucher schicken. Der I. Zivilsenat des BGH hat die Frage deshalb dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung vorgelegt.

    Der Gemeinsame Senat hat nunmehr entschieden, dass die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstellen, ausländische Versandapotheken, die verschreibungspflichtige Arzneimittel im Inland an Endverbraucher abgeben, deutschem Arzneimittelpreisrecht zu unterwerfen. Dies ergibt sich insbesondere aus § 78 Abs. 1 und 2 AMG. Diesem Ergebnis steht weder primäres noch sekundäres Unionsrecht entgegen. Die deutsche Regelung verstößt nicht gegen die Warenverkehrsfreiheit. Es handelt sich nicht um eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Art. 34 AEUV.

    Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 22. August 2012 – GmS-OGB 1/10

    Karlsruhe, den 22. August 2012

    *Nähere Angaben zu den zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen und zu den Entscheidungen des Bundessozialgerichts und des Bundesgerichtshofs können dem Terminhinweis vom 14.8.2012 entnommen werden (Pressemitteilung des BGH 127/12 vom 14.8.2012).

    Pressestelle des Bundesgerichtshofs
    76125 Karlsruhe
    Telefon (0721) 159-5013
    Telefax (0721) 159-5501


  • Möchte das Gericht dem Sachverständigen nicht folgen, muss es sich mit dessen Aussagen trotzdem auseinandersetzen.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Saarbrücken unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte soll seine damals 11-jährige Tochter mit seinem Finger im Scheidenbereich berührt haben.

  • BGH, Urteil vom 20. Juni 2012, AZ.: 5 StR 514/11

    Während eines gemeinsamen Trinkabends kam es auf dem Balkon eines Angeklagten zum Streit. Die beiden Angeklagten übergossen den Geschädigten mit einem Terpentinersatzmittel und zündeten ihn an. Von der Gewalt des Feuers erschrocken, löschten die Angeklagten den Geschädigten und riefen Rettungskräfte herbei. Trotz dieses Rettungsversuchs verstarb der Geschädigte wenig später aufgrund seiner Verbrennungen.

    Das Landgericht Dresden verurteilte die Angeklagten lediglich wegen Körperverletzung mit Todesfolge, da der Tötungsvorsatz nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte:

    „Das Landgericht hat einen Tötungsvorsatz der Angeklagten „trotz der vorgenommenen äußerst gefährlichen Gewalthandlung“ nicht mit „der erforderlichen Sicherheit“ als nachgewiesen angesehen. Das Übergießen eines Menschen mit Brandbeschleuniger und ein anschließendes Anzünden der Person geschehe zwar in aller Regel mit bedingtem Tötungsvorsatz. Es lägen jedoch Besonderheiten vor, die ausnahmsweise am Vorliegen eines Tötungsvorsatzes zweifeln ließen.“

    Gegen diese Ausführung wehrte sich die Staatsanwaltschaft mit der Revision. Die Staatsanwaltschaft beanstandete, dass das Landgericht den Tötungsvorsatz verneinte und daher nicht wegen gemeinschaftlichen Mordes verurteilte.
    Die Revision hatte vor dem BGH keinen Erfolg. Neben der Einsehbarkeit des Tatorts sprechen auch weitere Gründe gegen eine geplante vorsätzliche Tat:

    „Hinzu komme, dass beide Angeklagte ein Eigeninteresse daran gehabt hätten, dass das Tatopfer am Leben bleibe; denn der sonst wohnungslose Angeklagte B. habe bereits in der Wohnung des Tatopfers gelebt und der Angeklagte S. habe wegen Kündigung seiner Wohnung dort einziehen wollen.“

    Vielmehr geht der BGH davon aus, dass die Angeklagten den Geschädigten eher quälen wollten:

    „Es lägen Anhaltspunkte vor, dass die Angeklagten das Tatopfer durch die Tatbegehung quälen wollten und trotz Vornahme der äußerst gefährlichen Gewalthandlung darauf vertrauten, dass es nicht sterben werde.“

    Auch das Nachtatverhalten spreche gegen einen gefassten Tötungsvorsatz:

    „Gegen einen Tötungsvorsatz der Angeklagten spreche schließlich, dass sie sofort, als es richtig brannte, mit allen Mitteln versucht hätten, das Tatopfer wieder zu löschen, und nach der Tat erschüttert gewesen seien.“

    Daher bestehen trotz der äußerst gefährlichen Gewalthandlung Zweifel an dem Tötungsvorsatz der Angeklagten. Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte damit keinen Erfolg.


  • Ein Versicherungsnehmer, der seine eigene Sache in krimineller Absicht verkauft, schafft keine rechtswidrige Besitzlage.

    Der Angeklagte kaufte von einem italienischen Staatsangehörigen einen Mercedes für 3000 Euro. Anschließend sollte der Verkäufer den Wagen als gestohlen melden und die Versicherungssumme kassieren. Kurze Zeit später zeigte der Verkäufer den Diebstahl tatsächlich in Italien an. Das Landgericht Detmold verurteilte den Angeklagten wegen Hehlerei.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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