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§ 29 BtMG – Der Grundtatbestand im Betäubungsmittelstrafrecht

§ 29 BtMG ist die zentrale Vorschrift des Betäubungsmittelgesetzes und regelt eine Vielzahl von strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln. Er bildet gewissermaßen den „Grundtatbestand“ des BtMG und erfasst sowohl geringfügige Verstöße als auch Handlungen, die sich auf einen größeren Drogenhandels beziehen. Für viele Betroffene ist der § 29 BtMG der erste Berührungspunkt mit dem Strafrecht. Das liegt daran, dass er sehr weit gefasst ist und viele Handlungen erfasst. Als erfahrene BtM Anwälte ist es uns, bei Dr. Böttner Rechtsanwälte, wichtig, Ihnen die Vorschrift des § 29 BtMG verständlich zu erklären und aufzuzeigen, welche Handlungsmöglichkeiten es gibt, um ein Ermittlungsverfahren bereits frühzeitig zu stoppen oder die Folgen für Sie so gering wie möglich zu halten.

Strafe § 29 BtMG 

  • Der Strafrahmen des § 29 BtMG reicht von Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.
  • Hier gelangen Sie zu einer Tabelle zu den jeweiligen Strafrahmen, um Ihnen einen besseren Überblick zu verschaffen.
Strafe wegen § 29 BtMG vermeiden:

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Welche Handlungen sind von § 29 BtMG erfasst?

§ 29 BtMG stellt, wie bereits erwähnt, eine Vielzahl von Handlungen unter Strafe. Hierzu zählen unter anderem der Anbau, die Herstellung, der Erwerb, der Besitz, das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, die Abgabe oder das Verschaffen zum unmittelbaren Verbrauch, aber auch die Ein- und Ausfuhr, das Durchführen von Betäubungsmitteln sowie weitere, weniger bekannte Tatvarianten wie das Auffordern zum Konsum oder das öffentliche Werben für Betäubungsmittel. Wichtig ist, dass nicht der Konsum selbst strafbar ist, sondern die vorbereitenden oder begleitenden Handlungen, die den Konsum erst ermöglichen. Viele Betroffene sind überrascht, wenn sie erfahren, dass schon der Besitz kleinster Mengen eine Straftat darstellt, selbst wenn die Betäubungsmittel nur für den Eigenbedarf gedacht sind. Gerade daher ist eine umfassende Aufklärung für uns von besonderer Bedeutung. 

Was gilt als Betäubungsmittel im Sinne des BtMG?

Betäubungsmittel sind nicht alle Drogen oder Medikamente, sondern nur die in den Anlagen I bis III zum BtMG aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

  • Anlage I enthält nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel (z.B. LSD, Heroin)
  • Anlage II enthält verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel (z.B. Ausgangsstoffe für die Arzneimittelherstellung)
  • Anlage III enthält verkehrs- und verschreibungsfähige Betäubungsmittel (z.B. Morphin, bestimmte starke Schmerzmittel)

Für Laien ist die rechtliche Einordnung oft schwer nachvollziehbar. Ob ein bestimmter Stoff überhaupt unter das BtMG fällt, kann im Einzelfall entscheidend sein. Eine frühzeitige Prüfung durch einen erfahrenen BtM Anwalt kann daher helfen, unnötige Ermittlungen oder sogar eine Anklage zu vermeiden.

Das Merkmal „unerlaubt“ – was bedeutet das genau?

Das Merkmal „unerlaubt“ ist das zentrale Kriterium vieler Tatbestände des § 29 BtMG. Strafbar ist nur der Umgang mit Betäubungsmitteln ohne behördliche Erlaubnis. Solche Erlaubnisse dürfen ausschließlich bestimmte Institutionen besitzen – etwa Ärzte, Apotheken, Pharmaunternehmen oder Forschungseinrichtungen, und auch nur im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben. Privatpersonen verfügen grundsätzlich nie über eine Erlaubnis, Betäubungsmittel zu besitzen, herzustellen oder weiterzugeben. Doch selbst wenn eine Genehmigung vorliegt, kann der Umgang dennoch „unerlaubt“ sein, wenn gegen Auflagen oder formale Vorschriften verstoßen wird. So ist beispielsweise auch ein Arzt strafbar, wenn er ein Betäubungsmittel außerhalb einer zulässigen Behandlungssituation verabreicht oder verschreibt. In der Praxis wird das Merkmal „unerlaubt“ häufig schon aus den Umständen vermutet – etwa wenn keine Rezepturkette, keine ärztliche Verschreibung oder kein Nachweis über eine legale Herkunft vorliegt. Eine präzise rechtliche Prüfung durch einen erfahrenen BtM Anwalt ist daher entscheidend, um Missverständnisse auszuräumen und unnötige Strafverfahren zu verhindern.

