Urteile im Strafrecht und im Wirtschaftsstrafrecht

  • Ein Einverständnis der Gesellschafter ist unwirksam, wenn unter Verstoß gegen Gesellschaftsrecht die wirtschaftliche Existenz der Gesellschaft gefährdet wird.

    Der Angeklagte überwies mehrfach Summen an seine Tochter und seine Ehefrau aus dem Vermögen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Dabei war die Ehefrau Alleingesellschafterin der Gesellschaft. Das Landgericht Düsseldorf sah in diesem Handeln den Tatbestand der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB erfüllt. Deswegen verurteilte das Landgericht den Angeklagten, neben anderen Straftaten im Bezug zur Gesellschaft, auch wegen Untreue. Der BGH sah bei dieser Verurteilung jedoch einige Punkte anders bezüglich der Untreue. Der BGH stellt fest, dass das Einverständnis des Inhabers des betreuenden Vermögens den Tatbestand der Untreue grundsätzlich ausschließen würde:

    „Da die Pflichtwidrigkeit des Handelns Merkmal des Untreuetatbestands ist, schließt das Einverständnis des Inhabers des zu betreuenden Vermögens die Tatbestandsmäßigkeit aus (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 – 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331, 342; Beschluss vom 31. Juli 2009 – 2 StR 95/09, BGHSt 54, 52, 57; Urteil vom 27. August 2010 – 2 StR 111/09, BGHSt 55, 266, 278). Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Vermögensinhabers dessen oberstes Willensorgan für die Regelung der inneren Angelegenheiten, bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Gesamtheit ihrer Gesellschafter.“

    Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung zählt dies aber nicht ausnahmslos:

    „Aus dem Einverständnis der Gesellschafter folgt indessen nicht in jedem Fall der Ausschluss der Tatbestandsmäßigkeit. Zwar können der Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Zustimmung ihrer Gesellschafter grundsätzlich Vermögenswerte entzogen werden, weil sie gegenüber ihren Gesellschaftern keinen Anspruch auf ihren ungeschmälerten Bestand hat. Ein Einverständnis der Gesellschafter ist allerdings unwirksam und die Vermögensverfügung des Geschäftsführers deshalb missbräuchlich, wenn unter Verstoß gegen Gesellschaftsrecht die wirtschaftliche Existenz der Gesellschaft gefährdet wird, etwa durch Beeinträchtigung des Stammkapitals entgegen § 30 GmbHG, durch Herbeiführung oder Vertiefung einer Überschuldung oder durch Gefährdung der Liquidität (BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 – 5 StR 73/03, BGHSt 49, 147, 157 ff.; Beschluss vom 10. Februar 2009 – 3 StR 372/08, NJW 2009, 2225, 2227; Beschluss vom 31. Juli 2009 – 2 StR 95/09, BGHSt 54, 52, 57 ff.).“

    Damit stellt der BGH fest, dass eine Untreu trotz Einverständnis der Gesellschafter vorliegen kann.

    BGH, Beschluss vom 30. August 2011, Az.: 3 StR 228/11


  • Die Unmöglichkeit der Beitragsentrichtung wirkt bei § 266a Abs. 2 StGB regelmäßig nicht tatbestandsausschließend.

    Der Angeklagte beschäftigte mehrere Personen in einer „Drückerkolonne“. Das Landgericht Coburg verurteilte ihn wegen Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelten.

    Dagegen wehrte sich der Angeklagte mittels Revision und führt an, dass ihm die Beitragsentrichtung unmöglich gewesen wäre. Dies sieht der BGH anders:

  • Den Gerichtsvollzieher trifft kraft seiner gesetzlichen Stellung als Vollstreckungsorgan im Rahmen des ihm erteilten Vollstreckungsauftrags eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger.

    Ein Gerichtsvollzieher erhob in mehreren Vollstreckungsverfahren zu hohe Gebühren. Das Landgericht Frankenthal sah hierin unter anderem den Straftatbestand der Untreue erfüllt und verurteilte den Angeklagten zu einer Bewährungsstrafe von acht Monaten. Dagegen richtete sich der Angeklagte mit der Revision.

