Strafverteidigung

  • Der Explosionsdruck muss nach vorne bei einer Schreckschusspistole austreten, um eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu sein.

    Das Landgericht Potsdam verurteile den Angeklagten unter anderem wegen schwerer räuberischer Erpressung. Dabei nahm es den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB an. Als Drohmittel soll der Angeklagte eine geladene und funktionsfähige Schreckschusspistole verwendet haben. Die Strafverteidigung hat mit ihrer Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) dahingehend Erfolg, dass die Feststellungen des Landgerichts nicht rechtsfehlerfrei die Pistole als Waffe einordnen und dies belegen:

  • Nach der Aufforderung des Verlassens und der Herabsenkung einer Schranke, handelt es sich bei einem Parkplatz nicht mehr um Teil des öffentlichen Straßenverkehrs.

    Der Angeklagte stand mit seinem Fahrzeug auf einem unbefestigten Parkplatz neben einer Tankstelle. Ein Zeuge, der mit dem Öffnen und Schließen der Schranke zum Parkplatz vom Eigentümer beauftragt war, rief dem Angeklagten zu, er solle den Parkplatz verlassen, da er die Schranke schließen möchte. Der Angeklagte, der gerade mit einer anderen Person eine Körperverletzung zu Lasten eines Dritten beging, rief daraufhin dem Zeugen zu, er könne ruhig die Schranke schließen, er würde schon vom Parkplatz herunterkommen.

  • Die wahrheitswidrige Berufung auf Notwehr ist grundsätzlich erlaubt.

    Der Angeklagte soll in zwei getrennten Fällen Personen mit einem Messer verletzt haben. Nach Überzeugung des Landgerichts Bielefeld verteidigte sich der Angeklagte wahrheitswidrig mit der Behauptung, dass er in Notwehr handelte, da die Personen ihn zuvor angegriffen hätten. Das Landgericht wertete die Bezichtigung eines Angriffes durch die Zeugen als schulderhöhend.

    Die Strafverteidigung legte erfolgreich Revision gegen die Verurteilung beim Bundesgerichtshof (BGH) ein.

  • Möchte das Gericht „Milde walten“ lassen, so muss zumindest ein minder schwerer Fall erörtert werden.

    Das Landgericht Neuruppin verurteilte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und ordnete die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an.

  • Stellt das Landgericht einen Tathergang fest, der so nicht stattgefunden haben kann, ist das Urteil aufzuheben.

    Der Angeklagte wurde wegen Totschlags in einem minderschweren Fall zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Das Landgericht Hanau stellte folgenden Sachverhalt fest: Der 71-jährige Angeklagte hatte die Befürchtung, dass der Sohn, der als aggressiv bekannt war, seine Ehefrau angreifen würde. Der Angeklagte trat mit einer geladenen Pistole ins Treppenhaus und stand damit vor seiner Wohnungstür. Der 44-jährige Sohn ging, wie üblich provozierend und lautstark, die Treppe hinunter. Dabei ist die Treppe zweigeteilt, so dass erst sieben Stufen nach unten gehen, dann ein Zwischenpodest kommt, und anschließend in entgegengesetzter Richtung erneut sieben Stufen folgen.

  • Bei Feststellung der Bandenabrede müssen alle Indizien vollumfänglich gewürdigt werden.

    Die Angeklagten wurden wegen mehreren schweren Bandendiebstählen vom Landgericht Koblenz verurteilt. Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) im Revisionsverfahren ging es nun hauptsächlich um die Frage, ob eine Bande im konkreten Fall vorlag.

  • Die Anwendung des § 31 BtMG bei der freiwilligen Offenbarung von Wissen.

    In einem Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ging es um die Anwendung der Kronzeugenregelung nach § 31 BtMG. Die Angeklagte gab gegenüber der Polizei eine Bekannte als Mitauftraggeberin des Rauschgifttransports an.

  • Reicht ein Missverständnis über eine Vertragsauflösung für die Leichtfertigkeit im Sinne des § 264 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 StGB?

    Wegen leichtfertigen Subventionsbetrugs wurde der Angeklagte vom Landgericht Chemnitz zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monate verurteilt.

    Die Strafverteidigung wehrte sich erfolgreich gegen das Urteil mittels Revision beim Bundesgerichtshof (BGH).

  • Schildert ein Zeuge eine Situation in zwei verschiedenen Vernehmungen unterschiedlich, so ist nicht von einem konstanten Aussageverhalten auszugehen.

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte den Angeklagten wegen zweifachen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Die von der Strafverteidigung eingelegte Revision hatte vor dem Bundesgerichtshof (BGH) Erfolg.

  • Ein Drogenkurier ist nicht automatisch Mittäter bezüglich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

    Erneut ging es um die Verurteilung eines Drogenkuriers als Mittäters wegen unerlaubten Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Das Landgericht Bautzen verurteilte den Angeklagten zu drei Jahren und zehn Monaten Haftstrafe. Dagegen wehrte sich die Strafverteidigung mittels Revision.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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