Soll der Vorteil einer Tat nach § 73 StGB verfallen, muss die Herkunft des Geldes hinreichend konkret bestimmt werden.
In einem Verfahren wegen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hatte das Landgericht Kleve den Angeklagten nicht nur zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, sondern auch den Verfall von 500 Euro gemäß § 73 StGB angeordnet. Dagegen wehrte sich die Strafverteidigung mit der Revision.