Gerichtsurteil

  • Der Tatbestand der Rechtsbeugung  (§ 339 StGB) im Strafgesetzbuch findet in der heutigen Praxis selten Beachtung. Die jährlichen Strafverfahren wegen Rechtsbeugung befinden sich regelmäßig im einstelligen Bereich. Die Verurteilungsrate liegt meist bei unter 50 Prozent. Lediglich zur Verfolgung des SED-Justizunrechts fand der Paragraph umfangreiche Anwendung. Trotzdem kommt es auch heute immer noch vereinzelt zu Verurteilungen, die dann schwerwiegende private und berufliche Konsequenzen für den Verurteilten haben.

  • Der Angeklagte wurde in einem Strafprozess vor dem Landgericht Essen vom Vorwurf des gewerbsmäßigen Fälschens von Schecks freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft wehrte sich mit der Revision gegen den Freispruch. Der Bundesgerichtshof (BGH) lehnt die Revision jedoch als unzulässig ab, da die Revisionsbegründungsfrist bereits abgelaufen war.

    Nachdem das Urteil niedergelegt und das Protokoll vom letzten Hauptverhandlungstag vom Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten unterschrieben wurde, ging die Akte am 3. Februar 2012 bei der Staatsanwaltschaft ein. In der Akte war jedoch das letzte Teilprotokoll noch nicht eingeheftet worden. Die Staatsanwaltschaft schickte deswegen die Akte zurück und bat um erneute Zustellung, sobald das Protokoll fertig gestellt sei.

  • Der Angeklagte soll nach Überzeugung des Landgerichts Potsdam einem Mitangeklagten durch gefälschte Quittungen, Gerichtsurteilen und sonstigen Schreiben vorgetäuscht haben, dass der Mitangeklagte an zwei Filialen beteiligt sei und hohe Gewinnaussichten habe. Aufgrund dieser Gewinnaussichten soll sich der gutgläubige Mann bei mehreren Bekannten ein Gelddarlehn von insgesamt 100.000 Euro beschafft haben. Mindestens 200.000 Euro soll er dem Angeklagten übergeben haben.

  • Die Anklage eines eingestellten Verfahrens kann nicht erneut zugelassen werden.

    Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG Koblenz) hatte ein Urteil vom Amtsgericht Sinzig aufgehoben und das Verfahren am 13.10.2012 gemäß § 206a StPO eingestellt. Es fehlte an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss, da der Richter lediglich einen Entwurf bei der Geschäftsstelle anforderte, den Beschluss jedoch nie selbst ausfertigte.

  • Wird ein Urteil im Strafausspruch aufgehoben, müssen Feststellungen zur Person erneut getroffen werden.

    Der Angeklagte wurde wegen Körperverletzung mit Todesfolge vom Landgericht Bonn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Nach Aufhebung des Urteils im Strafausspruch durch den Bundesgerichtshof (BGH) verurteilte die Strafkammer des Landgerichts den Angeklagten zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Dabei hatte das neue Urteil Bezug auf den Werdegang des Angeklagten aus dem ersten Urteil genommen und die Feststellungen wörtlich übernommen.

  • Nach der Urteilsverkündung kann das fehlende letzte Wort des Angeklagten nicht durch eine erneute Urteilsverkündung geheilt werden.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Wiesbaden unter anderem wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach der Urteilsverkündung bemerkte die Schwurgerichtskammer, dass sie dem Angeklagten das letzte Wort nicht gewährt hatte.

    Gegen den Protest der Strafverteidigung, trat die Kammer erneut in die Hauptverhandlung ein. Es wurden erneut die Schlussvorträge vorgetragen und dem Angeklagten wurde nun das letzte Wort gewährt. Nach weiterer Beratung verkündete die Strafkammer ein weiteres Urteil mit demselben Tenor wie zuvor.

    Die Strafverteidigung wehrt sich mit der Revision gegen beide Urteile.