  • Ein Bankrott gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 7 b, Abs. 6 StGB erfordert die Gleichzeitigkeit von Krise und Nichterstellung der Bilanz in der hierfür vorgeschriebenen Zeit.

    Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt wegen Insolvenzverschleppung und Bankrotts verurteilt. Das Urteil wurde später vom Landgericht Stuttgart bestätigt. Obwohl der Angeklagte spätestens seit dem 15. April 2004 von der Zahlungsfähigkeit wusste, hat er den Insolvenzantrag bis zum 25. November 2004 unterlassen. Bezüglich der Geschäftsjahre vor dem Jahr 2004 wurden lediglich Verstöße gegen die Buchführungspflicht festgestellt.

    Hiergegen richtete die Staatsanwaltschaft die Revision. Sie wollte auch eine Insolvenzverschleppung für die Geschäftsjahre vor 2004 erreichen.

  • Eine lediglich formelhafte Erwähnung des Erziehungsgedankens reicht grundsätzlich nicht aus.

    Das Landgericht Düsseldorf hat einen 18-Jährigen wegen besonders schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Dagegen richtete die Strafverteidigung des Angeklagten die Revision. So hätte das Landgericht die schädlichen Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
    Dem schließt sich auch der BGH grundsätzlich an. Zur schädlichen Neigung führt der BGH aus:

    „Schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat, wenn auch unter Umständen verborgen, angelegt waren. Sie müssen schließlich auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen und weitere Straftaten des Angeklagten befürchten lassen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. März 1992 – 1 StR 105/92, BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 5).“

    Die Jugendkammer führte die Vorbelastungen des Angeklagten auf. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um einen Diebstahl und eine Sachbeschädigung, von deren Verfolgung gemäß § 45 Abs. 1 bzw. Abs. 2 JGG abgesehen wurde. Zusätzlich gab es noch eine Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte im Rahmen einer Identitätsfeststellung. Dies reicht dem BGH nicht aus, um eine schädliche Neigung anzunehmen. Auch bezüglich der Strafzumessung hat der BGH Bedenken:

    „Der Erziehungsgedanke findet sodann Erwähnung lediglich in der nicht näher substantiierten Wendung, die verhängte Strafe sei „erzieherisch geboten“ und eine geringer bemessene Strafe sei nicht geeignet, „dem Nacherziehungsbedarf des Angeklagten wirksam Rechnung zu tragen“. Eine derartige lediglich formelhafte Erwähnung des Erziehungsgedankens reicht grundsätzlich nicht aus (BGH, Beschluss vom 19. November 2009 – 3 StR 400/09, NStZ 2010, 281).“

    Die Revision hatte damit Erfolg. Aus diesem Grund wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012, Az.: 3 StR 238/12


  • Die allgemeine Aufforderung sich dem Jihad anzuschließen ist keine Mitgliederwerbung nach § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB.

    Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte den Angeklagten wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im Ausland in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Strafverteidigung werte sich mit der Revision gegen das Urteil erfolgreich vor dem BGH.
    Der BGH stellte fest, dass zur Erfüllung des Straftatbestandes für eine konkrete terroristische Vereinigung geworben werden muss. Es reicht nicht aus, pauschal für den Jihad zu werben:

