Der Täter muss für den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176a wissen, dass es sich um ein Kind handelt.
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Bielefeld wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 42 Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauches eines Kindes in 31 Fällen zu neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wehrte sich die Strafverteidigung mit der Revision.
Der Bundesgerichtshof (BGH) kritisiert, dass das Landgericht den Vorsatz des Angeklagten nicht ausreichend beleuchtet hätte. Die Taten ereigneten sich bis zu einem Tag vor dem 14. Geburtstag der Geschädigten. Daher könnte es tatsächlich sein, dass der Angeklagte das Alter des Mädchens nicht kannte.
„Bei dieser Sachlage hätte es näherer Feststellungen dazu bedurft, ob der Angeklagte das Alter der Zeugin kannte oder ob die Zeugin zur Tatzeit – auch vom Angeklagten erkannt – nach ihrem Erscheinungsbild und ihrem Verhalten wie ein noch nicht 14 Jahre altes Kind wirkte (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2002 – 3 StR 358/02, StV 2003, 393; Beschluss vom 12. August 1997 – 4 StR 353/97, Rn. 5).“
Aus diesem Grund wird das Urteil des Landgerichts aufgehoben. Eine andere Jugendschutzkammer muss nun noch einmal den Vorsatz des Angeklagten erforschen.
BGH, Beschluss vom 28. August 2012, Az.: 4 StR 155/12