Ein Gutachten zum Bestehen eines Hanges im Sinne von § 66 StGB ist kein Gutachten über den Geisteszustand.
Der Angeklagte stand wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern vor dem Landgericht Mönchengladbach. Dabei ging es auch um die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Das Gericht berücksichtigte bei der Feststellung, ob der Angeklagte einen Hang zu erheblichen Straftaten habe. Auch die Vorstrafen des Angeklagten, die bereits aus dem Bundeszentralregister getilgt waren, waren zu berücksichtigen. Dagegen richtet die Strafverteidigung die Revision.