Sexualstrafrecht

  • Dies gilt vor allem bei einer Aussageänderung nach Einleitung von Ermittlungen wegen falscher uneidlicher Aussage.

    Bei Sexualdelikten gibt es neben der Aussage des Opfers häufig keine weiteren Beweise. Dies erschwert die Aufklärung der Tat für den erkennenden Richter. Solch eine „Aussage gegen Aussage“ -Situation hatte auch das Landgericht Bonn in einem Verfahren zu beurteilen. Der Angeklagte wurde wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen zu sieben Jahren Haft verurteilt. Die Strafverteidigung hatte anschließend das Urteil mit der Revision angefochten.

  • Möchte das Gericht dem Sachverständigen nicht folgen, muss es sich mit dessen Aussagen trotzdem auseinandersetzen.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Saarbrücken unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte soll seine damals 11-jährige Tochter mit seinem Finger im Scheidenbereich berührt haben.

  • BGH, Urteil vom 07.07.2011, Az.: 5 StR 192/11

    Der Angeklagte, der bereits mehrfach wegen Sexualstraftaten verurteilt wurde, musste sich erneut vor dem Landgericht Cottbus wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung verantworten. Der Angeklagte soll auf einem Friedhof eine Trauernde angegriffen und mit heruntergelassener Hose gewürgt haben. Erst als der Lebensgefährte der Geschädigten einschritt und den Angeklagten wegschubste, ließ er von seinem Opfer ab. Das Landgericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und ordnete die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an.
    Die Strafverteidigung wehrte sich mittels Revision gegen diesen Urteilsspruch.

    Der BGH gibt der Revision der Verteidigung dahingehend Recht, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht alle Umstände berücksichtigte, die für die strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung notwendig gewesen wären. Vor allem da die Vortaten mit größeren Abständen in den Jahren  1986, 1988, 1992, 1997 und 2002 erfolgten:

    „Gleichwohl kann der Senat im Ergebnis nicht eindeutig feststellen, dass auch die vom Bundesverfassungsgericht neu aufgestellten Verhältnismäßigkeitskriterien zweifelsfrei erfüllt sind, wenngleich dies keineswegs fernliegt. Die geforderte Schwere der drohenden Taten ist sicher gegeben. Auf die vom Bundesverfassungsgericht für Fälle rückwirkender Anwendung im Rahmen von § 66b oder § 67d StGB entwickelten nochmals deutlich strengeren Verhältnismäßigkeitskriterien (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 – 5 StR 52/11, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) kommt es hier nicht an.
    Die Zweifel ergeben sich aus den vom Landgericht im Rahmen seiner Gefährlichkeitsprüfung hervorgehobenen Umständen nicht unbeträchtlicher Zwischenräume zwischen den Taten und einer nicht feststellbaren Eskalation von deren Häufigkeit und Schwere (vgl. UA S. 45).“

    Somit müssen bei der strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung der Sicherungsverwahrung auch nicht unbeträchtliche Zwischenräume zwischen den Taten und einer nicht feststellbaren Eskalation der Taten berücksichtigt werden.
    Damit hat die Revision der Strafverteidigung Erfolg. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Cottbus zurückverwiesen.


  • Das Landgericht Landshut verurteilte einen Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tatmehrheit mit acht Fällen der (gemeinschaftlichen) Nötigung.

    So soll der Angeklagte sich mehrfach vom Geschädigten im Genitalbereich berühren haben lassen. Der Geschädigte handelte dabei unfreiwillig, da ein weiterer Mitangeklagter ihm mehrfach Schläge auf Nacken und Hinterkopf zufügte, um ihn zur Handlung zu nötigen. Alle Beteiligten waren zur Tatzeit Insassen einer Justizvollzugsanstalt.

  • Der Mordfall Lena ging wochenlang durch alle Medien und sorgte für viel Wirbel. Das elfjährige Mädchen wurde in einem Parkhaus in Emden am 24. März vergewaltigt und anschließend ermordet. Eine ganze Stadt trauerte und zeigte sich bestützt über diese Tat.

    Gegen den 18-jährigen Beschuldigten ist nun die Anklage erhoben worden von der Staatsanwaltschaft Aurich. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 1. April in der Untersuchungshaft und soll zudem bereits Ende des vergangenen Jahres versucht haben, eine Joggerin zu vergewaltigen. Diese konnte sich jedoch gewaltvoll wehren und dem Täter entkommen.

  • Ein Horror für jede Eltern: Im Hildesheimer Hallenbad soll ein Mann am Sonnabend ein neunjähriges Mädchen schwer sexuell missbraucht haben. Zuvor sprach der Täter beide Kinder an einer Wasserrutsche an und überredete diese, ihn zu den Unkleidekabinen zu begleiten. Dort soll er sich an einem der beiden Mädchen vergangen haben. Die Eltern waren zum Tatzeitpunkt nicht in der Nähe.

  • Das Landgericht Bochum hat einen 50-jährigen Mann wegen sechsfacher Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Mann seine mittlerweile 26-jährige Tochter mehrfach vergewaltigt, als sie zwischen 14 und 16 Jahre alt gewesen ist.

    Der bereits mehrfach vorbestrafte Angeklagte leugnete die Vorwürfe bis zuletzt.

    Das Gericht führte in der Urteilsbegründung aus, dass die Taten von besonders roher Gewalt geprägt waren und der Angeklagte seiner Tochter zu schweren sexuellen Handlungen gezwungen hatte.

    Das Opfer hatte im letzten Jahr Anzeige erstattet und trat im Prozess als Nebenklägerin auf. Die Strafverteidigung kündigte bereits die Revision an.

