Strafrecht Blog

  • Das Bundesverfassungsgericht hat den Weg für die umstrittene deutsche Griechenland-Hilfe frei gemacht. Der am 07.05.2010 von fünf Klägern eingereichte Eilantrag auf Verfassungsbeschwerde gegen die Griechenland-Subventionen wurde vom Bundesverfassungsgericht als unbegründet abgewiesen.
    „Das Bundesverfassungsgericht hat keine hinreichenden Anhaltspunkte, die zu der Annahme zwingen, dass die währungs- und finanzpolitische Einschätzung der Bundesregierung fehlerhaft ist“, heißt es in der Entscheidung.
    (Quelle FAZ vom 10.05.2010 Nr. 107, S. 12)

    Die vorherige Meldung vom 8.05.2010:

    Fünf Kläger, darunter die Ökonomen Wilhelm Hankel und Joachim Starbatty sowie der Rechtswissenschaftler Karl Albrecht Schachtschneider, haben Klage beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gegen die die Griechenland-Subventionen eingelegt.

    Die Beschwerdeführer sehen mehrere Grundrechte verletzt. So sei ihr Wahlrecht gem. Art. 38 GG verletzt, da die Abgeordneten mit ihrer Zustimmung zum Gesetz die demokratischen Grenzen für die Übertragung von Hoheitsrechten auf die EU verletzt hätten, die ihnen die Verfassungsrichter im „Lissabon-Urteil“ gesetzt hätten. Zudem sei der „Lissabon-Vertrag“ verletzt, der eine gegenseitige Finanzhilfe verbiete. Übersei sei ihr Grundrecht auf Eigentum gem. Art. 14 GG verletzt, weil die EU nun keine Stabilitätsgemeinschaft mehr sei, sondern eine „Inflationsgemeinschaft“. Des Weiteren rügen sie eine Verletzung der Handlungsfreiheit gem. Art. 2 GG und des Sozialstaatsprinzips. Außerdem habe die EU nun die Schwelle zum Bundesstaat überschritten. Damit verliere Deutschland jedoch seine eigene Staatlichkeit, was nach Art. 146 GG nur durch eine Volksabstimmung beschlossen werden könne.

    Nun bleibt abzuwarten, ob die Verfassungsbeschwerde überhaupt zulässig ist und wenn ja, wie die Richter entscheiden werden.
    (Quelle FAZ vom 08.05.2010 Nr. 106, S. 14)


  • Das Landgericht Augsburg verurteilte am 05.05.2010 den Geschäftsmann und Ex-Waffenlobbyisten Karlheinz Schreiber zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren wegen Steuerhinterziehung in sechs besonders schweren Fällen.
    Schreiber wurde schuldig befunden in den Jahren 1988 bis 1993 Provision aus Vermittlertätigkeiten für Rüstungs- und Flugzeuggeschäfte in Höhe von ca. 65 Mio. Mark erhalten und nicht versteuert zu haben. Daraus resultierten ca. 15 Mio. Mark Steuerschulden. Zudem soll Schreiber Briefkastenfirmen in Lichtenstein und Panama sowie Konten in der Schweiz unterhalten haben und so ein „System der Verschleierung“ geschaffen haben.

    Überdies bestünden nach Ansicht der 9. Strafkammer des Landgerichts Augsburg keine Zweifel, dass die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft hinsichtlich Bestechung und Beihilfe zur Untreue, ebenfalls zuträfen. Diese könnten jedoch aufgrund von Verjährung nicht aufrecht erhalten werden.

    Schreibers Anwälte kündigten bereits am 05.05.2010 Revision an.
    (Quelle FAZ vom 06.05.2010 Nr. 104, S. 1)

  • Der KfW-Vorstand wurde angezeigt, da die KfW auch nach dem Niedergang von Lehman Brothers am 15. September 2008 320 Millionen Euro an die insolvente Bank überwiesen hatte und nicht sämtliche Transfers gestoppt hatte.
    Die Staatsanwaltschaft Frankfurt will nun ihre Verfahren gegen aktive und ehemalige KfW-Vorstände mangels Schuld einstellen. Sofern die Generalstaatsanwaltschaft als vorgesetzte Behörde keinen Einspruch erhebt, werden die Verfahren eingestellt. Nach Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Frankfurt, unter Mithilfe des Bundeskriminalamtes, stehe nun fest, dass der frühere Bankvorstand seine Amtspflichten nicht vorsätzlich vernachlässigt habe. Von Anklagen sei daher abzusehen.
    (Quelle süddeutsche.de am 02.05.2010)

  • Der 3. Strafsenat des Bundsgerichtshofs entschied, dass der Prozess gegen den ehemaligen Mobilcom-Chef Gerhard Schmid wiederholt werden muss.

