Gerichtsurteil

  • Das Gericht darf sich nicht alleine auf Feststellungen eines aufgehobenen Urteils berufen.

    Das Landgericht Düsseldorf verurteilt einen Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen, Untreue in 33 Fällen und Bankrotts zu fünf Jahren Haft. Daraufhin wehrte sich die Strafverteidigung erfolgreich mit der Revision. Der BGH hat den Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass die Richter einen Betrug in 18 Fällen sowie zwei Fälle des versuchten Betruges sahen. Das Urteil bezüglich der Untreue in 33 Fällen und des Bankrotts wurden aufgehoben.

  • Der Bundesgerichtshof hebt den Freispruch des angeklagten Arztes in dem spektakulären Fall um den Tod des C. im Rahmen einer Exkorporation von Drogenbehältnissen („Brechmitteleinsatz“) erneut auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Bremen.

  • Am 6. März kam es zu einem Überfall auf ein Pokerturnier in einem Berliner Hotel, worüber in den Medien umfassend berichtet worden ist. Der Organisator dieses Raubüberfalls hatte mit seiner gegen das Urteil vom Landgericht Berlin eingelegten Revision kein Erfolg. Somit ist das Urteil rechtskräftig. Der Angeklagte ist daher wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt.

    Auszug:

    Urteil gegen den Organisator des Überfalls auf ein Pokerturnier rechtskräftig

    Aufgrund von Hinweisen eines Tippgebers organisierte der 31jährige Angeklagte einen Überfall auf ein im Hotel Grand Hyatt in Berlin stattfindendes Pokerturnier. Entsprechend seiner Planung stürmten vier junge Mittäter am Nachmittag des 6. März 2010 mit einer Schreckschusspistole und einer Machete bewaffnet den Spielsaal und erbeuteten trotz Gegenwehr der nicht bewaffneten Wachleute, die hierbei verletzt wurden, rund 241.000 €, wobei die Täter bei ihrer Flucht weitere 449.000 € verloren hatten. Sie wurden vom Angeklagten, der in seinem Pkw in der Nähe wartete, vom Tatort weggefahren. Von dem erbeuteten Geld haben die Täter nach ihrer Verhaftung 26.000 € zurückgegeben. Der Verbleib des restlichen Geldes konnte nicht geklärt werden.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Berlin nach fast 16 Monate andauernder Hauptverhandlung wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt.

    Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten durch Beschluss als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

    Beschluss vom 5. Juni 2012 – 5 StR 235/12

    Landgericht Berlin – (510) 68 Js 89/10 KLs (19/10) – Urteil vom 13. Dezember 2011

    Karlsruhe, den 19. Juni 2012

    Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 092/2012 vom 19.06.2012

  • Vor dem Potsdamer Landgericht musste sich der ehemaliger Leiter eines Kinder- und Jugendheimes wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung verantworten.
    Laut Anklage soll der Mann seine damalige Lebensgefährtin und Mitarbeiterin vergewaltigt haben. Allerdings verwickelte sich das mutmaßliche Opfer nach Ansicht des Gerichts in Widersprüche.

    Das Landgericht hat den Angeklagten aus Mangel an Beweisen freigesprochen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
    Im Zuge der Ermittlungen gegen den ehemaligen Leiter wurden auch Geschäfte offen gelegt. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft könnte im Moment nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte Geld des Vereins auf sein privates Konto gelenkt habe. Ihm droht deshalb ein Verfahren wegen Untreue.

    ( Quelle: Märkische Allgemeine online vom 10.05.2012 )

  • Sachrüge zum Deal: Das Landgericht Hanau hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 26 Fällen unter Einbeziehung von Strafen aus einer früheren gesamtstrafenfähigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.

    Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.

  • OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.04.2011, Az.: 2 HEs 37 – 39/11, 2 HEs 37/11, 2 HEs 38/11, 2 HEs 39/11

    Die Angeschuldigten K. und D. befinden sich seit dem 8. Oktober 2010 ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Ulm und später aufgrund des neu gefassten und ergänzten Haftbefehls des Landgerichts Ulm. Dieser Haftbefehl richtet sich außerdem gegen den Angeschuldigten St., der sich zuvor aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Ulm vom 9. Oktober 2010 seit diesem Tage ununterbrochen in Untersuchungshaft befand.
    Den Angeschuldigten wurden unter anderem schwerer Bandendiebstahl, besonders schwerer Diebstahl und versuchter Mord vorgeworfen.
    Das Amtsgericht sowie das Landgericht geben als Haftgrund Wiederholungsgefahr an.
    Das OLG bestätigt in seinem Beschluss zunächst, dass die allgemeinen Voraussetzungen der Untersuchungshaft gemäß § 112 StPO vorliegen.

