Strafrecht Blog

  • Wie so eben gemeldet wurde, hebt der Bundesgerichtshof (BGH) den Haftbefehl gegen den Beschuldigten Holger Gerlach im Verfahren um die „NSU“ auf.

    Pressemitteilung:
    Bundesgerichtshof hebt Haftbefehl  im „NSU“-Verfahren auf.

    Der für Staatsschutzsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat heute den vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs gegen den Beschuldigten Holger Gerlach wegen des Verdachts der Unterstützung der rechtsextremen terroristischen Vereinigung „Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)“ am 14. November 2011 erlassenen und am 24. Februar 2012 erweiterten Haftbefehl aufgehoben.

    In dem Haftbefehl wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe den am 4. November 2011 verstorbenen Mitgliedern des „NSU“ Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos im Jahre 2001 oder 2002 im Auftrag des anderweitig verfolgten Ralf Wohlleben eine Pistole überbracht und damit Beihilfe zu den von dieser Gruppierung in der Folge begangenen Morden und Banküberfällen geleistet. Weiter habe er Böhnhardt, Mundlos und die ebenfalls der Mitgliedschaft im  „NSU“ verdächtige Beate Zschäpe dadurch unterstützt, dass er ihnen 2004 seinen Führerschein, 2006 eine fremde Krankenversichertenkarte und schließlich im Mai 2011 einen von ihm eigens für diesen Zweck beantragten Reisepass zur Benutzung überlassen habe.

    Was den Vorwurf der Beihilfe zum Mord betrifft, sieht der im Zuge eines Haftprüfungsverfahrens mit der Sache befasste 3. Strafsenat schon keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass die Übergabe der Pistole die nachfolgenden, erst ab Anfang 2004 begangenen Taten des „NSU“ – wie erforderlich – objektiv in irgendeiner Weise erleichtert oder gefördert hat. Insbesondere habe die Pistole nicht als eine der Tatwaffen identifiziert werden können.

    Soweit dem Beschuldigten daneben Unterstützung einer terroristischen Vereinigung vorgeworfen wird, geht der Senat jedenfalls nicht von einem für die Anordnung von Untersuchungshaft notwendigen dringenden Tatverdacht aus. Die Gruppierung habe sich bei der Planung und bei der Durchführung ihrer Anschläge streng abgeschottet und, für eine terroristische Vereinigung ungewöhnlich, auch über mehr als zehn Jahre davon abgesehen, sich zu ihren Taten zu bekennen. Vor diesem Hintergrund lasse sich die Einlassung des Beschuldigten, er habe mit Mordanschlägen des „Trios“ nicht gerechnet und ihnen solche auch nicht zugetraut, derzeit nicht hinreichend sicher widerlegen.

    Beschluss vom 25. Mai 2012 – AK 14/12

    Karlsruhe, den 25. Mai 2012

    Pressestelle des Bundesgerichtshofs
    76125 Karlsruhe
    Telefon (0721) 159-5013
    Telefax (0721) 159-5501

    Quelle: Pressemitteilung Nr. 073/2012 vom 25.05.2012

  • Das Landgericht Münster hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei unter Einbeziehung der Strafen aus einem andern Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Ein Jahr und sechs Monate der verhängten Strafe gelten als vollstreckt. Im Übrigens hat das Landgericht ihn freigesprochen bzw. das Verfahren wegen Unanwendbarkeit des deutschen Strafrechts eingestellt.
    Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Angeklagte 2004 in Belgien einen Wagen übernommen. Dieser stand noch unter dem Eigentumsvorbehalt einer Bank. Der Angeklagte wusste, dass der Vorbehaltskäufer die Raten nicht mehr zahlen wollten.

  • Das Landgericht Dresden hat den Angeklagten unter anderem wegen Verletzung der Buchführungspflicht in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie für die Dauer von zwei Jahren die Ausübung eines Berufs als Rechtsanwalt verboten.

    Von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe hat es zur Kompensation überlanger Verfahrensdauer acht Monate als vollstreckt erklärt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.

