Strafrecht Blog

  • Ein Angeklagter wurde vom Landgericht Hildesheim unter anderem wegen versuchtem Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Der Beschuldigte soll laut Anklage bei einem Einbruch vom Eigentümer überrascht worden sein. Daraufhin versteckte sich der Angeklagte hinter einem Gebüsch. Als der Hauseigentümer sich dem Gebüsch näherte, griff der Angeklagte den Eigentümer von hinten an und schlug auf ihn ein.

    Gegen die gefährliche Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls gemäß § 224 I Nr. 3  StGB wehrte sich die Verteidigung erfolgreich mit der Revision. So führt der BGH aus:

  • Der Bundesgerichtshof (BGH) sprach den Rechtsinhabern (ua Musikverlage) im folgenden Beschluss ein Auskunftsanspruch gegen die Internet-Provider über die Nutzer und deren Daten wie der Name sowie die Anschrift anhand der  IP-Adresse zu, wenn diese „ein urheberrechtlich geschütztes Musikstück offensichtlich unberechtigt in eine Online-Tauschbörse eingestellt haben“. Damit stärkt der I. Zivilsenat die Rechte der Urheber bzw. der Rechtsinhaber.

    Auszug:

    Bundesgerichtshof zum Auskunftsanspruch gegen  Internet-Provider über Nutzer von IP-Adressen

    Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Internet-Provider dem Rechtsinhaber in aller Regel den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer einer IP-Adresse mitteilen muss, die ein urheberrechtlich geschütztes Musikstück offensichtlich unberechtigt in eine Online-Tauschbörse eingestellt haben.  

    Die Antragstellerin ist ein Musikvertriebsunternehmen. Die Naidoo Records GmbH hat ihr das ausschließliche Recht eingeräumt, die Tonaufnahmen des Musikalbums von Xavier Naidoo „Alles kann besser werden“ über Online-Tauschbörsen auszuwerten. Ein von der Antragstellerin beauftragtes Unternehmen ermittelte IP-Adressen, die Personen zugewiesen waren, die den Titel „Bitte hör nicht auf zu träumen“ des Albums „Alles kann besser werden“ im September 2011 über eine Online-Tauschbörse offensichtlich unberechtigt anderen Personen zum Herunterladen angeboten hatten. Die jeweiligen (dynamischen) IP-Adressen waren den Nutzern von der Deutschen Telekom AG als Internet-Provider zugewiesen worden.  

    Die Antragstellerin hat gemäß § 101 Abs. 9 UrhG in Verbindung mit § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG beantragt, der Deutschen Telekom AG zu gestatten, ihr unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die genannten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren.  

    Das Landgericht Köln hat den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht Köln hat angenommen, die begehrte Anordnung setze eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus, die hinsichtlich des Musiktitels „Bitte hör nicht auf zu träumen“ nicht gegeben sei.  

    Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und dem Antrag stattgegeben. Der in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung (im Streitfall das offensichtlich unberechtigte Einstellen des Musikstücks in eine Online-Tauschbörse) gegebene Anspruch des Rechtsinhabers aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat (im Streitfall die Deutsche Telekom AG als Internet-Provider), setzt – so der Bundesgerichtshof – nicht voraus, dass die rechtsverletzende Tätigkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt hat. Aus dem Wortlaut der Bestimmung und der Systematik des Gesetzes ergibt sich eine solche Voraussetzung nicht. Sie widerspräche auch dem Ziel des Gesetzes, Rechtsverletzungen im Internet wirksam zu bekämpfen. Dem Rechtsinhaber, stehen Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz nicht nur gegen einen im gewerblichen Ausmaß handelnden Verletzer, sondern gegen jeden Verletzer zu. Er wäre faktisch schutzlos gestellt, soweit er bei Rechtsverletzungen, die kein gewerbliches Ausmaß aufweisen, keine Auskunft über den Namen und die Anschrift der Verletzer erhielte. In den Fällen, in denen – wie im Streitfall – ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG besteht, hat das Gericht dem Dienstleister auf dessen Antrag nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG zu gestatten, die Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte IP-Adressen zugewiesen waren, unter Verwendung von Verkehrsdaten zu erteilen. Ein solcher Antrag setzt – so der Bundesgerichtshof – gleichfalls kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus, sondern ist unter Abwägung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in aller Regel ohne weiteres begründet.  