    „Erforderlich ist zunächst eine Gedankenäußerung, die sich nach dem Verständnis des Adressaten als Werbung zugunsten einer konkreten terroristischen Vereinigung darstellt. Ein allgemein gefasster Aufruf, sich an nicht näher gekennzeichneten terroristischen Aktivitäten zu beteiligen, reicht für den hiernach notwendigen Organisationsbezug nicht aus. Auch die Aufforderung, sich dem „Jihad“ anzuschließen, genügt für sich genommen nicht, da dieser Begriff nicht allein für den Kampf einer oder mehrerer bestimmter terroristischer Vereinigungen steht, sondern für eine Vielzahl von islamistischen Aktivitäten, selbst wenn diese nicht durch terroristische Vereinigungen unternommen werden. Etwas anderes kann für den Aufruf zum „Jihad“ nur gelten, wenn er durch eine Person vorgenommen wird, die eine Vereinigung derartig herausgehoben repräsentiert, dass sich allein daraus ausreichend konkret ergibt, die Aufforderung gelte zu allererst oder zumindest auch zu Gunsten der repräsentierten Vereinigung (BGH aaO). Allein der Umstand, dass die „Medienstelle“ einer bestimmten terroristischen Vereinigung eine Veröffentlichung in ihr Angebot aufnimmt, verleiht andererseits einem darin enthaltenen allgemeinen Aufruf zur Teilnahme am „Jihad“ regelmäßig noch nicht den Erklärungswert, dies solle gerade auf Seiten dieser terroristischen Vereinigung geschehen. Denn solche Angebote umfassen erfahrungsgemäß oft nur schwer überschaubare Mengen propagandistischen und radikalreligiösen Materials.“

    Auch muss konkret zwischen der Werbung von Unterstützern und reiner Werbung um Sympathie unterschieden werden:

    „Besondere Sorgfalt ist zweitens zu richten auf die Abgrenzung zum bloßen Werben um Sympathie für eine bestimmte terroristische Vereinigung, ohne die der Tatbestand des § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit verlöre. Nicht ausreichend ist danach das befürwortende Eintreten für eine terroristische Vereinigung, die Rechtfertigung ihrer Ziele oder der aus ihr heraus begangenen Straftaten sowie die Verherrlichung der Ideologie, aus der verschiedene derartige Vereinigungen ihre Tätigkeit legitimieren und die gegebenenfalls auch Einzelpersonen zur Rechtfertigung für die Begehung von Straftaten dient (BGH aaO).“

    Aus diesem Grund hatte die Revision Erfolg und ein anderer Strafsenat des Oberlandesgerichts muss erneut zur Sache verhandeln und entscheiden.

    BHG, Beschluss vom 19. Juli 2012, Az.: 3 StR 218/12


  • Bei einer Schreckschusspistole muss festgestellt werden, dass der Explosionsdruck nach vorne durch den Lauf austritt, wenn sie im Strafprozess als Waffe gelten soll.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Potsdam wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Haftstrafe verurteilt. Dabei wurde der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB angenommen, da der Angeklagte eine geladene Schreckschusspistole als Drohmittel nutzte. Dagegen legte die Strafverteidigung die Revision ein.

  • Hält ein Angeklagter eine Verurteilung zu einer Haftstrafe für möglich, ist eine solche Verurteilung kein neuer Umstand im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO.

    Einem Angeklagten wurden mehrere Wirtschaftsstraftaten vorgeworfen. Ein erlassener Haftbefehl gegen ihn wurde später unter Auflagen außer Vollzug gesetzt. In einem Verfahren erfolgte dann die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten. Gegen dieses Urteil legte die Strafverteidigung die Revision ein.
    Anschließend wurde in einem weiteren Verfahren vom Landgericht Bochum ein neuer Haftbefehl erlassen, der nicht außer Vollzug gesetzt wurde. Dadurch seien neue Umstände gemäß § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO durch die Verurteilung aufgetreten, denn nun sei die Fluchtgefahr erhöht, so das Gericht. Dagegen wehrt sich die Strafverteidigung mit der Haftbeschwerde erfolgreich vor dem OLG Hamm.

