Das Schweigen auf die Frage, ob sich der Zoll in der Nähe befindet, ist keine Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a BtMG.
Der Angeklagten wurde vom Landgericht Wuppertal vorgeworfen, dass sie ihrem Freund Beihilfe zur der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geleistet hätte. Während der mitangeklagte Freund zu Fuß die niederländische Grenze überschritt und dort ein Heroingemisch kaufte, wartet die Angeklagte auf der deutschen Seite. Die Angeklagte wurde vor der Rückkehr von ihrem Freund angerufen, da dieser erfahren wollte, ob der Zoll in der Nähe sei. Da kein Zoll zu sehen war, musste die Angeklagte keine Warnung aussprechen.
Das Landgericht sah bereits in diesem Schweigen eine Warnung und damit eine Beihilfe zur Tat. Dagegen wehrte sich die Strafverteidigung erfolgreich mit der Revision.
Der BGH erkennt in dem Schweigen kein aktives Tun. Eine Abrede, dass ein Schweigen eine konkludente Entwarnung sei, hätten die beiden Angeklagten vorher nicht getroffen. Auch die reine Billigung konnte keine Beihilfe sein:
„Dass die Angeklagte um das Tun des L. wusste und es billigte, genügt für die Annahme einer Beihilfe zu seiner Tat nicht; denn die Billigung der Tat ist nur dann ein als Hilfeleisten zu wertendes Handeln, wenn sie gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht und dieser dadurch in seinem Tatentschluss oder in seiner Bereitschaft, ihn weiter zu verfolgen, bestärkt wird (BGH, Beschluss vom 3. Mai 1996 – 2 StR 641/95, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleistung 17).“
Auch eine Bestrafung wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch Unterlassen scheidet aus.
„Eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Beilhilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch Unterlassen würde voraussetzen, dass sie rechtlich dazu verpflichtet gewesen wäre, die Einfuhr des Heroingemischs durch L. zu unterbinden (§ 13 Abs. 1 StGB). Eine solche Rechtspflicht lässt sich aus den Feststellungen nicht ableiten.“
Damit hatte die Revision Erfolg. Der BGH hebt den gesamten Schuldspruch auf. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
BGH, Beschluss vom 31. Mai 2012, Az.: 3 StR 178/12
Das Gericht darf sich nicht alleine auf Feststellungen eines aufgehobenen Urteils berufen.
Das Landgericht Düsseldorf verurteilt einen Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen, Untreue in 33 Fällen und Bankrotts zu fünf Jahren Haft. Daraufhin wehrte sich die Strafverteidigung erfolgreich mit der Revision. Der BGH hat den Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass die Richter einen Betrug in 18 Fällen sowie zwei Fälle des versuchten Betruges sahen. Das Urteil bezüglich der Untreue in 33 Fällen und des Bankrotts wurden aufgehoben.
Dies gilt vor allem bei einer Aussageänderung nach Einleitung von Ermittlungen wegen falscher uneidlicher Aussage.
Bei Sexualdelikten gibt es neben der Aussage des Opfers häufig keine weiteren Beweise. Dies erschwert die Aufklärung der Tat für den erkennenden Richter. Solch eine „Aussage gegen Aussage“ -Situation hatte auch das Landgericht Bonn in einem Verfahren zu beurteilen. Der Angeklagte wurde wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen zu sieben Jahren Haft verurteilt. Die Strafverteidigung hatte anschließend das Urteil mit der Revision angefochten.
Die Bedrohungslage der Erpressung muss hinreichend im Sachverhalt aufgeklärt werden.
Das Landgericht Berlin stellte folgenden Sachverhalt fest: Die beiden Nebenklägerinnen gingen in einer Wohnung gemeinsam der Prostitution nach. Der Angeklagte war Nachbar der Nebenklägerinnen und hatte eine sexuelle Beziehung mit einer der beiden Frauen. Am Tattag betrat der Angeklagte die Wohnung der beiden Frauen und verlangte 1000 Euro. Um seiner Drohung Nachdruck zu verleihen, schlug er mit einer Eisenstange auf die Nebenklägerin ein und drohte damit, ihr Gesicht mit einem Messer zu verunstalten.
Anschließend nahm der Angeklagte 35 Euro und eine EC-Karte aus der Geldbörse und ging in Begleitung der ihm nahestehenden Nebenklägerin zu einem Geldautomaten. Dort scheiterte jedoch die Geldabhebung. Unverrichteter Dinge schritten Angeklagter und Nebenklägerin zurück in die Wohnung und gingen zu Bett. Als wenig später die Polizei an der Tür klingelte, beteuerte die Nebenklägerin, dass alles in Ordnung sei.
Das Landgericht Berlin verurteilte den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten.
Dagegen wehrt sich die Strafverteidigung mit der Revision. Diese hatte vor dem BGH Erfolg. Denn der BGH stellt fest, dass die Sachverhaltsaufklärung des Landgerichts mangelhaft war.
Ein Arzt muss beim Verwenden von Brechmitteln immer mit dem Tod des Patienten rechnen.
Der angeklagte Mediziner hatte bezüglich der Beweissicherung von Kokain einem Mann ein Brechmittel verabreicht. Als es zu Komplikationen kam, wurde ein Notarzt herbeigerufen. Nach Eintreffen des Notarztes wurde die Exkorporation durch den Angeklagten fortgeführt. Der Mann starb anschließend an einer Mangelversorgung des Gehirns mit Sauerstoff als Folge vom Ertrinken durch Aspiration über einen Magenschlauch zugeführten Wassers.