  • Nach den Feststellungen des Landgerichts geriet der Angeklagte nach dem Konsum von Kokain mit seinem Pkw in einen Verkehrsunfall. Zwei Stunden nach dem Unfall wurde dem Angeklagten eine Blutprobe entnommen.

    Das Landgericht hat eine rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit schon deshalb als erbracht angesehen, weil der von der Grenzwertekommission empfohlene Grenzwert für Benzoylecgonin (enthalten in Kokain) von 75 ng/ml um das Fünffache überschritten war.

  • OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.02.2012, Az.: 6 Ss 605/11

    Das Amtsgericht Böblingen hat den Angeklagten wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Zudem wurde der Verwaltungsbehörde verboten, dem Angeklagten vor Ablauf von 6 Monaten eine Fahrerlaubnis zu erteilen.
    Auf die hiergegen von dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft eingelegten Berufungen hat das Landgericht Stuttgart das Urteil des Amtsgerichts im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und eine Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen zu je zehn Euro festgesetzt. Überdies wurde angeordnet, dass die ungarische Fahrerlaubnis entzogen und der ungarische Führerschein eingezogen wird und dem Angeklagten die Fahrerlaubnis nicht vor Ablauf von noch vier Monaten zu erteilen ist.
    Gegen diese Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten.
    Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts hat der Beschwerdeführer einen gefälschten ukrainische Führerschein in Ungarn zur Umschreibung vorgelegt. Anschließend nahm der Angeklagte einen echten ungarischen Führerschein entgegen.

    Dazu das OLG:

    „Bei diesen Gegebenheiten kann die Frage, ob das in Rede stehende Vorgehen des Angeklagten in Ungarn (auch) – wie von der Berufungskammer angenommen – als Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen (§ 276 Abs. 1 StGB) zu beurteilen ist, dahin stehen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, würde dieses Delikt hinter der verwirklichten Urkundenfälschung (§ 267 StGB) zurücktreten (vgl. LK-Zieschang, a. a. O., § 276 Rdnr. 19 m. w. N.).“

    Das OLG sieht hierin kein Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen, sondern eine Urkundenfälschung. Es könne dahinstehen, ob zusätzlich das Verschaffen von falschen Ausweisen vorliegt, denn dieses Delikt tritt hinter der Urkundenfälschung zurück.
    Das OLG hat das Urteil des Amtsgericht daher so abgeändert, dass der Angeklagte wegen Urkundenfälschung sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt wird.
    Dazu führt das OLG aus, dass der mildere Maßstab des § 276 Abs. 1 StGB, den die Berufungskammer zu Grunde gelegt hat, den Angeklagten nicht beschwert.


  • Das Landgericht Erfurt hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.

    Nachdem der BGH das Urteil in der Revision aufgehoben hat, hatte eine andere Strafkammer des Landgerichts Erfurt ihn wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.

    Hiergegen wendet sich der Angeklagte (erneut erfolgreich) mit der Revision.

  • Das Landgericht Dessau-Roßlau hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 12 Fällen, unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie Bestimmens einer Person unter 18 Jahren als Person über 21 Jahre zur Förderung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 12 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und eine Verfallsanordnung getroffen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.

  • Das Landgericht Tübingen hat den Angeklagten wegen 567 Fällen der Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt, von denen es sechs Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen für vollstreckt erklärt hat.

    Dabei hat das Landgericht den Strafrahmen des § 266 Abs. 2 StGB i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB (Gewerbsmäßigkeit) zugrunde gelegt. Bei Untreuehandlungen, bei denen das Vermögen der KG durch eine Tat um mehr als 50.000 € geschädigt wurde, hat die Kammer zudem die zusätzliche Verwirklichung des Regelbeispiels gemäß §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB (Vermögensverlust großen Ausmaßes) bejaht.

    Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten.

