Außergewöhnlich hohe Strafen bedürfen einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen
Der BGH musste sich mit einer Revision der Strafverteidigung bezügliches eines Urteils des Landgerichts Saarbrücken auseinandersetzen. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen (besonders) schweren Raubes gemäß § 250 StGB in vier Fällen und wegen schweren Bandendiebstahls gemäß § 244a StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren.
Der BGH gab nun der Revision statt. Auch wenn das Gericht einen minder schweren Fall rechtsfehlerfrei verneint, muss eine deutlich erhöhte Strafe hinreichend begründet werden:
„In Fällen, in denen ein minder schwerer Fall trotz gewichtiger mildernder Umstände, namentlich die Unbestraftheit des Angeklagten, seine Teilgeständigkeit und sein jeweils untergeordneter Tatbeitrag, letztlich rechtsfehlerfrei verneint worden ist, bedarf es jedenfalls dann einer eingehenderen Begründung, wenn die verhängten Einzelstrafen deutlich über dem erhöhten Mindestmaß liegen.“
Die Revision hat damit Erfolg und die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.
BGH, Beschluss vom 19.06.2012, Az.: 5 StR 264/12