Fahrlässiges Handeln im Betäubungsmittelstrafrecht

Grundsätzlich setzt der § 29 BtMG vorsätzliches Handeln voraus – also das Wissen und Wollen des unerlaubten Umgangs mit Betäubungsmitteln. In einigen Fällen ist jedoch auch fahrlässiges Verhalten strafbar gemäß § 29 Abs. 4 BtMG. Das bedeutet: Wer aus Unachtsamkeit, Leichtsinn oder mangelnder Sorgfalt gegen das Betäubungsmittelgesetz verstößt, kann unter Umständen ebenfalls belangt werden. Ein typisches Beispiel ist das fahrlässige Herstellen oder Abgeben. Etwa wenn ein Apotheker eine betäubungsmittelhaltige Rezeptur ohne erforderliche Erlaubnis anfertigt oder eine Privatperson eine Substanz weitergibt, ohne zu wissen, dass sie unter das BtMG fällt. Auch wer Medikamente mit BtM-Wirkstoffen falsch lagert oder unbefugten Zugriff ermöglicht, kann sich fahrlässig strafbar machen. In solchen Fällen liegt häufig kein kriminelles Verhalten im klassischen Sinne vor, sondern ein vermeidbarer Fehler. Genau hier setzen wir als spezialisierte BtM Anwälte an, um eine Verfahrenseinstellung oder eine milde Sanktion zu erreichen.

Versuchsstrafbarkeit nach § 29 Abs. 2 BtMG

Nicht nur die vollendeten Handlungen, sondern auch der Versuch einiger Tatvarianten des § 29 BtMG ist strafbar nach § 29 Abs. 2 BtMG. Man kann sich also bereits strafbar machen, bevor der eigentliche Erfolg eintritt. Der Gesetzgeber will dadurch verhindern, dass Betäubungsmittel überhaupt in Umlauf geraten. Wer beim Herstellen von Betäubungsmitteln beispielsweise bereits mit dem Mischen oder Abfüllen der Substanzen beginnt, kann sich auch dann strafbar machen, wenn das Endprodukt nie fertiggestellt oder sichergestellt wird. Gleiches gilt etwa beim Handeltreiben, wenn ein Verkauf nur vorbereitet, aber noch nicht vollzogen wurde. Oft reichen schon wenige vorbereitende Handlungen, um Ermittlungen wegen versuchten BtM-Delikten auszulösen. Ein erfahrener BtM Anwalt kann prüfen, ob wirklich ein strafbarer Versuch im Sinne des § 29 Abs. 2 BtMG oder lediglich eine straflose Vorbereitung vorliegt – ein entscheidender Unterschied für den weiteren Verlauf des Verfahrens.

Besonders schwere Fälle nach § 29 Abs. 3 BtMG

In besonders schweren Fällen sieht § 29 Abs. 3 BtMG eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor. Der Gesetzgeber will damit Handlungen erfassen, die weit über den Eigenbedarf oder einmalige Verstöße hinausgehen und eine erhebliche Gefahr für andere darstellen. Ein solcher Fall liegt regelmäßig vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt, also Drogen mit Gewinnerzielungsabsicht vertreibt, oder wenn er durch seine Tat die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet. In der Praxis betrifft dies häufig organisierte Strukturen des Drogenhandels oder den Verkauf verunreinigter Substanzen. Ob tatsächlich ein besonders schwerer Fall vorliegt, ist jedoch immer eine Frage des Einzelfalls. Oft wird der Vorwurf von Polizei oder Staatsanwaltschaft vorschnell erhoben, obwohl die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Für die Verteidigung ist es daher entscheidend, genau zu prüfen, ob die Merkmale wie „gewerbsmäßig“ oder „Gefährdung mehrerer Menschen“ wirklich vorliegen. Schon kleine Abweichungen in der Bewertung können den Strafrahmen erheblich verändern. Ein erfahrener BtM Anwalt kann hier gezielt ansetzen, um eine Herabstufung zu erreichen und die Strafe deutlich zu mildern.

Strafrahmen des § 29 BtMG und mögliche Strafen

Der Strafrahmen des § 29 BtMG reicht von Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Die konkrete Strafe hängt stark von der Tatvariante, der Menge der Betäubungsmittel, der persönlichen Situation des Beschuldigten und seiner Vorstrafen ab. Bei Ersttätern und geringen Mengen gibt es oft die Möglichkeit einer Einstellung des Verfahrens, insbesondere wenn es sich um einen reinen Eigenkonsumfall handelt. Bei größeren Mengen oder Handeltreiben drohen deutlich höhere Strafen. Anbei finden Sie eine Tabelle zu den jeweiligen Strafrahmen, um Ihnen einen besseren Überblick zu verschaffen. 

