| Tatvariante | Tathandlung | Strafrahmen | Besonderheiten |
| § 29 Abs. 1 Nr. 1 | Unerlaubter Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr, Veräußerung, Abgabe, Inverkehrbringen, Erwerb oder Verschaffen von Betäubungsmitteln | Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe | Versuch strafbar (§ 29 Abs. 2) |
| § 29 Abs. 1 Nr. 2 | Unerlaubte Herstellung einer ausgenommenen Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) | Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe | Versuch strafbar (§ 29 Abs. 2) |
| § 29 Abs. 1 Nr. 3 | Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln (ohne Erwerbserlaubnis) | Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe | Kein Versuchstatbestand; häufig bei Konsumenten relevant |
| § 29 Abs. 1 Nr. 5 | Unerlaubtes Durchführen von Betäubungsmitteln entgegen § 11 Abs. 1 S. 2 | Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe | Versuch strafbar (§ 29 Abs. 2) |
| § 29 Abs. 1 Nr. 6 a–b | Unerlaubtes Verschreiben, Verabreichen oder Überlassen von Betäubungsmitteln entgegen § 13 | Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe | Versuch strafbar bei § 29 Abs. 1 Nr. 6 b (§ 29 Abs. 2) |
| § 29 Abs. 1 Nr. 7 | Unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln in Apotheke / durch pharmazeutischen Unternehmer | Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe | Versuch nicht geregelt |
| § 29 Abs. 1 Nr. 8 | Werbung für Betäubungsmittel entgegen § 14 Abs. 5 | Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe | Öffentliches Werben umfasst auch Internetwerbung |
| § 29 Abs. 1 Nr. 9 | Täuschung zur Erlangung einer Verschreibung (unrichtige oder unvollständige Angaben) | Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe | Klassischer Fall: „Rezeptfälschung“ oder falsche Angaben beim Arzt |
| § 29 Abs. 1 Nr. 10 | Verschaffen oder Gewähren einer Gelegenheit zum unbefugten Erwerb / Abgabe oder Verleiten zum Verbrauch | Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe | Versuch nicht geregelt |
| § 29 Abs. 1 Nr. 11 | Verschaffen / Gewähren / Mitteilen einer Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch ohne Erlaubnis (§ 10a) | Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe | Versuch nicht geregelt |
| § 29 Abs. 1 Nr. 12 | Aufforderung zum Betäubungsmittelverbrauch (öffentlich / durch Medien) | Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe | Öffentlichkeitsbezug erforderlich |
| § 29 Abs. 1 Nr. 13 | Bereitstellung von Geldmitteln oder Vermögenswerten für BtM-Delikte (z. B. Handel) | Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe | Versuch nicht geregelt |
| § 29 Abs. 1 Nr. 14 | Zuwiderhandlung gegen Rechtsverordnungen, die auf § 29 verweisen | Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe | Verweisnorm; konkretisiert durch Verordnungen |
| § 29 Abs. 3 | Besonders schwerer Fall (z. B. gewerbsmäßig, Gefährdung mehrerer Menschen) | Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr | Regelbeispiele in § 29 Abs. 3 Nr. 1–2; fakultativer Strafschärfungsgrund |
| § 29 Abs. 4 | Fahrlässige Begehung bestimmter Taten (Nr. 1, 2, 5, 6 b, 10, 11) | Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe | Fahrlässigkeit muss nachweisbar sein |
| § 29 Abs. 5 | Geringe Menge zum Eigenverbrauch | Straflosstellung möglich | Gericht kann von Strafe absehen (§ 29 Abs. 5 BtMG) |
| § 29 Abs. 6 | Schein-Betäubungsmittel (als solche ausgegeben) | Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe | Gilt v. a. für sog. „Schein-Dealer“-Fälle |