    Beschluss vom 19. April 2012 – I ZB 80/11 – Alles kann besser werden  

    LG Köln – Beschluss vom 29. September 2011 – 213 O 337/11

    OLG Köln – Beschluss vom 2. November 2011 – 6 W 237/11

    Karlsruhe, den 10. August 2012

    Pressestelle des Bundesgerichtshofs
    76125 Karlsruhe
    Telefon (0721) 159-5013
    Telefax (0721) 159-5501

    Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 126/2012 vom 10.08.2012

  • KG Berlin, Beschluss vom 29.2.2012, Az.: (4) 121 Ss 30/12 (54/12)

    Das Landgericht Berlin verurteilte einen Rechtsanwalt wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 150 Euro. Der Rechtsanwalt vertrat einen Mandanten in einem außergerichtlichen Vergleich. Als die Gegenseite die vereinbarte Vergleichssumme jedoch abredewidrig nicht zahlte, kündigte der Angeklagte an, den „Lebenssachverhalt“ im Internet publik zu machen.

    Das Landgericht erkannte in dieser Ankündigung eine Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne des § 240 StGB. Denn der Angeklagte drohte nicht mit einer wertfreien Veröffentlichung des Sachverhalts, sondern viel mehr damit, dass er die Zahlungsunwilligkeit und Zahlungsunfähigkeit der Gegenseite publizieren wird.

    Die dagegen eingelegte und durch die Strafverteidigung begründete Revision war vor dem Kammergericht Berlin erfolgreich.

    Das Kammergericht Berlin betont, dass es bei einer Drohung mit einem empfindlichen Übel nicht auf den reinen Wortlaut ankommt, sondern die Wörter eine Auslegung bedürfen, dabei kann auch das sonstige Verhalten der Personen berücksichtigt werden:

    „Zu Recht hat die Strafkammer dabei unausgesprochen angenommen, dass eine Erklärung, der ein empfindliches Übel im Sinne des Nötigungstatbestandes nicht eindeutig zu entnehmen ist, der Auslegung bedarf (vgl. BGH StraFo 2003, 320; Senat, Beschluss vom 20. November 2007 – [4] 1 Ss 302/07 [247/07] -). Hierfür sind alle Umstände des Einzelfalles heranzuziehen und kann auch das sonstige Verhalten des Angeklagten von Belang sein.“

    In der Ankündigung, dass man den Lebenssachverhalt im Internet veröffentlichten möchte, kann solch eine Drohung mit einem empfindlichen Übel aber noch nicht gesehen werden.

    „Die Ankündigung der Veröffentlichung des „Lebenssachverhalts“ im Internet stellt nach ihrem Wortlaut lediglich eine allgemein gehaltene, unspezifische Ankündigung von Schwierigkeiten oder Weiterungen dar, die regelmäßig nicht den Tatbestand der Drohung mit einem empfindlichen Übel erfüllt (vgl. BGH NJW 1976, 760).“

    Damit hatte die Revision der Strafverteidigung Erfolg. Da das Kammergericht Berlin nicht davon ausgeht, dass in einem neuen Hauptverfahren weitere Feststellungen getroffen werden können, die einen Schuldspruch rechtfertigen würden, wurde der Angeklagte freigesprochen.


  • Das Landgericht Landshut verurteilte einen Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tatmehrheit mit acht Fällen der (gemeinschaftlichen) Nötigung.

    So soll der Angeklagte sich mehrfach vom Geschädigten im Genitalbereich berühren haben lassen. Der Geschädigte handelte dabei unfreiwillig, da ein weiterer Mitangeklagter ihm mehrfach Schläge auf Nacken und Hinterkopf zufügte, um ihn zur Handlung zu nötigen. Alle Beteiligten waren zur Tatzeit Insassen einer Justizvollzugsanstalt.

  • Das Landgericht verurteilte zwei Angeklagte wegen „gemeinschaftlicher“ gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und räuberischer Erpressung. Gegen das Urteil wehrten sich sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Angeklagten im Wege der Revision.

    Nach Feststellung des Gerichts lockten die beiden Angeklagten den Geschädigten, von dem sich einer der Täter durch den Geschädigten bestohlen fühlte, zum gemeinsamen Drogenkonsum in eine Wohnung. Dort misshandelten sie ihn körperlich mit Faustschlägen und Tritten. Der Geschädigte gestand aus Angst vor weiteren Misshandlungen den Diebstahl der Sachen. Daraufhin verlangten die Angeklagten neben einer Entschuldigung auch eine Entschädigung. Der Geschädigte bot daraufhin von sich aus an, Geld von seinem Konto abzuheben. Die beiden Angeklagten fuhren mit dem Geschädigten und einer Bekannten des Geschädigten zuerst zu einer Justizvollzugsanstalt. Dort begaben sich die Angeklagten in die Justizvollzugsanstalt. Die Bekannte des Geschädigten kaufte sich währenddessen Zigaretten. Der Geschädigte selbst verweilte etwa 20 Minuten alleine in der Nähe des Fahrzeugs. Später setzten die Vier die Fahrt fort und steuerten eine Bankfiliale an. Dort veranlassten die Angeklagten eine Auszahlung von 500 Euro von dem Konto des Geschädigten und ließen sich die Summe übergeben.