Tatvariante  Tathandlung Strafrahmen Besonderheiten
§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Unerlaubter Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr, Veräußerung, Abgabe, Inverkehrbringen, Erwerb oder Verschaffen von Betäubungsmitteln Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe Versuch strafbar (§ 29 Abs. 2)
§ 29 Abs. 1 Nr. 2 Unerlaubte Herstellung einer ausgenommenen Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe Versuch strafbar (§ 29 Abs. 2)
§ 29 Abs. 1 Nr. 3 Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln (ohne Erwerbserlaubnis) Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe Kein Versuchstatbestand; häufig bei Konsumenten relevant
§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Unerlaubtes Durchführen von Betäubungsmitteln entgegen § 11 Abs. 1 S. 2 Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe Versuch strafbar (§ 29 Abs. 2)
§ 29 Abs. 1 Nr. 6 a–b Unerlaubtes Verschreiben, Verabreichen oder Überlassen von Betäubungsmitteln entgegen § 13 Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe Versuch strafbar bei § 29 Abs. 1 Nr. 6 b (§ 29 Abs. 2)
§ 29 Abs. 1 Nr. 7 Unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln in Apotheke / durch pharmazeutischen Unternehmer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe Versuch nicht geregelt
§ 29 Abs. 1 Nr. 8 Werbung für Betäubungsmittel entgegen § 14 Abs. 5 Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe Öffentliches Werben umfasst auch Internetwerbung
§ 29 Abs. 1 Nr. 9 Täuschung zur Erlangung einer Verschreibung (unrichtige oder unvollständige Angaben) Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe Klassischer Fall: „Rezeptfälschung“ oder falsche Angaben beim Arzt
§ 29 Abs. 1 Nr. 10 Verschaffen oder Gewähren einer Gelegenheit zum unbefugten Erwerb / Abgabe oder Verleiten zum Verbrauch Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe Versuch nicht geregelt
§ 29 Abs. 1 Nr. 11 Verschaffen / Gewähren / Mitteilen einer Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch ohne Erlaubnis (§ 10a) Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe Versuch nicht geregelt
§ 29 Abs. 1 Nr. 12 Aufforderung zum Betäubungsmittelverbrauch (öffentlich / durch Medien) Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe Öffentlichkeitsbezug erforderlich
§ 29 Abs. 1 Nr. 13 Bereitstellung von Geldmitteln oder Vermögenswerten für BtM-Delikte (z. B. Handel) Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe Versuch nicht geregelt
§ 29 Abs. 1 Nr. 14 Zuwiderhandlung gegen Rechtsverordnungen, die auf § 29 verweisen Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe Verweisnorm; konkretisiert durch Verordnungen
§ 29 Abs. 3 Besonders schwerer Fall (z. B. gewerbsmäßig, Gefährdung mehrerer Menschen) Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr Regelbeispiele in § 29 Abs. 3 Nr. 1–2; fakultativer Strafschärfungsgrund
§ 29 Abs. 4 Fahrlässige Begehung bestimmter Taten (Nr. 1, 2, 5, 6 b, 10, 11) Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe Fahrlässigkeit muss nachweisbar sein
§ 29 Abs. 5 Geringe Menge zum Eigenverbrauch Straflosstellung möglich Gericht kann von Strafe absehen (§ 29 Abs. 5 BtMG)
§ 29 Abs. 6 Schein-Betäubungsmittel (als solche ausgegeben) Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe Gilt v. a. für sog. „Schein-Dealer“-Fälle

Verhältnis des § 29 BtMG zu den Qualifikationen der §§ 29a, 30, 30a BtMG

§ 29 BtMG bildet den allgemeinen Grundtatbestand des Betäubungsmittelstrafrechts. Er erfasst sowohl geringfügige Verstöße als auch alltägliche Besitz- oder Erwerbshandlungen. In schwerwiegenderen Fällen jedoch – etwa wenn mit nicht geringen Mengen gehandelt, Betäubungsmittel an Minderjährige abgegeben oder als Mitglied einer Bande agiert wird – greifen die schärferen Qualifikationstatbestände der §§ 29a, 30 und 30a BtMG. Diese Vorschriften sehen deutlich höhere Strafen vor: von Mindestfreiheitsstrafen ab einem Jahr bis hin zu Freiheitsstrafen von bis zu 15 Jahren. Für die Verteidigung ist es daher von zentraler Bedeutung, genau zu prüfen, ob tatsächlich ein Qualifikationstatbestand erfüllt ist oder ob der Vorwurf im Grundtatbestand des § 29 BtMG verbleibt. Schon kleine Unterschiede in der rechtlichen Bewertung – etwa bei der Frage, ob tatsächlich eine „nicht geringe Menge“ erreicht wurde oder ob eine bandenmäßige Struktur vorlag – können den gesamten Strafrahmen erheblich beeinflussen. Ein erfahrener BtM Anwalt wird hier gezielt ansetzen, um den Tatvorwurf rechtlich einzugrenzen und so die drohenden Konsequenzen deutlich zu mildern.

