Urteile im Strafrecht und im Wirtschaftsstrafrecht

  • Eine erstmalige Anwendung von „Erwachsenenstrafrecht“ kann einen minder schweren Fall begründen.

    Der Angeklagte wurde wegen gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Landgericht Saarbrücken hat die Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB verneint, da die gesamte Tatausführung, einschließlich aller subjektiven Momente, vom Durchschnitt der gewöhnlichen Fälle nicht erheblich abweiche.

    Dagegen richtet die Strafverteidigung die Revision.

  • Eine Therapieunwilligkeit steht einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.

    Die Angeklagte schmuggelte für einen unbekannten Drogenhändler Heroin aus den Niederlanden nach Deutschland. Die vor dem Landgericht Wiesbaden Angeklagte wurde neben der Einfuhr auch wegen einer Mittäterschaft bei dem tateinheitlich begangenen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen verurteilt.

    Dagegen richtete sich die Revision der Strafverteidigung.

  • Tatopfer im Sinne des § 179 StGB („Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen“) kann nur sein, wer unfähig ist, einen ausreichenden Widerstandswillen gegen das sexuelle Ansinnen des Täters zu bilden, zu äußern oder durchzusetzen.

    Der Angeklagte wohnte mit der Geschädigten in einer gemeinsamen Wohnung. Ohne dass sie ein Paar waren, schliefen sie gelegentlich einvernehmlich miteinander. Ebenfalls konsumierten sie regelmäßig gemeinsam Drogen und Psychopharmaka. Dabei wirkte ein Psychopharmakon besonders einschläfernd.

    Als die Geschädigte durch die Medikamente nachts besonders fest schlief, soll der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen haben. Dabei sei sie wohl aufgewacht, hätte sich jedoch aufgrund der Drogen und der Tabletten nicht dagegen wehren können und schlief wieder ein.

    Das Landgericht Koblenz verurteilte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person gemäß §§ 197 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe. Dagegen wehrt sich die Strafverteidigung mit der Revision.

  • Der Täter muss für den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176a wissen, dass es sich um ein Kind handelt.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Bielefeld wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 42 Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauches eines Kindes in 31 Fällen zu neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wehrte sich die Strafverteidigung mit der Revision.

  • Der Widerruf einer Strafaussetzung (oder eine sonstige Reaktion) nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB wegen Nichtbeachtung einer gerichtlichen Weisung oder Auflage darf nur dann erfolgen, wenn die verletzte Bewährungsanordnung zulässig war.

    Das Landgericht Zwickau verurteilte den Angeklagten in der Berufungsinstanz unter anderem wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung.

    Im April 2011 teilte die Bewährungshelferin dem Gericht mit, dass der Verurteilte nur noch sporadisch die Besprechungstermine wahrnehme. Das Gericht erteilte dem Verurteilten daraufhin eine weitere Auflage und zwar die Ableistung von 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit binnen vier Wochen. Eine weitere Begründung für die neue Auflage gab es nicht.

    Von den Arbeitsleistungen leistete der Verurteilte lediglich 25 Stunden ab. Das Gericht widerrief im August die Strafaussetzung wegen des Auflagenverstoßes. Dagegen richtet sich die Strafverteidigung mit der sofortigen Beschwerde.

  • Eine positive Kriminalprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB kann einen besonderen Umstand im gemäß § 56 Abs. 2 StGB begründen.

    Das Landgericht Kempten verurteilte den Angeklagten wegen mehrfachen, zum Teil schweren, Bandendiebstahls zu einer Haftstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Dabei wurde die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wandte sich die Strafverteidigung mittels der Revision.

    Die Revision hat Erfolg. Der Bundesgerichtshof (BGH) kritisiert, dass das Landgericht ausschließlich die besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB verneint hätte. Dabei hätte das Gericht nicht geprüft, ob eine positive Kriminalprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB vorliegen könnte. Auch wenn die Freiheitsstrafe mehr als ein Jahr beträgt, kann die positive Kriminalprognose einen besonderen Umstand im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB begründen:

    „Es hat sich aber nicht mit der vorrangigen Frage befasst, ob dem Angeklagten eine positive Kriminalprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB gestellt werden kann. Dies begegnet deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die ggf. bestehende Erwartung, der Angeklagte werde sich künftig straffrei führen, auch für die Beurteilung bedeutsam sein kann, ob besondere Umstände gemäß § 56 Abs. 2 StGB angenommen werden können (BGH, Beschluss vom 21. September 2006 – 4 StR 323/06, NStZ-RR 2006, 375 mwN);“

    Da der Angeklagte auch erstmalig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde und seine letzte festgestellte Tat schon zur Urteilsverkündigung mehr als anderthalb Jahre zurücklag, ist es nicht ausgeschlossen, dass dies besondere Umstände begründen kann. Daher muss das Landgericht nochmals über die Bewährungsfrage befinden. Die Revision hatte damit Erfolg.

    BGH, Beschluss vom 22. August 2012, Az.: 1 StR 343/12


  • Die Verwaltungsbehörden dürfen sich auch nicht auf ein mögliches Urheberrecht des Herstellers berufen.

    Die Zentrale Bußgeldstelle warf einem Autofahrer vor, die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben. Der Strafverteidiger des Fahrers beantragte daraufhin bei der Behörde Akteneinsicht. Diese wurde ihm aber nur zum Teil gewährt und so beantragte der Rechtsanwalt eine gerichtliche Entscheidung.

