Urteile im Strafrecht und im Wirtschaftsstrafrecht

  • Ein Vermögensschaden beim Betrug im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB liegt nicht schon dann vor, wenn die gelieferte Ware von geringerem Wert ist als die vertraglich vereinbarte.

    Vor dem Landgericht Darmstadt wurden dem Angeklagten mehrere Betrugshandlungen vorgeworfen. Unter Einbeziehung mehrerer Geldstrafen aus einer früheren Verurteilung wurde er wegen Betruges in 20 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat sowie wegen Betruges in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

    Der Angeklagte betrieb auf Ebay einen Reifen- und Felgenhandel. Hier bot er Plagiatsfelgen als Originalfelgen an. Die Plagiatsfelgen waren nicht nur deutlich günstiger im Einkauf, sondern es fehlte auch die Freigabe durch das Kraftfahrtbundesamt.

    Das Landgericht bejaht hier einen Vermögensschaden von 1000 Euro je Felgensatz. Die Felgen besäßen gegenüber den Originalfelgen einen Minderwert von nicht mehr als 500 Euro. Zusätzlich wurde der Schaden durch die fehlende Zulassung mit mindestens 500 Euro je Felgensatz veranschlagt.

    Die Strafverteidigung wehrt sich gegen diese Verurteilung erfolgreich mittels Revision.

  • Soll der Vorteil einer Tat nach § 73 StGB verfallen, muss die Herkunft des Geldes hinreichend konkret bestimmt werden.

    In einem Verfahren wegen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hatte das Landgericht Kleve den Angeklagten nicht nur zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, sondern auch den Verfall von 500 Euro gemäß § 73 StGB angeordnet. Dagegen wehrte sich die Strafverteidigung mit der Revision.

  • Werden illegal einreisende Ausländer bei einer Grenzkontrolle erwischt, liegt lediglich ein versuchtes Einschleusen vor.

    Das Landgericht Arnsberg hat den Angeklagten unter anderem wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern verurteilt. Der Angeklagte soll für eine in Frankreich agierende Schleuserorganisation Fahrer angeworben und je Vermittlung 500 Euro erhalten haben. Einer der von ihm angeworbene Fahrer wurde bei einer Schleuserfahrt von Frankreich nach Großbritannien mit 16 nichteuropäischen Ausländern auf der Ladefläche im englischen Fährhafen Ramsgate erwischt.

    Die Strafverteidigung legte gegen das Urteil Revision ein. Denn werden die Personen bereits bei der Grenzkontrolle entdeckt, fehlt es an einer Vollendung der Tat und es bleibt (lediglich) bei einem Versuch:

  • Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 143/2012 vom 04.09.2012

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft den Freispruch des Angeklagten (ein Münchener Apotheker) aufgehoben und darüberhinaus über die Zulassungspflicht für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln zur Behandlung krebskranker Patienten entschieden.

    Auszug aus der Pressemitteilung:

    Der Bundesgerichtshof hat erstmals – und mit Auswirkungen für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle im Bundesgebiet – über die Reichweite der Zulassungspflicht für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln zur Behandlung krebskranker Patienten (Zytostatika) entschieden.

    Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen des Inverkehrbringens von Fertigarzneimitteln ohne die erforderliche Zulassung (§ 96 Nr. 5 AMG*), der unerlaubten Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne Verschreibung (§ 96 Nr. 13 AMG*) und des Betruges (§ 263 StGB**) freigesprochen.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts ließ der Angeklagte in den Jahren 2006 und 2007 im Labor der von ihm geleiteten Apotheke auf Rezept Zytostatika-Lösungen auf der Basis des Fertigarzneimittels Gemzar zubereiten. Obwohl es ihm jederzeit möglich gewesen wäre, hierzu auf das in Deutschland zugelassene Medikament zurückzugreifen, bezog er in einer Vielzahl von Fällen eine stoffgleiche, nur in einigen anderen Staaten der Welt zugelassene Herstellung. Der Angeklagte ersparte sich durch den Einkauf des deutlich günstigeren, in Deutschland nicht zugelassenen Arzneimittels Erwerbsaufwendungen in Höhe von mehr als 58 500, — Euro. Bei der Abrechnung legte er nicht offen, dass das von ihm verwendete Arzneimittel nicht zugelassen war. Er rechnete vielmehr nach dem Listenpreis ab, was von den Patienten nicht bemerkt und bei stichprobenhaften Rechnungsprüfungen der Kassen auch nicht beanstandet wurde.