  • OLG Koblenz, Beschluss vom 29.12.2011, Az.: 1 Ss 213/11

    Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Koblenz, durch das er, wie in erster Instanz, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren (mit Strafaussetzung zur Bewährung) verurteilt wurde.
    Zunächst kam es nach Feststellungen des Gerichts zu Konversationen zwischen dem Angeklagten und der 14-jährigen Schülerin. Nach einiger Zeit kam es dann zum Austausch von Zärtlichkeiten und zu sexuellen Handlungen.
    Weiterhin hatte das Gericht festgestellt, dass die Zeugin C. mindestens dreimal am Unterricht des Angeklagten teilnahm, obwohl sie eigentlich die Parallelklasse besuchte. Da es sich dabei allerdings nur um Vertretungsunterricht handelte, hatte der Unterricht des Angeklagte keine Auswirkungen auf die Noten der Schülerin.
    Das Landgericht nahm dennoch eine Strafbarkeit wegen des Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB an, da die Zeugin C. ihm zur Erziehung und zur Ausbildung anvertraut gewesen sei. Das Landgericht führte aus, dass es dabei irrelevant sei, dass es sich bei dem Angeklagten nicht um einen Fachlehrer der Zeugin handelte.

    Dazu das OLG:

    „Unangemessenes, unanständiges oder verantwortungsloses Verhalten ist nicht per se strafbar, sondern nur dann, wenn es unter einen zur Tatzeit geltenden Straftatbestand zu subsumieren ist. Der allein in Betracht kommende § 174 Abs. 1 StGB – für eine Anwendbarkeit des § 182 StGB gibt es keinen Anhaltspunkt – setzt in den hier relevanten Alternativen der Nummern 1 und 2 voraus, dass zum Zeitpunkt der sexuellen Handlungen zwischen den beteiligten Personen ein besonderes, der Erziehung, der Ausbildung oder der Betreuung des minderjährigen Opfers in der Lebensführung dienendes Obhutsverhältnis besteht. Dem Täter muss das Recht und die Pflicht obliegen, die Lebensführung des Minderjährigen und damit dessen geistig-sittliche Entwicklung im Rahmen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne einer Unter- und Überordnung zu überwachen und zu leiten (BGH v. 21.04.1995 – 3 StR 526/94 – juris Rn. 5 – BGHSt 41, 137; BGH v. 10. 6. 2008 – 5 StR 180/08 – juris Rn. 5 – NStZ-RR 2008, 307). Die (bei einem Lehrer in erster Linie in Betracht kommende) Erziehung übt derjenige aus, der für die Überwachung der Lebensführung des Jugendlichen und seine körperliche, psychische und moralische Entwicklung verantwortlich ist, was naturgemäß entsprechende Einwirkungsmöglichkeiten über einen gewissen Zeitraum voraussetzt.
    Ob ein solches Verhältnis besteht, ist nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalles zu beurteilen. Es ist entgegen der Auffassung der Strafkammer nicht ohne weiteres zwischen allen Lehrern und Schülern einer Schule zu bejahen (BGH v. 30.10.1963 – 2 StR 357/63 – juris Rn. 11 – BGHSt 19, 163), wenn auch der Täterkreis nicht zwangsläufig auf Klassen- oder Fachlehrer begrenzt ist. Bei einer 5-zügigen Regionalen Schule handelt es sich allerdings auch nicht um eine „Zwergschule“, in der sich alle Lehrer und Schüler gegenseitig kennen, jeder Lehrer auch tatsächlich jeden Schüler als ihm zur Erziehung anvertraut behandelt und alle sich im täglichen Umgang der Über- und Unterordnung bewusst sind.“

    Das OLG betont, dass es für die Annahme eines Obhutsverhältnisses – entgegen der Auffassung des Landgerichts – sehr wohl darauf ankommt, ob der Angeklagte die Zeugin wirklich unterrichtete oder diese nur gelegentlich am Vertretungsunterricht teilnahm. Allein der Hinweis darauf, dass der Angeklagte und die Zeugin derselben Schule angehören, sei nicht ausreichend. Vielmehr sei anhand des Einzelfalls zu beurteilen, ob zwischen Lehrer und Schüler ein Obhutsverhältnis besteht. Dies hat das OLG mit Hinweis auf den nur gelegentlich stattfindenden Vertretungsunterricht abgelehnt und den Angeklagten freigesprochen.
    Der Beschluss der OLG wurde zum Teil stark kritisiert. Insbesondere wurde angeführt, dass die Entscheidung den Eindruck erwecke, dass Schüler nur vor Klassenlehrern geschützt seien.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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