Vor der Strafmilderung wegen Gehilfenstellung sind allgemeine Milderungsgründe zu berücksichtigen.
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Frankfurt (Oder) unter anderem wegen Beihilfe zum schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Dabei nahm das Landgericht bei der Strafzumessung den Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB an. Dagegen richtete sich die Revision der Strafverteidigung.
Der Bundesgerichtshof (BGH) kritisiert, dass das Gericht zwar die Gehilfenstellung strafmildern berücksichtigte, jedoch nicht vorher prüfte, ob die allgemeinen Milderungsgründe bereits zu einer Milderung führen würden:
„Dabei hat es zwar die Gehilfenstellung des Angeklagten mitberücksichtigt, es hat indes nicht, wie geboten (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 50 Rn. 4), vorrangig geprüft, ob bereits die allgemeinen Milderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen, wonach der Sonderstrafrahmen nochmals nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB zu mindern gewesen wäre.“
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Damit hatte die Revision der Strafverteidigung Erfolg.
BGH, Beschluss vom 25. September 2012, Az.: 5 StR 415/12