    Das Landgericht hat dieses Verhalten des Angeklagten als straflos bewertet. Weil der Angeklagte nicht das erworbene Fertigarzneimittel, sondern eine daraus in seiner Apotheke hergestellte – zulassungsfreie – Rezeptur durch Herausgabe an die Patienten in den Verkehr gebracht habe, sei der Tatbestand des Inverkehrbringens von Fertigarzneimitteln ohne Zulassung nicht erfüllt. Auch ein Verstoß gegen die Verschreibungspflicht liege nicht vor, weil der Angeklagte die Rezepturarzneimittel entsprechend der ärztlichen Verschreibung abgegeben habe. Diese diene nicht der Durchsetzung von Zulassungsvorschriften. Schließlich habe der Angeklagte auch keinen Betrug begangen, da die von ihm abgegebene Lösung  – mangels Zulassungspflicht – verkehrsfähig gewesen sei und eine Pflicht zur Offenlegung seiner Einkaufspreise nicht bestanden habe.

    Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft das freisprechende Urteil aufgehoben. Die Zulassungspflicht entfällt nicht dadurch, dass aus dem Arzneimittel Gemzar durch Hinzugabe von Kochsalzlösung eine Injektionslösung zubereitet wird. Die Verbringung eines Fertigarzneimittels in seine anwendungsbereite Form macht aus ihm kein Rezepturarzneimittel; hierfür bedarf es vielmehr der Durchführung wesentlicher Herstellungsschritte in der Apotheke. Die Pflicht zur Zulassung besteht damit fort. Eine solche Zulassung hätte bereits in einem vereinfachten Verfahren, in dem die stoffliche und therapeutische Identität des Medikaments mit der in Deutschland zugelassenen Herstellung zu prüfen und gegebenenfalls festzustellen ist, erreicht werden können. Damit kommt entgegen der Rechtsansicht des Landgerichts eine Strafbarkeit gemäß § 96 Nr. 5 AMG in Betracht. Der Senat hat offen gelassen, ob, was im Hinblick darauf, dass ein Arzt grundsätzlich nur zugelassene Medikamente verschreiben will, naheliegt, auch § 96 Nr. 13 AMG verwirklicht ist. Jedenfalls tritt diese Strafvorschrift im vorliegenden Fall hinter § 96 Nr. 5 AMG zurück. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts kommt aber auch eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Betruges in Betracht, weil für nicht zugelassene Medikamente kein Erstattungsanspruch besteht. Damit läge ein Schaden in voller Höhe der von den Krankenkassen und privat versicherten Patienten zu Unrecht erstatteten Beträge vor.

    Über die Vorwürfe wird nunmehr eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts erneut zu befinden haben.  [..]

    Urteil vom 4. September 2012 – 1 StR 534/11

    Landgericht München II – W 5 KLs 70 Js 25946/08 – Urteil vom 15. Juli 2011

    Karlsruhe, den 4. September 2012


  • Wird eine Person angefahren, muss für eine Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB bereits durch den Anstoß eine körperliche Misshandlung vorliegen.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Frankenthal wegen Körperverletzung in zwei rechtlich selbstständigen Fällen, einmal in Tateinheit mit Nötigung, Nötigung, vorsätzlicher Körperverletzung und Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

  • Es reicht nicht aus, wenn das Urteil lediglich das Endergebnis der Wahrscheinlichkeitsberechnung von einer DNA-Analyse enthält.

    Der angeklagte marokkanische Staatsangehörige führte in Spanien eine Beziehung mit der späteren Geschädigten. Nachdem sie sich von ihm trennte und nach Deutschland übersiedelte, versuchte der Angeklagte sie mehrfach zur Rückkehr zu bewegen. Daher reiste er einige Monate später ebenfalls nach Deutschland und spürte die Angeklagte auf.

  • Die Revision des wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung angeklagten Mannes, der sich als  Hintermann des Überfalls auf ein Pokerturnier in einem Berliner Hotel zu verantworten hatte,   wurde von Bundesgerichtshof vorgestern verworfen. Die Verurteilung ist somit rechtskräftig.

    Auszug aus der Pressemitteilung:

    Urteil gegen den Hintermann des Überfalls auf ein Pokerturnier rechtskräftig

    Am Nachmittag des 6. März 2010 stürmten vier junge Männer mit einer Schreckschusspistole und einer Machete bewaffnet den Spielsaal des im Hotel Grand Hyatt in Berlin stattfindenden Pokerturniers und erbeuteten trotz Gegenwehr der nicht bewaffneten Wachleute, die hierbei verletzt wurden, rund 690.000 €. Bei ihrer Flucht verloren die Täter 449.000 €. Sie wurden von einem weiteren Tatbeteiligten, der den Überfall mit dem Angeklagten geplant hatte und in Tatortnähe mit seinem Pkw wartete, vom Tatort weggefahren. Der Angeklagte befand sich zum Tatzeitpunkt im Spielsaal und hatte zuvor den Mittätern den geeigneten Zeitpunkt für den Überfall telefonisch übermittelt. Von dem erbeuteten Geld haben die Täter nach ihrer Verhaftung 26.000 € zurückgegeben. Der Verbleib des restlichen Geldes konnte nicht geklärt werden.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Berlin nach über 16 Monate andauernder Hauptverhandlung wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt.

    Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten durch Beschluss als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

    Beschluss vom 16. August 2012 – 5 StR 321/12

    Landgericht Berlin – (510) 68 Js 89/10 KLs (21/10) – Urteil vom 22. Dezember 2011

    Karlsruhe, den 29. August 2012

    Pressestelle des Bundesgerichtshofs
    76125 Karlsruhe
    Telefon (0721) 159-5013
    Telefax (0721) 159-5501

    Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 131/2012 vom 20.08.2012

  • Das Schweigen auf die Frage, ob sich der Zoll in der Nähe befindet, ist keine Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a BtMG.

    Der Angeklagten wurde vom Landgericht Wuppertal vorgeworfen, dass sie ihrem Freund Beihilfe zur der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geleistet hätte. Während der mitangeklagte Freund zu Fuß die niederländische Grenze überschritt und dort ein Heroingemisch kaufte, wartet die Angeklagte auf der deutschen Seite. Die Angeklagte wurde vor der Rückkehr von ihrem Freund angerufen, da dieser erfahren wollte, ob der Zoll in der Nähe sei. Da kein Zoll zu sehen war, musste die Angeklagte keine Warnung aussprechen.

    Das Landgericht sah bereits in diesem Schweigen eine Warnung und damit eine Beihilfe zur Tat. Dagegen wehrte sich die Strafverteidigung erfolgreich mit der Revision.

    Der BGH erkennt in dem Schweigen kein aktives Tun. Eine Abrede, dass ein Schweigen eine konkludente Entwarnung sei, hätten die beiden Angeklagten vorher nicht getroffen. Auch die reine Billigung konnte keine Beihilfe sein:

    „Dass die Angeklagte um das Tun des L. wusste und es billigte, genügt für die Annahme einer Beihilfe zu seiner Tat nicht; denn die Billigung der Tat ist nur dann ein als Hilfeleisten zu wertendes Handeln, wenn sie gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht und dieser dadurch in seinem Tatentschluss oder in seiner Bereitschaft, ihn weiter zu verfolgen, bestärkt wird (BGH, Beschluss vom 3. Mai 1996 – 2 StR 641/95, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleistung 17).“

    Auch eine Bestrafung wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch Unterlassen scheidet aus.

    „Eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Beilhilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch Unterlassen würde voraussetzen, dass sie rechtlich dazu verpflichtet gewesen wäre, die Einfuhr des Heroingemischs durch L. zu unterbinden (§ 13 Abs. 1 StGB). Eine solche Rechtspflicht lässt sich aus den Feststellungen nicht ableiten.“

    Damit hatte die Revision Erfolg. Der BGH hebt den gesamten Schuldspruch auf. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    BGH, Beschluss vom 31. Mai 2012, Az.: 3 StR 178/12


  • Das Gericht darf sich nicht alleine auf Feststellungen eines aufgehobenen Urteils berufen.

    Das Landgericht Düsseldorf verurteilt einen Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen, Untreue in 33 Fällen und Bankrotts zu fünf Jahren Haft. Daraufhin wehrte sich die Strafverteidigung erfolgreich mit der Revision. Der BGH hat den Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass die Richter einen Betrug in 18 Fällen sowie zwei Fälle des versuchten Betruges sahen. Das Urteil bezüglich der Untreue in 33 Fällen und des Bankrotts wurden aufgehoben.

  • Dies gilt vor allem bei einer Aussageänderung nach Einleitung von Ermittlungen wegen falscher uneidlicher Aussage.

    Bei Sexualdelikten gibt es neben der Aussage des Opfers häufig keine weiteren Beweise. Dies erschwert die Aufklärung der Tat für den erkennenden Richter. Solch eine „Aussage gegen Aussage“ -Situation hatte auch das Landgericht Bonn in einem Verfahren zu beurteilen. Der Angeklagte wurde wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen zu sieben Jahren Haft verurteilt. Die Strafverteidigung hatte anschließend das Urteil mit der Revision angefochten.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Hamburg, Frankfurt am Main u. Neumünster)

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