BGH: Eine positive Sozialprognose ist auch bei Freiheitsstrafen von über einem Jahr zu berücksichtigen

Ein besonderer Umstand, der eine Aussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB erlauben würde, kann auch die positive Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB sein.

Das Landgericht Lüneburg verurteilte den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten. Die Strafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt, da das Landgericht weder in der Person des Angeklagten noch in der Tat besondere Umstände erkannte, die für eine Aussetzung zur Bewährung sprechen würden. Dagegen richtet die Strafverteidigung die Revision.

Die Revision hat Erfolg.

Der Bundesgerichtshof (BGH) vermisst vor allem Ausführungen zur Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB, die vorrangig zu prüfen sei. Denn eine positive Sozialprognose kann ein nach § 56 Abs. 2 StGB zu berücksichtigender Faktor sein.

Die Erwägung, dass „keine besonderen Umstände zu erkennen“ seien, nach denen eine Strafaussetzung „geboten wäre“, gibt zudem Anlass zu der Besorgnis, dass das Landgericht bei seiner versagenden Entscheidung zu hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB gestellt haben könnte.

Aus diesem Grund wird die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

BGH, Beschluss vom 28. August 2012, Az.: 3 StR 305/12

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