Strafverteidigung

  • Wird aus einer Geld- und einer Freiheitsstrafe eine Gesamtgeldstrafe gebildet, so verstößt dies gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG.

    In einem Berufungsverfahren wegen Nachstellung vor dem Landgericht Berlin trafen Strafkammer, Strafverteidigung, Angeklagter und Staatsanwaltschaft eine Absprach nach § 257c StPO. Darin wurde festgelegt, dass der geständige Angeklagte, unter Heranziehen einer anderen Verurteilung über zwei mal zwei Monate Freiheitsstrafe ohne Bewährung, eine Geldstrafe zwischen 180 und 220 Tagessätzen zu erwarten hat. So wurde der Angeklagte dann auch zu 200 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt.

    Die Staatsanwaltschaft legte daraufhin Revision ein und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Kammergericht Berlin folgt den Bedenken der Staatsanwaltschaft. Bei der Bildung einer Gesamtstrafe ist nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB beim Zusammentreffen von Strafen verschiedener Art die schwerere Strafe zu erhöhen. Da in diesem Fall die Freiheitsstrafe die schwerere Strafe ist, wäre somit die Freiheitsstrafe zu erhöhen gewesen. Gebrauch von der Ausnahme nach § 53 Abs. 1 Satz 2 StGB hat das Gericht nicht gemacht. Aus diesem Grund war die Absprache nicht nur rechtswidrig, sondern sogar verfassungswidrig:

    „§ 257c StPO eröffnet keinen über die gesetzlich zulässige Regelung hinausgehenden Verhandlungsspielraum. Sind Rechtsfolgen gesetzlich ausgeschlossen, können sie auch auf der Grundlage einer Verständigung nicht angeordnet werden. Vereinbart werden kann nur, was gesetzlich zulässig ist. Dabei ist anzumerken, dass vorliegend die Bildung einer Gesamtgeldstrafe nicht nur einfachrechtlich gesetzes-, sondern wegen Verstoßes gegen das aus Art. 3 Abs.1 GG folgende Willkürverbot sogar verfassungswidrig ist.“

    Daher war die Berufungsbeschränkung unwirksam. Ebenfalls ist das Geständnis des Angeklagten nach § 257c Abs. 4 StPO unverwertbar. Der Senat hebt das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.

    KG Berlin, Urteil vom 23. April 2012, Az.: (3) 121 Ss 34/12 (28/12)


  • Ein planerisches Vorgehen nach einer längeren Zeit der Demütigung schließt eine Affekthandlung nicht aus.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Limburg an der Lahn wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. In einem gemeinsamen Urlaub hat der griechischstämmige Angeklagte seine griechische Frau erdrosselt.

    Die Ehefrau hatte den Arbeitslosen bereits seit Jahren gedemütigt. So beschimpfte sie ihn öfters im Beisein Dritter als „Waschlappen“ und warf ihm vor, „kein richtiger Mann“ zu sein. Auch erwähnte sie mehrfach, dass sie sich scheiden lassen und nach Griechenland zurückkehren möchte.

    Als es in einem Urlaub erneut zum Streit kam, bei dem die Frau den Angeklagten ohrfeigte und ankündigte, mit einem neuen Partner und den gemeinsamen Kindern nach Griechenland zu ziehen, nahm der Angeklagte seinen Gürtel und erdrosselte seine Ehefrau. Nach drei Minuten ließ er von ihr ab, erbrach sich, wechselte seine blutverschmierte Hose und verließ die Ferienwohnung. Aufgrund seines auffälligen Verhaltens wurde er am Hauptbahnhof von der Bundespolizei festgenommen.

    Das Landgericht verneinte hier einen schuldrelevanten Affekt, der zu einer verminderten Schuldfähigkeit führen könnte. Dagegen richtet die Strafverteidigung die Revision. Der Bundesgerichtshof (BGH) teilt die Bedenken der Strafverteidigung.

  • Beruft sich ein Zeuge auf Erinnerungslücken, muss das Landgericht erforschen, ob der Zeuge Fragen bezüglich dieses Themas gezielt vermeiden möchte.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Hagen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Widerstandsunfähigen zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt. Nach Überzeugung des Landgerichts habe der Angeklagte mit der Lebensgefährtin seines Bruders in ihrem Bett eine DVD geschaut. Als die junge Frau einschlief, vermutlich auch aufgrund einer überdosierten Einnahme von Antidepressiva, soll der Angeklagte sie entkleidet und mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen haben. Als die Frau aufwachte, ließ er sofort von ihr ab. Die Frau vertraute sich ihrem Lebensgefährten erst an, als sie erfahren hatte, dass sie schwanger sei.

