BGH: Der minder schwere Fall des § 250 StGB bei einem Jugendlichen

Eine erstmalige Anwendung von „Erwachsenenstrafrecht“ kann einen minder schweren Fall begründen.

Der Angeklagte wurde wegen gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Landgericht Saarbrücken hat die Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB verneint, da die gesamte Tatausführung, einschließlich aller subjektiven Momente, vom Durchschnitt der gewöhnlichen Fälle nicht erheblich abweiche.

Dagegen richtet die Strafverteidigung die Revision.

Der Bundesgerichtshof (BGH) kritisiert vor allem, dass die Jugendkammer hauptsächlich auf das äußere Tatgeschehen geschaut hat.

Sie hat dabei nicht erkennbar berücksichtigt, dass der Angeklagte, der die Tat zur Finanzierung seiner Drogensucht beging, bei ihrer Begehung gerade erst 21 Jahre alt geworden war. Nach jugendstrafrechtlichen Ahndungen, bei denen lediglich Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel verhängt wurden, ist er nunmehr erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Auch wurde vom Landgericht nicht berücksichtigt, dass die eingesetzte Waffe nur vom Mittäter genutzt wurde. Ebenfalls stellte ein psychiatrischer Sachverständiger eine „intellektuelle Grenzbegabung“ beim Angeklagten fest. Diese wurde jedoch nur im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erwähnt.

Aus diesem Grund hat die Revision der Strafverteidigung Erfolg. Der BGH verweist die Sache zurück an eine andere Strafkammer des Landgerichts.

BGH, Beschluss vom 28. August 2012, Az.: 5 StR 391/12

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