Internationale Bezüge des BtMG

Die Vorschriften des BtMG – einschließlich § 29 BtMG – setzen internationale Verpflichtungen aus den UN-Suchtstoffübereinkommen um. Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, den illegalen Drogenhandel einzudämmen, die Bevölkerung zu schützen und insbesondere Jugendliche vor den Gefahren von Drogen zu bewahren.

Mögliche Folgen eines Verstoßes gegen § 29 BtMG

Ein Ermittlungsverfahren nach § 29 BtMG bleibt selten ohne Folgen – selbst bei geringen Mengen oder vermeintlich harmlosen Verstößen. Typische Maßnahmen sind Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen von Handys oder Computern, Kontrollen des Postverkehrs oder Observationen durch Polizei und Zoll. Auch Konten oder Fahrzeuge können vorübergehend sichergestellt werden. Parallel drohen häufig führerscheinrechtliche Konsequenzen. Die Polizei informiert regelmäßig die Führerscheinstelle, was zum Entzug der Fahrerlaubnis, zur Anordnung einer MPU oder zu Fahrverboten führen kann – selbst dann, wenn der Vorwurf nichts mit dem Straßenverkehr zu tun hat. Ein erfahrener BtM Anwalt prüft, ob die Maßnahmen rechtmäßig waren, und sorgt dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben. Durch gezielte Anträge und rechtliche Einwände lässt sich oft erreichen, dass Beweise nicht verwertet oder Verfahren eingestellt werden.

Absehen von Strafe nach § 29 Abs. 5 BtMG

§ 29 Abs. 5 BtMG eröffnet die Möglichkeit, trotz eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz von einer Bestrafung abzusehen. Dies kann geschehen, wenn der Täter Betäubungsmittel lediglich in geringer Menge und ausschließlich zum eigenen Konsum angebaut, erworben oder besessen hat. Ziel dieser Regelung ist es, Menschen, die Drogen nur für sich selbst verwenden, nicht unnötig zu kriminalisieren. Gerade bei Cannabisfällen oder Ersttätern kann das Gericht daher eine Einstellung des Verfahrens oder ein vollständiges Absehen von Strafe anordnen. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, hängt von der Art und Menge der Betäubungsmittel sowie von den persönlichen Umständen des Beschuldigten ab. Ein erfahrener BtM Anwalt kann durch gezielte Argumentation und Nachweise für Eigenkonsum erreichen, dass die Tat als geringfügig bewertet wird. So lässt sich häufig verhindern, dass überhaupt eine Strafe verhängt wird oder eine Vorstrafe im Führungszeugnis erscheint.

Strafe wegen § 29 BtMG vermeiden:

Eine frühzeitige Einwirkung auf Ihr Verfahren ist stets von Vorteil. Vereinbaren Sie noch heute Ihr kostenloses unverbindliches Erstgespräch mit uns.

Warum Sie frühzeitig den besten BtM Anwalt einschalten sollten!

Gerade weil § 29 BtMG eine Vielzahl unterschiedlicher Handlungen erfasst – vom bloßen Besitz bis hin zum Handeltreiben – bestehen auch zahlreiche Verteidigungsansätze, die frühzeitig genutzt werden können. Ein erfahrener BtM Anwalt prüft zunächst, ob polizeiliche Maßnahmen wie Hausdurchsuchung, Beschlagnahme oder Überwachung überhaupt rechtmäßig erfolgt sind. Ebenso wichtig ist die Überprüfung der sichergestellten Substanz, insbesondere ihres Wirkstoffgehalts und ihrer Einordnung unter das BtMG. Häufig zeigt sich bereits hier, dass der Tatvorwurf nicht in vollem Umfang haltbar ist oder eine Verfahrenseinstellung in Betracht kommt.

Straftatbestände des § 29 BtMG 

Der § 29 BtMG umfasst folgende Straftatbestände: 

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    Rechtsanwalt Dr. Sascha Böttner

    Zum Autor:

    Rechtsanwalt Dr. Sascha Böttner

    Dr. Sascha Böttner ist Fachanwalt für Strafrecht und Gründer der Strafrechtskanzlei Dr. Böttner Rechtsanwälte | Strafverteidiger mit Standorten in Hamburg, Neumünster und Frankfurt. Seit über 20 Jahren verteidigt er Mandanten bundesweit in allen strafrechtlichen, wirtschaftsstrafrechtlichen und sexualstrafrechtlichen Angelegenheiten – mit strategischem Weitblick, juratischer Präzision und persönlichem Einsatz.

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    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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