    „Auch neu hervorgetretene Umstände i.S.d. § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO liegen unter Berücksichtigung der engen Auslegung dieser Vorschrift durch das Bundesverfassungsgericht nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt (vgl. Beschlüsse vom 15. August 2007 – 2 BvR 1485/07 – in StV 2008, 29, vom 29. November 2006 – 2 BvR 2342/06 – in StV 2007, 84 = StraFo 2007, 19 und vom 1. Februar 2006 – 2 BvR 2056/05 – in StV 2006, 139 = StraFo 2006, 108) ausge¬führt, dass ein nach einer Haftverschonung ergangenes Urteil im Einzelfall zwar ge¬eignet sein könne, den Widerruf einer Haftverschonung bzw. die Invollzugsetzung eines Haftbefehls nach § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO zu rechtfertigen. Dies setze jedoch voraus, dass die vom Tatgericht verhängte Strafe von der früheren Prognose, die zur Aussetzung geführt habe, erheblich zum Nachteil des Angeklagten abweiche und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöhe. Sei dagegen zum Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls mit der späteren Strafe zu rechnen gewe¬sen und habe der Angeklagte die ihm erteilten Auflagen korrekt erfüllt und sich dem Verfahren gestellt, dürfe die Haftverschonung nicht widerrufen werden. Selbst der Umstand, dass der um ein günstiges Ergebnis bemühte Angeklagte durch das Urteil die Vergeblichkeit seiner Hoffnungen erkennen müsse, könne einen Widerruf der Haftverschonung nicht rechtfertigen, sofern der Angeklagte die Möglichkeit eines für ihn ungünstigen Verfahrensausganges während der Zeit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls stets vor Augen gehabt habe und er gleichwohl allen Auflagen be¬anstandungsfrei nachgekommen sei. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat diese vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze zur Auslegung des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO übernommen (vgl. OLG Hamm, StV 2008, 29; OLG Nürnberg, StraFo 2011, 224; OLG Oldenburg, StV 2009, 141; OLG Stuttgart, StraFo 2009, 104; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 116 Rdnr. 28 m.w.N.).“

    Zwar stellte das Landgericht fest, dass der Angeklagte im Verfahren von einer Bewährungsstrafe ausging, jedoch war dem Angeklagten zu jedem Zeitpunkt bekannt, dass es auch zu einer Haftstrafe kommen könnte. Deswegen seien keine neuen Gründe im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO hervorgetreten. Die Haftbeschwerde der Strafverteidigung hat damit Erfolg.

    OLG Hamm, Beschluss vom 7. August 2012, Az.: III-2 Ws 252/12


  • Beziehungsgegenstand beim Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften ist lediglich die Festplatte und nicht das komplette Notebook.

    Das Landgericht Magdeburg verurteilte einen Mann wegen des Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften und zog, auf § 184b Abs. 6 Satz 2 StGB gestützt, das Notebook des Mannes ein. Hiergegen wendet sich die Strafverteidigung mit der Revision.

  • Ein Schlag auf ein Kameraobjektiv eines Pressefotografen zur Unterbindung der Fotografie kann eine Notwehr sein.

    Der Angeklagte stand wegen eines anderen Verfahrens vor dem Amtsgericht Hamburg-Wandsbek. Auf dem Gerichtsflur wurde er von einem Pressefotografen mehrfach abgelichtet. Auch als der Angeklagte den Fotografen aufforderte aufzuhören, fertigte dieser weitere Fotos an. Daraufhin schlug der Angeklagte auf das Objektiv der Kamera und verletzt den Fotografen leicht.

    Das Landgericht sah in diesem Handeln eine gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Eine Notwehrlage wollte das Landgericht nicht erkennen, da das Fotografieren in einem öffentlichen Gerichtsgebäude anlässlich einer öffentlichen Hauptverhandlung kein notwehrfähiger Angriff sei.

    Dagegen legte die Strafverteidigung ihrerseits die Revision ein. Das Oberlandesgericht Hamburg zeigte schon bezüglich des gefährlichen Werkzeuges im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB bedenken:

    Ein gefährliches Werkzeug ist ein Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Entscheidend ist dabei die Erheblichkeit der Verletzungen, die der Täter durch den Einsatz dieses Werkzeuges verursacht hat oder verursachen wollte (Fischer, StGB, 59. Aufl. 2012, § 224 Rn. 9 m.w.N.).

    Zur objektiven Eignung der Kamera, erhebliche Verletzungen herbeizuführen, enthält das Urteil außer einer formelhaften Behauptung (UA 17) keine Feststellungen. Die tatsächlich eingetretenen Verletzungen durch den mit Wucht ausgeführten Schlag gegen die Kamera (UA 6) sind vergleichsweise gering und unterscheiden sich nicht durch Verletzungen, die auch durch einen Schlag mit der bloßen Hand in das Gesicht hätten herbeigeführt werden können.