    Aus dem Beschluss des OLG:

    „Der Haftbefehl ist dennoch aufzuheben, weil die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nicht im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO gerechtfertigt ist.
    Der besondere Umfang der Ermittlungen hat bisher ein Urteil nicht zugelassen. Vorliegend waren Serienstraftaten aufzuklären, an denen mutmaßlich mehrere Beschuldigte in wechselnder Besetzung beteiligt waren. Dazu musste die überwachte Telekommunikation und eine Vielzahl von Verkaufsbelegen ausgewertet sowie Diebesgut von insgesamt rund zehn Tonnen Gewicht gesichtet werden.
    Das Verfahren ist bislang auch mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.“
    „Ein Haftbefehl ist indes nicht nur dann unverzüglich aufzuheben, wenn Verfahrensverzögerungen bereits eingetreten sind, sondern auch dann, wenn hinreichend deutlich absehbar ist, dass erhebliche Verfahrensverzögerungen bevorstehen (BVerfG, Beschluss vom 19.09.2007, 2 BvR 1850/07, juris Rn. 5 m.w.N.). So liegt der Fall hier.
    Der Kammervorsitzende legt in seinem Vorlagebericht vom 4. April 2011 dar, dass eine Hauptverhandlung in vorliegender Sache „realistisch frühestens im September 2011 möglich“ – und damit im günstigsten Fall erst rund sieben Monate nach Anklageerhebung zu erwarten ist. Bis dahin befinden sich die Angeschuldigten mindestens elf Monate in Untersuchungshaft. Damit verzögert sich das Verfahren gegenüber dem üblichen Geschäftsgang um mindestens drei Monate, weshalb die Hauptverhandlung auch zum Zeitpunkt der Haftprüfung nach neun Monaten Untersuchungshaft noch nicht begonnen haben wird. Bei einer so langen Haft gilt für die Rechtfertigung der Haftfortdauer schon allgemein ein besonders strenger Maßstab. Hier kommt hinzu, dass die Haft auf Wiederholungsgefahr gestützt ist und in solchen Fällen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Bedeutung zukommt, wie schon daraus hervorgeht, dass § 122a StPO den Vollzug der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auf höchstens ein Jahr begrenzt. Nach diesem Maßstab ist die Verfahrensverzögerung nicht gerechtfertigt.“
    „Die Überlastung des Gerichts infolge einer Häufung anhängiger Sachen die schon länger dauert, rechtfertigt die Verzögerung nicht. Ein Beschuldigter darf nicht deshalb länger in Haft gehalten werden, weil dem Gericht die personellen Mittel fehlen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls erforderlich sind (BVerfG a.a.O. Rn. 6). Eine Überlastung kann eine Verfahrensverzögerung allenfalls dann rechtfertigen, wenn sie kurzfristig ist und weder voraussehbar noch vermeidbar war (vgl. Schultheis in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 121 Rn. 18 m. w. N.).“

    Damit betont das OLG, dass die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus gemäß § 121 I StPO nur in Ausnahmefällen aufrecht erhalten werden darf. Das OLG stellt klar, dass dabei nicht nur die bereits verstrichene Zeit beachtet werden muss, sondern auch die noch zu erwartende Zeit bis zum Urteil; dies gebiete das Beschleunigungsgebot. Nach Auffassung des OLG standen im vorliegen Fall deutliche Verzögerungen bevor, die dem Gericht auch bekannt waren. Daher sei die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht gerechtfertigt. Daher hat das OLG den Haftbefehl ausgehoben. Die Angeschuldigten waren zu entlassen.


  • Der Angeklagte wurde wegen Zwangsvollstreckungsvereitelung gemäß § 288 I StGB verurteilt. Gegen das Urteil legte er zunächst Berufung zum Landgericht ein. Gegen die Entscheidung des Landgerichts wandte sich der Angeklagte mit der Revision gemäß § 338 Nr. 5 StPO.

    Der Angeklagte rügte, dass sein Strafverteidiger während der Berufungsverhandlung nur teilweise anwesend war. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls war der Verteidiger an einem gesamten Tag und an einem Tag zum Teil nicht anwesend. In dieser Zeit wurden entscheidungserhebliche Verfahrensabschnitte durchgeführt. Das Landgericht hatte dabei auch noch schwierige Rechtsfragen bezüglich der Tatbestandsvoraussetzungen zu klären.

  • BGH, Beschluss vom 24.08.2011, Az.: 1 StR 276/11

    Das Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten am 1. Dezember 2010 wegen versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion unter Einbeziehung der Strafen aus einer weiteren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe sowie der Unterbringung wurden zur Bewährung ausgesetzt.

    Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein. Allerdings verstarb er, bevor eine Entscheidung ergehen konnte. Fraglich ist, wie in einem solchen Fall mit der Revision umgegangen werden soll.

    Dazu der BGH:
    „Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen (BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 – 4 StR 595/97, NJW 1999, 3644). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (BGH, Beschluss vom 5. August 1999 – 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2; Senat, Beschluss vom 10. Juli 2001 – 1 StR 235/01).“

    „Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO, die Entscheidung über die notwendigen Auslagen auf § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO. Das Rechtsmittel des Angeklagten erschien nicht aussichtsreich. Es wäre deshalb unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.
    Eine Entschädigung für die durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen (insbesondere Untersuchungshaft) ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen.“

    Somit stellt der BGH klar, dass das Verfahren in diesem Fall eingestellt wird. Die Verurteilung wird durch den Tod gegenstandslos, weshalb der BGH es nicht als notwendig erachtet, das Urteil aufzuheben. Anders ist es freilich in den Fällen, in denen der Verurteilte nicht (in Untersuchungshaft )verstirbt.

    Dann nämlich besteht ein berechtigtes Interesse an einer Aufhebung der Verurteilung.
    Zudem erläutert der BGH, dass die Staatskasse die Kosten für die Revision trägt. Allerdings können der Staatskasse nicht die notwendigen Auslagen des Verurteilten auferlegt werden.


  • Mit nicht rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth wurde der hier angeklagte Anwalt im Berufungsverfahren wegen versuchter Strafvereitelung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Außerdem wurde gegen ihn ein Berufsverbot für die Tätigkeit als Rechtsanwalt für die Dauer von drei Jahren verhängt. Mit weiterem Beschluss hat die Berufungskammer gegen den Angeklagten gemäß § 132a StPO ein vorläufiges Berufsverbot für die Tätigkeit als Rechtsanwalt verhängt.

    Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Beschwerde ein. Sein Strafverteidiger begründete die Beschwerde damit, dass kein dringender Tatverdacht für eine strafbare Handlung des Angeklagten bestehe. Die Verhängung des vorläufigen Berufsverbotes sei zudem unverhältnismäßig, da das sofortige Einschreiten nur zur Abwehr konkreter Gefahren geboten ist.

  • BGH, Beschluss vom 20. Juli 2011, Az.: 3 StR 44/11

    Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und den Maßstab für die Anrechnung in den Niederlanden erlittener Untersuchungshaft auf 1:1 bestimmt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen sowie materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Das Urteil wird aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    Der Angeklagte beanstandet in der Revision, dass das Landgericht über einen Beweisantrag nicht in der Hauptverhandlung, sondern erst im Urteil entscheiden hat. Dies verstößt gegen § 244 VI StPO.

    Der BGH hat in der Entscheidung klargestellt, dass es Entscheidungen gegeben hat, bei denen Beweisanträge nach einer gesetzten Frist als Indiz für eine Verschleppungsabsicht gewertet worden sind. Allerdings ermöglicht auch das in aller Regel nicht, über die Beweisanträge in der vorgeschriebenen Weise zu entscheiden. Eine Ausnahme bestünde lediglich im Fall unzähliger Beweisanträge, die eindeutig der Prozessverschleppung dienen sollen. Die Voraussetzungen für eine solche Annahme müssen aber eng sein.

    Dies sei im vorliegenden Fall aber nicht ersichtlich:

    „Das Urteil beruht auf dem Verfahrensfehler, da die Entscheidung ohne die Gesetzesverletzung möglicherweise anders ausgefallen wäre. Es ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte und sein Verteidiger den Vorwurf der Prozessverschleppung hätten entkräften oder weitere Anträge hätten stellen können, wenn sie den Ablehnungsgrund gekannt hätten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. April 1986 – 4 StR 161/86, NStZ 1986, 372; vom 7. Dezember 1979 – 3 StR 299/79 (S), BGHSt 29, 149, 152). Da sich die Kammer in ihren Beschlüssen im Wesentlichen mit der Verschleppungsabsicht der Verteidigung des Mitangeklagten befasste, konnten der Angeklagte und sein Verteidiger in der Hauptverhandlung nicht auf die erst in den Urteilsgründen genannten Gesichtspunkte, die sie betrafen, reagieren.“

    Damit stellt der BGH klar, dass Beweisanträge des Angeklagten und seines Strafverteidigers im Regelfall gemäß § 244 VI StPO durch einen in der Hauptverhandlung bekannt gemachten Gerichtsbeschluss beschieden werden müssen.

    Eine Ausnahme von § 244 VI StPO muss an enge Voraussetzungen geknüpft werden, die hier nicht vorlagen. Damit ist die Ablehnung des Beweisantrags durch Urteil nicht zulässig.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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