    ( Quelle: Der Westen online vom 28.06.2012 )


  • Das Landgericht Kiel hat einen ehemaligen Anhänger der Rocker-Szene unter anderem wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, Zuhälterei, schwerer Körperverletzung sowie versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt.

    Nach den Feststellungen des Gerichts war er Angeklagte für Angriffe auf ehemalige Mitglieder oder Mitglieder anderer Gruppierungen mitverantwortlich. Zudem soll er zwei Frauen der Prostitution zugeführt haben.
    Im Prozess sagte der Angeklagte über innere Strukturen der Hells Angels aus. Seine Aussagen führten unter anderem zu großen Razzien. Aus diesem Grund befindet sich der Angeklagte momentan im einen Zeugenschutzprogramm.
    Die Staatsanwaltschaft hatte zuvor eine Freiheitsstrafe von vier Jahren gefordert. Die Strafverteidigung forderte eine Strafe von maximal drei Jahren, insbesondere wegen seiner Rolle als Hauptbelastungszeuge.

    ( Quelle: Hamburger Abendblatt online vom 15.06.2012 )


  • Vor dem Amtsgericht Waiblingen (Baden-Württemberg) mussten sich geistig behinderten zwei Männer verantworten.
    Laut Anklage sollen die beiden Männer im letzten Jahr eine junge Frau, die mit den Angeklagten zusammen in einer Einrichtung lebt, zunächst bedrängt haben. Anschließend sollen sie versucht haben, das mutmaßliche Opfer auszuziehen und sie dabei an Brüsten und Scheide berührt haben.

    Im Prozess schwiegen die beiden Angeklagten. Das mutmaßliche Opfer hatte Schwierigkeiten sich an das Geschehen zu erinnern und eine klare Aussage zu machen. So deckten sich die Angaben im Verfahren nicht mit denen, die die Frau gegenüber der Polizei machte.

    Die Staatsanwaltschaft ging dabei von einem besonders schweren Fall der sexuellen Nötigung aus.
    Dem folgte das Gericht, verhängte aber wegen der Einschränkung der Schuldfähigkeit keine Jugendstrafe. Vielmehr müssen die Männer 60 Stunden gemeinnützige Arbeit ableisten und zusätzlich mindestens drei Beratungsgespräche bei der Anlaufstelle gegen sexualisierte Gewalt wahrnehmen.

    ( Quelle: Stuttgarter Zeitung online vom 08.06.2012 )


  • Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 084/2012 vom 11.06.2012

    Wie der Bundesgerichtshof gestern per Pressemitteilung bekannt gab, müssen im Prozess vor dem Landgericht Bochum gegen einen Lehrer einer Realschule, der sich wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwölf Fällen zu verantworten hat, die Missbrauchsvorwürfe erneut verhandelt werden. Die bisher getroffenen Feststellungen genügen demnach für eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nicht. Die Entscheidung wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    Auszug aus der Pressemitteilung:

    Missbrauchsvorwürfe gegen Realschullehrer müssen neu verhandelt werden

    Das Landgericht Bochum hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

    Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte Lehrer an einer Realschule, an der er außerdem für das Deutsche Rote Kreuz Schülerinnen und Schüler im Rahmen einer freiwilligen Arbeitsgemeinschaft zu Schulsanitätern ausbildete. Daneben leitete er außerhalb der Schulzeit bis Ende 2010 für das Deutsche Jugend-Rot-Kreuz (DJRK) Gruppenstunden. Zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten, die Schülerin an derselben Realschule war, die der Angeklagte aber weder als Klassen- noch als Fachlehrer, sondern nur in Vertretungsfällen unterrichtete und die sowohl an der vom Angeklagten angebotenen schulischen Arbeitsgemeinschaft als auch an den von ihm geleiteten Gruppenstunden des DJRK teilnahm, entwickelte sich im Jahre 2010 eine enge persönliche Beziehung. Zwischen Oktober 2010 und März 2011 kam es in zwölf Fällen zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen zwischen dem Angeklagten und der damals 14 bzw. 15 Jahre alten Geschädigten.

    Auf die Revision des Angeklagten hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil mit Ausnahme der zu den einzelnen sexuellen Handlungen getroffenen Feststellungen aufgehoben und das Verfahren an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die bisherigen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nicht. Zwar ist das Landgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass sich das für die Tatbestandsverwirklichung erforderliche Obhutsverhältnis eines Lehrers zu seiner Schülerin nicht nur aus der Stellung als Klassen- oder Fachlehrer ergeben, sondern auch durch Aufsichtstätigkeiten oder die Betreuung im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften entstehen kann; der Bundesgerichtshof hat jedoch seine Rechtsprechung bekräftigt, dass maßgebend für das Vorliegen eines solchen Verhältnisses die konkreten Umstände im Einzelfall sind, aus denen sich die Zuweisung eines Schülers an einen bestimmten Lehrer ergeben muss. Die hierzu vom Landgericht getroffenen Feststellungen, aus denen weder der Umfang der Vertretungstätigkeit des Angeklagten in der Klasse der Geschädigten noch Art, Ausmaß und Dauer der Betreuung im Rahmen des Schulsanitätsdienstes oder Einzelheiten zur – ohnehin nur bis Ende 2010 geleiteten – DJRK-Jugendgruppe erkennbar sind, reichen danach nicht aus. Die Sache bedarf daher einer erneuten Verhandlung.

    4 StR 74/12 – Beschluss vom 25. April 2012

    Landgericht Bochum – II 5 KLs 36 Js 115/11 46/11 – vom 5. September 2011


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