Sexualstrafrecht

  • Weiß der Täter nichts von den Umständen, aufgrund derer die Geschädigte in eine hilflose Lage geraten ist, handelt er ohne Vorsatz.

    Das Landgericht Essen verurteilte den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten.

    Die Geschädigte wurde von einem gesondert Verfolgten aus ihrer polnischen Heimat nach Deutschland gelockt. Er versprach ihr in Deutschland gut entlohnte Arbeitsmöglichkeiten. Tatsächlich musste die Frau jedoch im Haushalt der Familie aushelfen. Dabei soll der gesondert Verfolgte die Frau mehrfach vergewaltigt haben.

    Der Angeklagte lernte die Frau bei einem Besuch der Familie kennen. Dabei konnte das Landgericht jedoch nicht feststellen, dass der Angeklagte von den vorherigen sexuellen Übergriffen und Drohungen wusste.

    Der Angeklagte und der gesondert Verfolgte lockten die Geschädigte in die Wohnung des Angeklagten. Dort gaben sie der Frau eine Marihuana-Zigarette, um später mit ihr den Geschlechtsverkehr durchzuführen. Obwohl sie auch anschließend erklärte, dass sie das nicht wolle, führten beide Männer gleichzeitig den Geschlechtsverkehr mit ihr durch. Die Frau wehrte sich nach ihrer anfänglichen Weigerung nicht weiter. Sie hielt es aufgrund ihrer Ortsunkundigkeit, der Anonymität in dem großen Wohnblock, ihrer herabgesetzten körperlichen Funktionstätigkeit und ihrer fehlenden Kenntnisse der deutschen Sprache für sinnlos, sich weiter zu wehren.

    Die Strafverteidigung wehrt sich mit der Revision gegen die Verurteilung wegen Vergewaltigung. Das Landgericht nahm an, dass sich die Frau in einer objektiv schutzlosen Lage befunden hätte, da sie keine effektiven Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten besaß. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jedoch bezüglich des Vorsatzes des Angeklagten erhebliche Bedenken:

  • Stimmen Spuren bei einer DNA-Reihenuntersuchung teilweise überein, dürfen die Behörden die Ermittlungen nicht auf den Verwandtenkreis ausweiten

    Nach einer Vergewaltigung einer 27-Jährigen führten die Ermittler eine molekulargenetische Reihenuntersuchung im Sinne des § 81h StPO durch. Ungefähr 2400 Männer gaben freiwillig DNA-Proben ab. Darunter auch der Vater und Onkel des späteren Angeklagten. Diese DNA-Proben zeigten einige Übereinstimmungen mit der Tatspur, stimmte jedoch nicht vollständig überein. Aufgrund dieses Fundes wussten die Ermittler, dass es ein Verwandter der beiden Männer sein könnte. Daraufhin wurde der jugendliche Angeklagte ermittelt, zwangsweise eine DNA-Entnahme angeordnet und später vom Landgericht Osnabrück wegen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt.

    Die Revision des Angeklagten richtet sich nun gegen dieses Vorgehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt, dass die verwandtschaftliche Beziehung zwischen dem mutmaßlichen Täter und den freiwilligen Spendern nicht als verdachtsbegründend gegen den Angeklagten verwendet werden durfte. Denn der § 81h Abs. 1 StPO erlaubt den Abgleich nur soweit, wie es für die Feststellung erforderlich ist, ob die Spende mit der Tatspur identisch ist. Die anschließende Anordnung, dass der nun Angeklagte seine DNA abgeben musste, war demnach rechtswidrig, weil sie sich auf den Verdacht durch die DNA-Spur der Verwandten stütze.

    In diesem konkreten Fall führt dies aber nicht zu einem Verwertungsverbot. Der Umgang mit sogenannten Beinahtreffern war rechtlich bisher ungeklärt. Daher haben die Ermittlungsbehörden die Gesetze nicht willkürlich missachtet. Aus diesem Grund wiegt der Verstoß nicht so schwer, dass das Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung zurücktreten muss.

    Damit untersagt der BGH zwar grundsätzlich das Verwenden von Beinahtreffern zur Ermittelung des Täters in der Verwandtschaft. In diesem konkreten Fall führt das Vorgehen aber ausnahmsweise nicht zu einem Beweisverwertungsverbot.

    BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012, Az.: 3 StR 117/12


  • Das Einvernehmen des Opfers mit sexuellen Handlungen schließt einen sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses nicht aus.

    Dem 57-jährigen Angeklagten wurde vorgeworfen, als Heilpraktiker sexuelle Handlungen an einer Patientin vorgenommen zu haben. Die Frau gab sich beim Heilpraktiker aufgrund eines unerfüllt gebliebenen Kinderwunsches in Behandlung. Dabei wurde der „Vaginalraum“ der Patientin durch Finger des Heilpraktikers „mobilisiert“. Zusätzlich versuchte der Heilpraktiker sein Glied in den Mund der Patientin einzuführen. Die Frau war damit jedoch nicht einverstanden und drehte den Kopf weg. Einer anderen Patientin, die wegen Migräne kam, biss der Angeklagte völlig unerwartet in die unbekleidete linke Brust. Mit einer weiteren Patientin führte der Angeklagte mehrfach einvernehmlich ungeschützten Geschlechtsverkehr durch.

    Das Landgericht Münster verurteile den Angeklagten wegen dem versuchten Oralverkehr und dem Biss in der Brust wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses. Bezüglich der restlichen Taten (Geschlechtsverkehr) mochte das Landgericht keine Strafbarkeit erkennen, da die Frauen ihr Einverständnis erteilt hätten.

    Gegen die Verurteilung legte sowohl die Strafverteidigung als auch die Staatsanwaltschaft Revision ein.

  • Im Berufungsprozess vor dem Landgericht Aurich ging es um einen schweren sexuellen Missbrauch an einer widerstandsunfähigen Person in der Kaserne in Leer. Ein 26-jähriger, ehemaliger Soldat soll eine Soldatin sexuell missbraucht haben. Die Zeugin sagte aus, dass sie nach einer Feier betrunken eingeschlafen sei. Als sie wieder aufwachte, spürte sie Schmerzen im Unterleib und sah den Angeklagten, wie er sie im Intimbereich berührte. Die Soldatin soll einem weiteren Kameraden später per SMS mitgeteilt haben, dass der jetzige Angeklagte sie vergewaltigt hätte.

    Die gynäkologische Untersuchung stellte Blutspuren und eine Verletzung im Genitalbereich fest. Spermaspuren wurden nicht gefunden. Unter den Fingernägeln des Angeklagten fand sich DNA der Soldatin. Die Gerichtsmedizin geht von einem maximalen Blutalkoholgehalt von 1,5 Promille beim Angeklagten und 0,5 Promille bei dem mutmaßlichen Opfer aus.

    Die Strafverteidigung ging dagegen von einvernehmlichen sexuellen Handlungen aus. Da der Angeklagte jedoch in einer Beziehung sei, erkannte dieser später, er würde diese aufs Spiel setzten, wenn er weiter machen würde. Daraufhin brach er sein Handeln und den sexuellen Kontakt ab und kleidete die Soldatin wieder an. Vor allem dieses Verhalten spreche, so die Verteidigung, gegen eine Vergewaltig, da er mit dem Ankleiden das Aufwecken der Frau riskierte. Daher forderte die Strafverteidigung auch einen Freispruch.

    Die Staatsanwaltschaft sah dagegen den schweren sexuellen Missbrauch an einer widerstandsunfähigen Person als gegeben an und forderte zwei Jahre und zehn Monate Freiheitsstrafe. Die Anwältin der Nebenklägerin forderte eine Bewährungsstrafe von zwei Jahren. Das Gericht stellte dagegen fest, dass die Schilderungen aller Beteiligten sehr weit auseinander gehen würden. Eine Gewissheit was genau in der Tatnacht geschah, konnte das Gericht nicht aufklären. Aus diesem Grund war der Angeklagte nach dem „In dubio pro reo“-Grundsatz freizusprechen.


    Autor des Beitrags ist Rechtsanwalt für Strafrecht & Strafverteidiger Dr. Böttner, Anwaltskanzlei aus Hamburg und Neumünster. Weitere Gerichtsentscheidungen und allgemeine Informationen zum Strafrecht und der Strafverteidigung finden Sie auf der Kanzlei-Homepage.

  • Ist das „Lecken“ einer Geschädigten nicht mit dem Eindringen in den Körper verbunden, handelt es sich nicht um eine Vergewaltigung.

    Die Angeklagten wurden wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung vom Landgericht Dessau-Roßlau verurteilt. Das Landgericht stellte fest, dass die beiden Angeklagten die behinderte Frau über mehrere Wochen misshandelten und demütigten. Dabei erzwang einer der Angeklagten den Oralverkehr mit dem Opfer. Dies war verbunden mit einem Eindringen in den Körper und damit eine Vergewaltigung im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB.

  • Entscheidet sich jemand bewusst keinen Widerstand zu leisten, da er die Konsequenzen fürchtet, ist er nicht Widerstandsunfähig im Sinne des § 179 StGB

    Der Angeklagte arbeitete als psychologischer Psychotherapeut. Dabei kam es in drei Fällen zu sexuellen Handlungen mit einer Patientin, die sich aufgrund von Angst und depressiven Störungen in seiner Behandlung befand. Im Rahmen der Therapie überzeugte der Angeklagte die Frau, dass Körperkontakt notwendig sei. Ebenfalls nahm die Zeugin die Rolle als Kind ein, während der Angeklagte ihre Mutter darstellte.

    Das Landgericht Bielefeld nahm einen sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit dem schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person an. Die Widerstandsunfähigkeit der Zeugin ergab sich daraus, dass sie sich nicht zu wehren vermochte, da sie ihre „Mutter“ nicht verlieren wollte.
    Gegen das Urteil richtete sich die Strafverteidigung mit der Revision. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hat bezüglich der Widerstandsunfähigkeit der Betroffenen seine Bedenken. Dazu führte der Generalbundesanwalt aus, dem sich der Senat anschloss:

    „Dass sie sich dafür entschieden hat – wenn auch aus krankhaft bedingter Existenzangst – keinerlei Widerstand zu äußern [und zu leisten], zeigt aber, dass die Nebenklägerin eine Abwägung vorgenommen, mithin ein Willensbildungsprozess stattgefunden hat. Der Umstand, dass sie in ihrer Entscheidung „nicht frei gewesen“ sei (UA S. 37), steht dem nicht entgegen. Denn er bedeutet lediglich, dass der zu erwartende Behandlungsabbruch für die Nebenklägerin einen derart großen (vermeintlichen) Nachteil dargestellt hätte, den sie für sich nicht in Kauf nehmen wollte.“

    Aus diesem Grund kann nicht von einer Widerstandsunfähigkeit im Sinne des § 179 Abs. 1 StGB ausgegangen werden. Der BGH hebt daher die Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in drei Fällen auf. Dies führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruches. Im Umfang der Aufhebung muss sich eine andere Strafkammer des Landgerichts erneut mit der Sache beschäftigen.

    BGH, Beschluss vom 10. August 2011, Az.: 4 StR 338/11


  • Der Verurteilte wurde vom Landgericht Kassel wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

    Die Strafverteidigung richtet dagegen die Revision.

  • Ein Gutachten zum Bestehen eines Hanges im Sinne von § 66 StGB ist kein Gutachten über den Geisteszustand.

    Der Angeklagte stand wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern vor dem Landgericht Mönchengladbach. Dabei ging es auch um die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Das Gericht berücksichtigte bei der Feststellung, ob der Angeklagte einen Hang zu erheblichen Straftaten habe. Auch die Vorstrafen des Angeklagten, die bereits aus dem Bundeszentralregister getilgt waren, waren zu berücksichtigen. Dagegen richtet die Strafverteidigung die Revision.

  • Bei einer Aussage gegen Aussage Situation muss eine besondere Glaubwürdigkeitsprüfung erfolgen.

    Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, dass er die fünfjährige Tochter einer Bekannten vergewaltigt haben sollte. Das Landgericht Berlin verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Dagegen richtete sowohl die Strafverteidigung als auch die Staatsanwaltschaft die Revision.

    Im Laufe des Ermittlungsverfahrens änderte das Mädchen mehrfach ihre Aussage. So sprach es mal von einem vaginale und mal von einem analen Geschlechtsverkehr. Auch gab sie als Tatort mal den Tisch neben der Couch an und mal den Küchentisch. Die sachverständige Zeugin erklärte diese Abweichungen damit, dass junge Kinder noch eine wenig ausgeprägte körperliche Wahrnehmung hätten und daher After und Vagina verwechseln könnten. Bezüglich des Tatortes können Abweichungen aufgrund des jungen Alters und der relativ lange zurückliegenden Tat entstanden sein. Insgesamt hielt das Gericht, auf Grundlage der Sachverständigen, das Mädchen für glaubwürdig.
    Bezüglich zweier weiteren Taten sprach das Landgericht den Angeklagten frei. Das Landgericht führte aus, dass es zwar überzeugt sei, dass es zu weiteren Taten kam, die Aussage des Mädchens aber nicht hinreichend konstant sei.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) kritisiert, dass das Landgericht die Fälle direkt nebeneinander stell, jedoch die Glaubwürdigkeit unterschiedlich würdigt. Warum genau die Aussage bezüglich der ersten Fälle glaubwürdiger war, als in den letzteren Fällen, erklärt das Landgericht nämlich nicht. Da ein Angeklagter in einer „Aussage gegen Aussage“-Situation nur wenige Verteidigungsmöglichkeiten besitzt, muss hier eine besondere Glaubwürdigkeitsprüfung erfolgen:

    „Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände in seine Überlegungen einbezogen hat. Dies gilt insbesondere, wenn der einzige Belastungszeuge in der Hauptverhandlung seine Vorwürfe ganz oder teilweise nicht mehr aufrechterhält oder der anfänglichen Schilderung weiterer Taten nicht gefolgt wird (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 158 f. mwN). Dann muss das Tatgericht jedenfalls regelmäßig außerhalb der Zeugenaussage liegende gewichtige Gründe nennen, die es ihm ermöglichen, der Zeugenaussage im Übrigen dennoch zu glauben.“

    Damit hat sowohl die Revision der Strafverteidigung als auch der Staatsanwaltschaft Erfolg. Der BGH verweist die Sache zurück an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurück.

    BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2012, 5 StR 316/12


  • Die bloße Kenntnis vom Inhalt reicht für eine Verurteilung nach § 4 GewSchG (Gewaltschutzgesetz) nicht aus.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Bielefeld zu fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Neben einer Vergewaltigung und dem unerlaubten Führen einer Schusswaffe in Tateinheit mit Bedrohung, wurde auch berücksichtigt, dass er gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG verstoßen hätte. Dagegen richtet die Strafverteidigung ihre Revision.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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