    Dagegen wehrte sich die Strafverteidigung mit der Revision.

  • Ein besonderer Umstand, der eine Aussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB erlauben würde, kann auch die positive Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB sein.

    Das Landgericht Lüneburg verurteilte den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten. Die Strafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt, da das Landgericht weder in der Person des Angeklagten noch in der Tat besondere Umstände erkannte, die für eine Aussetzung zur Bewährung sprechen würden. Dagegen richtet die Strafverteidigung die Revision.

    Die Revision hat Erfolg.

  • Ist die schwere körperliche Misshandlung bereits vor der Vergewaltigungshandlung beendet, so ist die Qualifikation des § 177 Abs. 4 Nr. 2a StGB nicht erfüllt.

    Der Angeklagte wurde wegen besonders schwerer Vergewaltigung vom Landgericht Bielefeld zu acht Jahren mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt. Nach Überzeugung des Landgerichts stritt sich der Angeklagte mit seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau. Als die Frau ihm ein Glas Wodka ins Gesicht schüttete, verprügelte er die Geschädigte, bedrohte sie mit einem Küchenmesser und verletzte sie an der Hand. Anschließend warf er das Messer weg und vollzog mit der Geschädigten, die nicht mehr in der Lage war sich zu wehren, den Geschlechtsverkehr.

    Das Landgericht verneinte in diesem Fall die Qualifikation des Einsatzes einer Waffe nach § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB, weil der Täter die Waffe nicht mehr bei der Vergewaltigung verwendet habe. Gleichzeitig bejahte das Landgericht jedoch die Qualifikation wegen einer schweren körperlichen Misshandlung nach § 177 Abs. 4 Nr. 2a StGB. Dagegen richtet die Strafverteidigung ihre Revision.

  • Ausländer haben nicht automatisch eine schlechte Sozialprognose bezüglich der Aussetzung zur Bewährung gemäß § 52 StPO.

    Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Dabei wurde die Freiheitsstrafe vom Landgericht Köln nicht zur Bewährung ausgesetzt, da das Gericht für den Angeklagten eine schlechte Sozialprognose stellte. Dagegen richtete die Strafverteidigung die Revision.

  • Beruft sich ein Zeuge in der Hauptverhandlung nach erstmaliger Belehrung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht, dürfen frühere Vernehmungen nur dann verwertet werden, wenn der Zeuge dem ausdrücklich zustimmt.

    Vor dem Landgericht Gera wurde dem Angeklagten schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in 111 Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, vorgeworfen. Das Landgericht sah seine Schuld als bewiesen an und verurteilte ihn zu 13 Jahren Freiheitsstrafe.

    Das Landgericht hatte dazu auch die drei Töchter des Angeklagten, die nach der Urteilsfeststellung die Geschädigten sind, als Zeuginnen vernommen. Die Töchter beriefen sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO. Nach Entlassen der Zeuginnen wurde die richterliche Vernehmung der Zeuginnen verlesen.

    Hiergegen richtet sich die Revision der Strafverteidigung.

  • Eine silber-beige-farbene Pistole ist weder eine silberne, noch eine beige-farbene Pistole.

    Dem Angeklagten wurden drei schwere räuberische Erpressungen vorgeworfen. Das Landgericht Bückeburg verurteilt ihn in allen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten und ordnete die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an.

    In zwei Fällen soll der Täter eine silberne Pistole genutzt haben, in einem weiteren Fall eine beige Pistole. Beim Angeklagten wurde eine „silber-beige-farbene“ Pistole gefunden. Daraus schloss das Landgericht, dass der Angeklagte Täter in allen drei Fällen gewesen sein musste. Dagegen richtet sich die Revision der Strafverteidigung erfolgreich. Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht dies ähnlich wie die Strafverteidigung:

    „Dies steht im unauflösbaren Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils, nach denen der Täter im Fall II.3 der Urteilsgründe eine beigefarbene und im Fall II.1 der Urteilsgründe eine silberne Pistole verwendete. Mit der Verwendung einer – indes in keinem Fall festgestellten – „silber-beige-farbenen“ Pistole hat das Landgericht in seiner „Gesamtwürdigung“ auch begründet, dass es sich bei allen Taten um denselben Täter gehandelt haben müsse, obwohl es auch im Fall II.2 der Urteilsgründe die Verwendung einer silbernen Pistole festgestellt hat.“

    Auch begründete das Landgericht die Täterschaft damit, dass er einen grauen Kapuzenpulli mit schwarzen Querstreifen getragen hätte. Dabei wurde zuvor festgestellt, dass der Täter in einem Fall einen beigefarbenen und in einem anderen Fall einen grauen Kapuzenpulli trug.