Erschöpft sich das Mitwirken in einer bloßen Förderung fremden Handelns, liegt lediglich Beihilfe vor
Die Angeklagte hatte unter falschem Namen Kontakt mit dem Geschädigten aufgenommen. Anschließend trafen sich Beide und die Angeklagte brachte den Geschädigten zu dem abgelegen Tatort. Dort setzt sie ihn ab und fuhr weiter. Die Mitangeklagten nötigten den Geschädigten dann unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für dessen Leib und Leben zur Übergabe von 9000 Euro.
Das Landgericht Neubrandenburg verurteilte die Angeklagte wegen mittäterschaftlicher räuberischer Erpressung gemäß § 253 Abs. 1 und 2, §§ 255, 25 Abs. 2 StGB.
Außergewöhnlich hohe Strafen bedürfen einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen
Der BGH musste sich mit einer Revision der Strafverteidigung bezügliches eines Urteils des Landgerichts Saarbrücken auseinandersetzen. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen (besonders) schweren Raubes gemäß § 250 StGB in vier Fällen und wegen schweren Bandendiebstahls gemäß § 244a StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren.
Der BGH gab nun der Revision statt. Auch wenn das Gericht einen minder schweren Fall rechtsfehlerfrei verneint, muss eine deutlich erhöhte Strafe hinreichend begründet werden:
„In Fällen, in denen ein minder schwerer Fall trotz gewichtiger mildernder Umstände, namentlich die Unbestraftheit des Angeklagten, seine Teilgeständigkeit und sein jeweils untergeordneter Tatbeitrag, letztlich rechtsfehlerfrei verneint worden ist, bedarf es jedenfalls dann einer eingehenderen Begründung, wenn die verhängten Einzelstrafen deutlich über dem erhöhten Mindestmaß liegen.“
Die Revision hat damit Erfolg und die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.
BGH, Beschluss vom 19.06.2012, Az.: 5 StR 264/12
Möchte das Gericht dem Sachverständigen nicht folgen, muss es sich mit dessen Aussagen trotzdem auseinandersetzen.
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Saarbrücken unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte soll seine damals 11-jährige Tochter mit seinem Finger im Scheidenbereich berührt haben.
BGH, Urteil vom 20. Juni 2012, AZ.: 5 StR 514/11
Während eines gemeinsamen Trinkabends kam es auf dem Balkon eines Angeklagten zum Streit. Die beiden Angeklagten übergossen den Geschädigten mit einem Terpentinersatzmittel und zündeten ihn an. Von der Gewalt des Feuers erschrocken, löschten die Angeklagten den Geschädigten und riefen Rettungskräfte herbei. Trotz dieses Rettungsversuchs verstarb der Geschädigte wenig später aufgrund seiner Verbrennungen.
Das Landgericht Dresden verurteilte die Angeklagten lediglich wegen Körperverletzung mit Todesfolge, da der Tötungsvorsatz nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte:
„Das Landgericht hat einen Tötungsvorsatz der Angeklagten „trotz der vorgenommenen äußerst gefährlichen Gewalthandlung“ nicht mit „der erforderlichen Sicherheit“ als nachgewiesen angesehen. Das Übergießen eines Menschen mit Brandbeschleuniger und ein anschließendes Anzünden der Person geschehe zwar in aller Regel mit bedingtem Tötungsvorsatz. Es lägen jedoch Besonderheiten vor, die ausnahmsweise am Vorliegen eines Tötungsvorsatzes zweifeln ließen.“
Gegen diese Ausführung wehrte sich die Staatsanwaltschaft mit der Revision. Die Staatsanwaltschaft beanstandete, dass das Landgericht den Tötungsvorsatz verneinte und daher nicht wegen gemeinschaftlichen Mordes verurteilte.
Die Revision hatte vor dem BGH keinen Erfolg. Neben der Einsehbarkeit des Tatorts sprechen auch weitere Gründe gegen eine geplante vorsätzliche Tat:
„Hinzu komme, dass beide Angeklagte ein Eigeninteresse daran gehabt hätten, dass das Tatopfer am Leben bleibe; denn der sonst wohnungslose Angeklagte B. habe bereits in der Wohnung des Tatopfers gelebt und der Angeklagte S. habe wegen Kündigung seiner Wohnung dort einziehen wollen.“
Vielmehr geht der BGH davon aus, dass die Angeklagten den Geschädigten eher quälen wollten:
„Es lägen Anhaltspunkte vor, dass die Angeklagten das Tatopfer durch die Tatbegehung quälen wollten und trotz Vornahme der äußerst gefährlichen Gewalthandlung darauf vertrauten, dass es nicht sterben werde.“
Auch das Nachtatverhalten spreche gegen einen gefassten Tötungsvorsatz:
„Gegen einen Tötungsvorsatz der Angeklagten spreche schließlich, dass sie sofort, als es richtig brannte, mit allen Mitteln versucht hätten, das Tatopfer wieder zu löschen, und nach der Tat erschüttert gewesen seien.“
Daher bestehen trotz der äußerst gefährlichen Gewalthandlung Zweifel an dem Tötungsvorsatz der Angeklagten. Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte damit keinen Erfolg.
Ein Versicherungsnehmer, der seine eigene Sache in krimineller Absicht verkauft, schafft keine rechtswidrige Besitzlage.
Der Angeklagte kaufte von einem italienischen Staatsangehörigen einen Mercedes für 3000 Euro. Anschließend sollte der Verkäufer den Wagen als gestohlen melden und die Versicherungssumme kassieren. Kurze Zeit später zeigte der Verkäufer den Diebstahl tatsächlich in Italien an. Das Landgericht Detmold verurteilte den Angeklagten wegen Hehlerei.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner