Betrug

  • Eine mittlerweile 59-jährige Frau soll sich laut Anklage des schweren Diebstahls und des Betrugs in acht Fällen, davon sieben in Tateinheit mit Urkundenfälschung, strafbar gemacht haben.

    Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass die Bankangestellte Bekannte um ihr Geld betrog. Dabei behauptete sie, dass sie Geld zu besonders guten Konditionen anlegen könne. Stattdessen bezahlte sie mit diesem Geld ihre Schulden. Es soll ein Schaden von 200.000 Euro entstanden sein.

  • BGH, Beschluss vom 14.04.2011, Az.: 1 StR 458/10

    Das Landgericht Baden-Baden hat den Angeklagten H. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 56 Fällen, wegen Betruges in 81 Fällen, wegen versuchten Betruges in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten Anlagebetrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.

  • Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

    Auf die Berufung der Angeklagten hat das Landgericht Wuppertal das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Angeklagte wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung verurteilt. Nach Feststellungen des Gerichts hatte die Frau ihrem Arbeitgeber gefälschte Zeugnisse und ein altes Führungszeugnis vorgelegt, um einen Job als Altenpflegerin zu bekommen. Aus diesem Grund sagte sie ihrem Arbeitgeber auch nichts von ihren Vorstrafen wegen gefährlicher Körperverletzung.

    Gegen diese Entscheidung wendete sich die Angeklagte mit der Revision.

  • BGH, Beschluss vom 05.07.2011, Az.: 3 StR 444/10

    Das Landgericht Hildesheim hat gegen den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30 € verhängt. Zugleich hat es als Entschädigung für die überlange Dauer des Verfahrens ausgesprochen, dass 30 Tagessätze dieser Strafe als vollstreckt gelten.
    In der Revision hat sich der BGH dem Antrag des Generalbundesanwalts angeschlossen.

  • Im Prozess wegen Bestechung und Manipulation gegen den ehemaligen Manager des THW Kiel, Uwe Schwenker sowie den Ex-Trainer Zvonimir Serdarusic sorgte die Aussage eines Funktionärs des Europäischen Handball-Verbandes (EHF) für eine große Entlastung der beiden Angeklagten. So erklärte Jesus Guerrero jetzt: „Für mich war es ein ganz normales Finalspiel“. Der Prozess wird unabhängig dessen weiter fortgesetzt. Weiterhin erklärte Guerrero, die Referees hätten eine überdurchschnittlich gute Leistung nach internen Kontrollen erhalten.

    Den beiden Angeklagten wird von der Staatsanwaltschaft Kiel vorgeworfen, dass Rückspiel im Finale der Champions League im Jahre 2007 manipuliert und die beiden polnischen Schiedsrichter über einen Mittelsmann bestochen zu haben, so dass ihr Verein den Titel holen konnte. Alle Beteiligten bestreiten die Vorwürfe.

    Neben der Bestechung steht der Verdacht der Untreue in Gestalt der Zahlung von Schwarzgeld sowie Betrug im Raum.

    ( Quelle: Abendblatt, 21.12.2011 )


  • Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen sowie wegen Untreue in 33 Fällen und wegen Bankrotts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Weiter hat es ausgesprochen, dass von der verhängten Freiheitsstrafe neun Monate als vollstreckt gelten. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.

  • Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in acht Fällen, Betruges in drei Fällen und versuchten Betruges in sieben Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und wegen überlanger Verfahrensdauer sechs Monate dieser Freiheitsstrafe für vollstreckt erklärt. Der Angeklagte hatte in mehreren Fällen Verkehrsunfälle provoziert, um sich danach an die Haftpflichtversicherung zu wenden.

    Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.

  • Das Amtsgericht Essen hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Betruges in 20 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Der Angeklagte hatte die Betrugstaten im Internethandel begangen.

    Gegen dieser Entscheidung legte der Angeklagte Sprungrevision ein.

  • Das Landgericht Köln hat den Angeklagten D. wegen versuchten schweren Raubes, zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
    Die nichtrevidierenden Mitangeklagten P. und M. wurden ebenfalls wegen versuchten schweren Raubes zu zwei Jahren bzw. drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei M. zusätzlich wegen versuchten Betruges verurteilt wurde.

  • BGH, Urteil vom 03.05.2011, Az.: 1 StR 100/11

    Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Angeklagte wegen Betruges in 113 Fällen – unter Freispruch im Übrigen – zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt, wobei zwei Urteile einbezogen wurden. Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Revision ein.
    Die Frau habe nach Feststellungen des Landgericht unberechtigt EC-Karten benutzt, um Bekleidungsstücke, Lebensmittel und Spirituosen zu erwerben. Dabei entstand ein Gesamtschaden von über 11.000 €. Die Waren verkaufte sie weiter und benutzt das Geld für die Beschaffung von Amphetamin. In fünf weiteren Fällen schloss sie unter einer anderen Identität Mobilfunkverträge ab, wodurch ein Schaden von über 1.000 € entstand.
    Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft sei diese Strafe vertretbar niedrig. Zudem seien Aspekte der Strafvollstreckung berücksichtigt worden, nämlich die bisher positiv verlaufende Drogentherapie.

    Der Strafsenat führt dazu aus:

    „Die Einbeziehung der Auswirkungen der Strafhöhe auf die Therapie, in der sich die Angeklagte derzeit befindet, liegt hier noch im Rahmen der nach § 46 StGB zulässigen Strafzumessungserwägungen.“

    „Mit der Erwägung, diesen Erfolg der Therapie zu stabilisieren und nicht zu gefährden, hat das Landgericht auf die Wirkung der Strafe für das zukünftige Leben der Angeklagten abgestellt. Da hierbei von maßgeblicher Bedeutung ist, dass die unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 BtMG begonnene und weit fortgeschrittene Therapie nicht unterbrochen wird, durfte die Strafkammer bei der Festsetzung der Gesamtstrafe – unter Einbeziehung der Verurteilung, die bislang die Grundlage für den Vollstreckungsaufschub bot – auch die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 BtMG in den Blick nehmen, solange das Maß des Schuldangemessenen nicht unterschritten wird.
    Die dazu von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, die von der Strafkammer gebildete Gesamtstrafe stelle keinen gerechten Schuldausgleich mehr dar, ist zwar nicht fern liegend. Der Senat vermag sie im vorliegenden Fall letztlich nicht zu teilen. Die Taten haben einen gemeinsamen Ursachenzusammenhang. Sie beruhen auf der – weitgehend überwundenen – Betäubungsmittelabhängigkeit der Angeklagten. Dies rechtfertigt hier einen engen Zusammenzug bei der Bildung der Gesamtstrafe, ein Vorgang, der sich mathematischer Betrachtung ohnehin entzieht. Schematismus ist hierbei ebenso nicht angebracht (BGH, Urteil vom 8. August 2001 – 1 StR 291/01). Der Tatrichter darf sich bei der Gesamtstrafenbildung nicht von der Summe der Einzelstrafen leiten lassen (BGH, Beschluss vom 25. August 2010 – 1 StR 410/10). Unter Berücksichtigung der weiteren Begründung der Strafkammer zur Festsetzung der Gesamtstrafe, vermag der Senat auch insoweit keinen Rechtsfehler zu erkennen. Die Rechtsfolge weicht hier noch nicht nach unten von dem ab, was als gerechter Schuldausgleich noch angesehen werden kann.“

    Somit schließt sich der BGH der Auffassung des Landgerichts an. Eine bereits begonnene Drogentherapie kann daher auch bei der Strafzumessung positiv berücksichtigt werden. Insbesondere ist dies gerechtfertigt, wenn die Berücksichtigung dazu dient, die Therapie nicht zu unterbrechen.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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