    Daher hat die Revision der Strafverteidigung Erfolg. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    BGH, Beschluss vom 16. August 2012, Az.: 3 StR 322/12


  • Äußeres Tatverhalten hat lediglich eine Indizwirkung für das innere Hemmungsvermögen.

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht Mühlhausen wegen Totschlags an seiner Lebensgefährtin zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Dagegen richtete die Strafverteidigung die Revision.

    Das Landgericht hat beim Angeklagten eine verminderte Einsichtsfähigkeit und aufgrund eines vorhanden hirnorganischen Psychosyndroms auch eine verminderte Steuerungsfähigkeit angenommen. Eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit schließt das Gericht jedoch aus und beruft sich dabei auf einen Sachverständigen. Dieser führte an, dass das Vor- und Nachtatverhalten des Angeklagten bezüglich der äußerlichen Gesichtspunkte nach gesteuertem Verhalten aussah.
    Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt dagegen klar, dass die Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB bezogen auf die Tathandlung geprüft werden muss. Äußeres Verhalten kann lediglich indiziell herangezogen werden. In diesem speziellen Fall drängt sich solch eine Indizwirkung jedoch nicht auf:

    „Denn für das spezifische Zustandsbild eines hirnorganischen Psychosyndroms mit abnormer Reaktion schon auf geringe Mengen von Alkohol, einem charakteristischen „Haften am Affekt“ und anschließender Amnesie ist der Umstand, dass der Täter äußerlich ruhig und zielstrebig vorgeht, allenfalls von geringem Indizwert für das tatsächlich gegebene Bild des inneren Hemmungsvermögens. Dass der Angeklagte „gesteuert“ seinen Revolver geholt und geladen, das Tatopfer ohne erkennbare emotionale Regung zunächst angeschossen und dann mit einem – von ihm als „Fangschuss“ bezeichneten – zweiten Schuss vor zwei Zeugen erschossen und die Waffe danach sorgfältig wieder verwahrt hat, hat in seinem äußeren Ablauf, gerade auch aufgrund dieser sehr ungewöhnlichen Umstände, keinen ohne weiteres erkennbaren Erklärungswert für die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten.“

    Aus diesem Grund wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Revision hatte damit Erfolg.

    BGH, Beschluss vom 24. Juli 2012, Az.: 2 StR 82/12

  • Die Richter des Landgerichts Halle mussten sich mit einem suspendierten Kollegen aus Dessau befassen. Ihm wurden Urkundenfälschung und Strafvereitelung im Amt vorgeworfen. Der 61-jährige Richter am Landgericht Dessau-Roßlau soll zwischen April 2005 und August 2007 in fünf Fällen die schriftlich ausgefertigten Urteile nachträglich überarbeitet haben.

    Der Richter gestand, dass er unfertige Urteile innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist zur Geschäftsstelle gereicht hatte. Anschließend ergänzte und überarbeitete er die Urteile und lies die unvollständigen Urteile damit vervollständigen. Durch das Abliefern der unfertigen Urteile wurde den Verurteilten die Chance der Revision genommen. Denn ist ein Urteil nicht innerhalb von fünf Wochen zur Akte gereicht, ist das Urteil in der Revision aufzuheben.

    Das Landgericht Halle sah in diesem Verhalten zwar eine Rechtsverletzung, jedoch hätte es nicht die erforderliche Schwere erreicht, um als Rechtsbeugung angesehen zu werden. Der Angeklagte hatte weder Urteilstenor noch den Sachverhalt verfälscht. Aus diesem Grund liegt auch der für eine Rechtsbeugung notwendige erhebliche Unrechtsgehalt nicht vor.

    Die Staatsanwaltschaft hatte eine zweijährige Bewährungsstrafe gefordert, die Strafverteidigung plädierte auf Freispruch. Letzterem kam das Landgericht Halle auch nach und sprach den Richter frei. Die Staatsanwaltschaft hat bereits angekündigt, ihrerseits die Revision einzulegen.

    ( LG Halle, 10.10.2012 – 3 KLs 16/12 )


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Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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