  • Soll ein Vermögensschaden schon durch den Abschluss von Lebensversicherungen angenommen werden, muss die Schadenshöhe ausdrücklich beziffert werden.

    Die drei Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wurden 2007 wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung beziehungsweise deren Unterstützung in Tateinheit mit versuchtem bandenmäßigen Betrug in 28 tateinheitlich begangen Fällen erstinstanzlich zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.

    Um Geld für Al Qaida zu beschaffen, schlossen sie mehrere Lebensversicherungsverträge ab. In Ägypten wollten sie sich dann gefälschte Dokumente besorgen, die den Unfalltod eines der Angeklagten belegen sollten. Insgesamt versuchten sie 28 Verträge abzuschließen. Dabei kam es in neun Fällen zum Vertragsschluss. Vor der weiteren Planausführung wurden die Angeklagten festgenommen. Während erstinstanzlich alle 28 Fälle als Versuch gedeutet wurden, nahm der BGH in den neun Fällen, in welchen es zum Vertragsschluss kam, eine Vollendung der Tat an.

    Dagegen reichte die Strafverteidigung der Beschuldigten Verfassungsbeschwerde ein. Das Bundesverfassungsgericht teilt die Bedenken der Verteidigung. So sei die Annahme der Vollendung der Taten mit dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbar.

    Das BVerfG betonte zwar, dass grundsätzlich auch die Vermögensgefährdung ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB sein könne, jedoch müsse die Schadenssumme eine gewisse Höhe erreichen und vor allem genau beziffert werden:

    „Verlustwahrscheinlichkeiten dürfen daher nicht so diffus sein oder sich in so niedrigen Bereichen bewegen, dass der Eintritt eines realen Schadens ungewiss bleibt (vgl. BVerfGE 126, 170). Die bloße Möglichkeit eines solchen Schadens genügt daher nicht.“

    Daher stellt der Senat fest:

    „Es fehlt an der ausreichenden Beschreibung und der Bezifferung der Vermögensschäden, die durch den Abschluss der Lebensversicherungsverträge verursacht wurden oder – in den Versuchsfällen – verursacht worden wären. Ein Schuldspruch wegen Betrugs durch das Revisionsgericht setzt voraus, dass eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Bezifferung und Darlegung eines Mindestschadens entweder bereits erfolgt oder – in den Evidenzfällen, in denen eine nähere Darlegung sich erübrigt – sicher möglich ist.“

    Das Bundesverfassungsgericht hebt damit das Urteil des BGH auf und verweist an ihn zurück. Die Verfassungsbeschwerde hatte damit Erfolg.

    BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011, Az.: 2 BvR 2500/09.


  • Bei der Frage der Verwendbarkeit von personenbezogenen Informationen aus einer präventiv-polizeilichen Wohnraumüberwachung muss immer der Einzelfall gewertet werden.

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob personenbezogene Informationen aus einer präventiv-polizeilichen Wohnraumüberwachung in einem Urteil verwertet werden dürfen. Der BGH bejahte dies. Auch das BVerfG betont den Ausnahmecharakter des Beweisverwertungsgebots und führt an, wann ein Beweisverwertungsverbot geboten ist:

    „ Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist ein Beweisverwertungsverbot geboten, wenn die Auswirkungen des Rechtsverstoßes dazu führen, dass dem Angeklagten keine hinreichenden Möglichkeiten zur Einflussnahme auf Gang und Ergebnis des Verfahrens verbleiben, die Mindestanforderungen an eine zuverlässige Wahrheitserforschung nicht mehr gewahrt sind oder die Informationsverwertung zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht führen würde.“

    Dabei muss dies in jedem einzelnen Fall abgewogen werden:

    „Art, Gewicht und Auswirkungen von Rechtsverstößen bei der Erhebung oder Verwendung von Informationen stellen sich sehr unterschiedlich dar und müssen deshalb auch einer einzelfallbezogenen Betrachtung unterliegen“

    Wobei das BVerfG noch einmal bestätigt, dass es sich bei der präventiv-polizeilichen Wohnraumüberwachung nicht um eine nach dem Grundgesetz generell unzulässige Maßnahme handelt.

    Somit werden Gerichte auch zukünftig in diesen Fällen eine genaue Abwägung zwischen dem Aufklärungsinteresse und der Schwere des Rechtsverstoßes treffen müssen. Dabei kommt es laut dem BVerfG auch darauf an, ob die Grundrechte planmäßig und systematisch von den Ermittlungsbehörden außer Acht gelassen wurden.

    BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011, Az.: 2 BvR 2500/09.


  • Trägt der Weiterverkäufer das Risiko des Drogenabsatzes, ist er regelmäßig selbstständiger Käufer.

    Der Angeklagte importierte Betäubungsmittel in nicht geringer Menge und handelte mit den Drogen. Er erhielt von zwei gesondert Angeklagten eine Bestellung über 20 Kilogramm Heroin. Nach einigen Verhandlungen einigte man sich auf acht Kilogramm Heroingemisch und acht Kilogramm Streckmittel. Diese besorgte der Angeklagte in den Niederlanden und koordinierte über Mittelspersonen die Übergabe in Deutschland.

    Das Landgericht Leipzig verurteilte den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande. Dabei erkannte das Landgericht zwischen den beiden Käufern und dem Angeklagten eine so enge Verbindung, dass eine Bande angenommen werden konnte.

    Dagegen richtet die Strafverteidigung ihre Revision.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Hamburg, Frankfurt am Main u. Neumünster)

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