  • Haben mehrere Personen ein Messer in der Hand, muss es nicht zwingend zu Mischspuren führen.

    Das Landgericht Leipzig verurteilte den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes. Er soll mit einem Mittäter einen Tabakladen überfallen und dabei ein Messer geführt haben. Auf der Flucht vom Tatort ließ er das Messer im Laden zurück.
    Die Verurteilung stützt sich hauptsächlich auf die DNA-Spuren am Messer, die mit dem des Täters übereinstimmen. Das Gutachten bescheinigt, dass die Feststellung zur DNA-Spur des Angeklagten auf dem Messergriff hochspezifisch sei. Ferner könne das Gutachten ausschließen, dass eine andere Person den Griff des Messers in der Hand getragen habe, da dies zwingend zu einer Mischspur führen würde. Dagegen wehrt sich die Strafverteidigung mittels Revision.
    Der Bundesgerichtshof (BGH) kritisiert vor allem, dass die Berechnungsgrundlage nicht Teil des Urteils wurde.

    „Das Urteil verhält sich nicht zu den Berechnungsgrundlagen, aus denen abzuleiten ist, dass das an dem verwendeten Messer gesicherte Spurenmaterial mit der im Urteil genannten Wahrscheinlichkeit vom Angeklagten herrührt. Zumindest dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – dem DNA-Gutachten eine ganz maßgebende Bedeutung für die Feststellung der Täterschaft des Angeklagten zukommt, ist eine nachvollziehbare Darlegung erforderlich, auf welchen Grundlagen der Sachverständige die genannte Wahrscheinlichkeit bestimmt hat“

    Ebenfalls führt der Senat aus, dass es nicht zwingend zu Mischspuren kommen müsse, wenn eine weitere Person das Messer in der Hand gehabt hätte:

    „Der Senat weist ferner darauf hin, dass die Erwägungen zu einer zwingenden Mischspur bei Berührung des Messergriffs durch eine andere Person nicht im Einklang mit Erfahrungen des Senats bei der Beurteilung vergleichbarer Spurenlagen durch Sachverständige und Tatgerichte stehen.“

    Aus diesem Grund kann das Urteil des Landgerichts keinen Bestand haben. Die Revision hat damit Erfolg. Das Urteil wird aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    BGH, Beschluss vom 7. November 2012, Az.: 5 StR 517/12


  • Die allgemeine Aufforderung sich dem Jihad anzuschließen ist keine Mitgliederwerbung nach § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB.

    Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte den Angeklagten wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im Ausland in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Strafverteidigung werte sich mit der Revision gegen das Urteil erfolgreich vor dem BGH.
    Der BGH stellte fest, dass zur Erfüllung des Straftatbestandes für eine konkrete terroristische Vereinigung geworben werden muss. Es reicht nicht aus, pauschal für den Jihad zu werben:

    „Erforderlich ist zunächst eine Gedankenäußerung, die sich nach dem Verständnis des Adressaten als Werbung zugunsten einer konkreten terroristischen Vereinigung darstellt. Ein allgemein gefasster Aufruf, sich an nicht näher gekennzeichneten terroristischen Aktivitäten zu beteiligen, reicht für den hiernach notwendigen Organisationsbezug nicht aus. Auch die Aufforderung, sich dem „Jihad“ anzuschließen, genügt für sich genommen nicht, da dieser Begriff nicht allein für den Kampf einer oder mehrerer bestimmter terroristischer Vereinigungen steht, sondern für eine Vielzahl von islamistischen Aktivitäten, selbst wenn diese nicht durch terroristische Vereinigungen unternommen werden. Etwas anderes kann für den Aufruf zum „Jihad“ nur gelten, wenn er durch eine Person vorgenommen wird, die eine Vereinigung derartig herausgehoben repräsentiert, dass sich allein daraus ausreichend konkret ergibt, die Aufforderung gelte zu allererst oder zumindest auch zu Gunsten der repräsentierten Vereinigung (BGH aaO). Allein der Umstand, dass die „Medienstelle“ einer bestimmten terroristischen Vereinigung eine Veröffentlichung in ihr Angebot aufnimmt, verleiht andererseits einem darin enthaltenen allgemeinen Aufruf zur Teilnahme am „Jihad“ regelmäßig noch nicht den Erklärungswert, dies solle gerade auf Seiten dieser terroristischen Vereinigung geschehen. Denn solche Angebote umfassen erfahrungsgemäß oft nur schwer überschaubare Mengen propagandistischen und radikalreligiösen Materials.“