    Eine einfache Körperverletzung würde dagegen zwar vorliegen, jedoch hat das Landgericht die Notwehr nicht rechtsfehlerfrei verneint. So erkennt das OLG Hamburg bereits eine Notwehrlage:

    Das Anfertigen von Bildern ohne Einverständnis des Betroffenen stellt keinen Eingriff in § 22 KunstUrhG dar, denn diese Norm regelt ausdrücklich nur das Verbreiten oder öffentliche zur Schau stellen von Bildnissen. Das Herstellen eines Bildes stellt aber nach allgemeiner Ansicht der Rechtsprechung einen Eingriff in das sich aus Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG ergebene allgemeine Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild) dar, weil bereits mit der Anfertigung des Bildes in das Selbstdarstellungsrecht des Betroffenen eingegriffen, das Bildnis in der konkreten Form der Kontrolle und Verfügungsgewalt des Abgebildeten entzogen wird (Dreier/Schulze, 2. Aufl. 2006, § 22 KunstUrhG Rn. 13 m.w.N.; Götting in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, § 22 KunstUrhG Rn. 5 und 35 m.w.N.; OLG Karlsruhe, NJW 1982, 123).

    Eine Rechtfertigung nach §§ 22, 23 KunstUrhG sei ferner nicht gegeben, vor allem ist der Angeklagte keine Person der Zeitgeschichte.

    Das Fotografieren des Angeklagten ist nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf die Presseliste gesetzt hat. Das Recht des Angeklagten am eigenen Bild entfällt auch nicht bereits deshalb, weil er in einem öffentlichen Gerichtsgebäude anlässlich einer öffentlichen Hauptverhandlung fotografiert wurde. Ebenso wenig reicht die pauschale Feststellung, die Öffentlichkeit habe Interesse an Informationen über Strafverfahren in Schrift und Bild. Wenn das Landgericht ausführt, es sei Ausdruck der Pressefreiheit zu entscheiden, ob Artikel bebildert werden oder nicht, der Angeklagte habe dies auch in einem Strafverfahren, das eher dem Bereich der Kleinkriminalität zuzurechnen sei, hinzunehmen, so macht dies deutlich, dass das Landgericht das grundrechtlich geschützte Recht des Angeklagten am eigenen Bild nicht ausreichend in seine Abwägung eingestellt hat.“

    Zum Abschluss stellt das OLG Hamburg noch einmal klar, dass es grundsätzlich keine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter bei der Notwehr gibt:

    Der Schlag gegen die Kamera ist grundsätzlich geeignet, ein rechtswidriges Fotografieren zu beenden. Die bisherigen Feststellungen ergeben auch nicht, dass dem Angeklagten ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden haben könnte. Der Angeklagte musste sich nicht darauf beschränken, sein Gesicht zu verdecken, denn der Angriff betraf die Abbildung seiner gesamten Person, nicht nur die seines Gesichts. Er durfte vielmehr die Verteidigung wählen, die den Angriff sofort und endgültig beendete. Die Feststellungen ergeben auch nicht, dass der zur Tatzeit 58-jährige Angeklagte in der Lage gewesen wäre, mit weniger Gewaltanwendung, etwa durch einfaches Wegnehmen der Kamera, den Angriff zu beenden. Eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter, wie sie das Landgericht offenbar mit der Bejahung der „Unverhältnismäßigkeit“ vornehmen will, findet bei § 32 StGB grundsätzlich nicht statt (Fischer, § 32 StGB Rn. 31 m.w.N.).

    Somit muss sich das Landgericht Hamburg noch einmal mit der Sache beschäftigen. Das OLG Hamburg stellt zusätzlich fest, dass, wenn das Landgericht wieder eine Notwehr ablehnen sollte, zumindest ein Irrtum zu prüfen ist.

    OLG Hamburg, Beschluss vom 5. April 2012, Az.: 3-14/12

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Hamburg, Frankfurt am Main u. Neumünster)

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