    Das Landgericht verneinte in diesem Fall den erpresserischen Menschenraub gemäß § 239a Abs. 1 StGB. Das Landgericht führt aus, dass zum Zeitpunkt des „Sichbemächtigens“ noch kein Vorsatz bezüglich der späteren Erpressung bestand. Auch die zweite Alternative des § 239a Abs. 1 StGB sei nicht erfüllt, da zum Ausnutzen der Bemächtigungslage ein funktioneller Zusammenhang erforderlich sei. Demnach müssten nach der Vorstellung der Täter die Erpressung während der Dauer der Zwangslage realisiert werden. Während der Wartezeit vor der Justizvollzugsanstalt sei eine Flucht für den Geschädigten jedoch möglich gewesen, somit fehle es am funktionellen Zusammenhang.

    Der BGH schließt sich der rechtlichen Würdigung des Landgerichts dahingehend an, dass die erste Alternative des § 239a Abs. 1 StGB nicht erfüllt sei, da die Angeklagten den Geschädigten zum Zeitpunkt der Bemächtigung lediglich zur Rede stellen wollten. Es fehlt somit am Vorsatz. Bezüglich der zweiten Alternative bewertet der BGH die Rechtslage jedoch anders:

  • Wie Polizeisprecher Volker-Alexander Tönnies in Berlin mitteilte, wurden am Mittwoch elf Wohnungen von ehemaligen Hells Angels in Sachsen, Brandenburg und Baden-Württemberg durchsucht. Rund 100 Beamten sollen an der Aktion beteiligt gewesen sein, zu Festnahmen kam es jedoch nicht.

    Die Razzia steht in Verbindung mit der im Mai aufgelösten Berliner Hells Angels-Gruppierung. Ziel der Durchsuchungen soll – laut Tagesspiegel – das Auffinden von Beweisen bezüglich der Rechtsmäßigkeit des Vereinsverbots sein. Neben Kleidungsstücken mit den verbotenen Insignien des Klubs, wurden auch Computer und Datenträger beschlagnahmt. Auf letzteren erhoffen die Ermittler sich neue Informationen über die Strukturen der Hell Angels und deren Vereinsvermögen.

    Die Hells Angels „Berlin City“ wollen gegen das Vereinsverbot vor dem Verwaltungsgericht klagen.

    ( Quelle: Tagesspiegel, 01.08.2012 )

  • Am Mittwochnachmittag sollte ein möglicherweise psychisch kranker Mann aus Elsfleth (Niedersachsen) ärztlich begutachtet werden. Hierbei sollte geprüft werden, ob der 51-Jährige in eine Klinik zwangseingewiesen werden muss.  Da der Mann bereits in der Vergangenheit wegen seiner Aggressivität aufgefallen war, forderte der Mitarbeiter des Landkreises neben einem Arzt auch zwei Polizisten an.

    Als die Beamten an der Tür des Mannes klingelten, riss er, nach Erklärung der Staatsanwaltschaft Oldenburg, unvermittelt die Tür auf und schlug direkt einem der Polizisten mit einem Hammer mehrfach auf den Kopf. Der zweite Beamte gab daraufhin drei Schüsse aus seiner Dienstwaffe ab, mindestens eine Kugel traf den Mann tödlich.
    Während der angegriffene Polizist in ein Krankenhaus eingeliefert werden musste, wurde gegen seinen Kollegen ein Verfahren wegen des Verdachts des Totschlags eingeleitet. Dabei soll auch geprüft werden, wie weit die Schüsse durch Notwehr gerechtfertigt waren.

    ( Quelle: Radio Bremen, 01.08.2012 )


  • Kaum ein Bereich im Strafrecht ist so umstritten wie die Sterbehilfe. Während die Beihilfe zur Selbsttötung grundsätzlich straffrei möglich ist, begibt man sich als Unterstützer immer dann  in die Gefahr der Strafverfolgung bezüglich eines Tötungsdeliktes, wenn die suizidwillige Person die Selbsttötung nicht mehr vollständig selbstständig ausführen kann. Aber bereits das Verschaffen von tödlichen Medikamenten kann strafrechtliche Sanktionen nach dem  Arzneimittelgesetz nach sich ziehen.

  • Vor dem Landgericht Gießen ist eine 67-jährige Frau wegen Totschlags angeklagt. Die Juwelierin soll einen 18-jährigen Räuber erschossen haben, als dieser das Juweliergeschäft im Juli vergangenen Jahres überfiel.

    So soll sie den maskierten und mit einer ungeladenen Gaspistole bewaffneten Räuber in einen Nebenraum gelockt haben, in welchem sie eine Waffe aufbewahre. Anschließend griff sie zur Waffe und schoss auf den Jugendlichen, der kurz darauf an einem Kopfschuss starb. Beide sollen sich sogar gekannt haben.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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