    Auch muss konkret zwischen der Werbung von Unterstützern und reiner Werbung um Sympathie unterschieden werden:

    „Besondere Sorgfalt ist zweitens zu richten auf die Abgrenzung zum bloßen Werben um Sympathie für eine bestimmte terroristische Vereinigung, ohne die der Tatbestand des § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit verlöre. Nicht ausreichend ist danach das befürwortende Eintreten für eine terroristische Vereinigung, die Rechtfertigung ihrer Ziele oder der aus ihr heraus begangenen Straftaten sowie die Verherrlichung der Ideologie, aus der verschiedene derartige Vereinigungen ihre Tätigkeit legitimieren und die gegebenenfalls auch Einzelpersonen zur Rechtfertigung für die Begehung von Straftaten dient (BGH aaO).“

    Aus diesem Grund hatte die Revision Erfolg und ein anderer Strafsenat des Oberlandesgerichts muss erneut zur Sache verhandeln und entscheiden.

    BHG, Beschluss vom 19. Juli 2012, Az.: 3 StR 218/12


  • Vor dem Landgericht Itzehoe ging ein Verfahren zu Ende, das selbst den Richter entsetzte. Angeklagt waren ein 48-jähriger Vater und sein 18-jähriger Sohn. Über Jahre hinweg sollen sie, gemeinsam mit einem weiteren 16-jährigen Sohn, drei Töchter der Familie sexuell missbraucht haben.

  • Die Revision des wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung angeklagten Mannes, der sich als  Hintermann des Überfalls auf ein Pokerturnier in einem Berliner Hotel zu verantworten hatte,   wurde von Bundesgerichtshof vorgestern verworfen. Die Verurteilung ist somit rechtskräftig.

    Auszug aus der Pressemitteilung:

    Urteil gegen den Hintermann des Überfalls auf ein Pokerturnier rechtskräftig

    Am Nachmittag des 6. März 2010 stürmten vier junge Männer mit einer Schreckschusspistole und einer Machete bewaffnet den Spielsaal des im Hotel Grand Hyatt in Berlin stattfindenden Pokerturniers und erbeuteten trotz Gegenwehr der nicht bewaffneten Wachleute, die hierbei verletzt wurden, rund 690.000 €. Bei ihrer Flucht verloren die Täter 449.000 €. Sie wurden von einem weiteren Tatbeteiligten, der den Überfall mit dem Angeklagten geplant hatte und in Tatortnähe mit seinem Pkw wartete, vom Tatort weggefahren. Der Angeklagte befand sich zum Tatzeitpunkt im Spielsaal und hatte zuvor den Mittätern den geeigneten Zeitpunkt für den Überfall telefonisch übermittelt. Von dem erbeuteten Geld haben die Täter nach ihrer Verhaftung 26.000 € zurückgegeben. Der Verbleib des restlichen Geldes konnte nicht geklärt werden.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Berlin nach über 16 Monate andauernder Hauptverhandlung wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt.

    Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten durch Beschluss als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

    Beschluss vom 16. August 2012 – 5 StR 321/12

    Landgericht Berlin – (510) 68 Js 89/10 KLs (21/10) – Urteil vom 22. Dezember 2011

    Karlsruhe, den 29. August 2012

    Pressestelle des Bundesgerichtshofs
    76125 Karlsruhe
    Telefon (0721) 159-5013
    Telefax (0721) 159-5501

    Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 131/2012 vom 20.08.2012

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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