    Das Urteil des Landgerichts Kiel sei rechtsfehlerhaft und biete keine „ausreichende Grundlage“, um Schmid zu verurteilen. Das Urteil könne weder aufrechterhalten werden, noch werde Schmid dadurch freigesprochen. Vielmehr müsse neu verhandelt werden.

    Das Kieler Landgericht hatte den Angeklagten im Januar 2009 wegen vorsätzlichen Bankrottes in drei Fällen zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Nach Ansicht des 3. Strafsenats hat das Landgericht Kiel seine Rechtsansicht nicht rechtsfehlerfrei begründet. Denn es habe bei der Auslegung des Merkmals „Beiseiteschaffen“ im Bankrotttatbestand gem. § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB auf die Erschwernisse für die Landesbank Sachsen bei der Einzelzwangsvollstreckung abgestellt und sich nicht mit der Frage befasst, ob infolge der Überweisungen auf das Konto in Liechtenstein eine wesentliche Erschwernis des Zugriffs durch einen Insolvenzverwalter im Rahmen einer Gesamtvollstreckung (Insolvenz) eingetreten sei. Zudem stellten die Urteilsgründe auch keine ausreichende Grundlage dar, um das Tatbestandsmerkmal des Beiseiteschaffens aus anderen Gründen mit der notwendigen Sicherheit bejahen oder verneinen zu können.
    (Quelle spiegel-online am 29.04.2010)

  • Die neuen Beschränkungen für Absprachen in Strafprozessen, sog. Deals werden offenbar systematisch umgangen. Thomas Fischer, Strafrichter am Bundesgerichtshof, warnte jetzt auf dem Frühjahrssymposion des Deutschen Anwaltvereins davor. Den Beteiligten drohe in solchen Fällen selbst ein Strafverfahren wegen Rechtsbeugung.

    Besonders bei Wirtschaftsdelikten seien solche Deals zwischen der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern üblich. Der typischer Handel lautet dabei: Geständnis gegen Bewährungsstrafe. Solche Deals waren lange umstritten, etwa im „Mannesmann-Prozess“ und im Strafverfahren gegen den früheren VW-Personalvorstand Peter Hartz. Auch im Steuerstrafprozess gegen den Ex-Postchef Klaus Zumwinkel soll es solche Verabredungen gegeben haben. Durch eine Gesetzesänderung vor etwa einem Jahr wurden die Deals im Strafverfahren jedoch ausdrücklich erlaubt, vgl. § 257 c StPO. Voraussetzung dafür ist in jedem Fall die öffentliche Bekanntgabe über die etwaige Absprache gem. § 257 c Abs. 3 StPO.

    Eine Absprache ohne Protokollierung sei nach der Ansicht von Fischer „definitiv illegal“. Solche gegenseitigen „Schweigeversprechen“ seien eine ernste Gefahr für die Kultur des Rechtsstaats und die Rechtstreue der Bevölkerung. Derartige Verstöße nachzuweisen sei jedoch sehr schwierig, wie Fischer einräumte.
    (Quelle: FAZ vom 29.04.2010 Nr. 99, S. 13)

  • 5. Strafsenat des BGH, Az. 5 StR 169/09

    Der Angeklagte ist vom Landgericht Erfurt wegen sexueller Nötigung bzw. Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem hat das Landgericht ihn von den Vorwurf einer weiteren Vergewaltigung freigesprochen.

    Gegen das Urteil wendet sich der Anklagte mit seiner auf die Verletzung von formellen und materiellen Rechts gestützte Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH), die bereits im Rahmen der Verfahrensrüge Erfolg hat. Der Angeklagte rügt mit seiner Beschwerde das unvollständig durchgeführte Selbstleseverfahren (§§ 261, 249 Abs. 2 StPO).

    Am ersten Hauptverhandlungstag hatte der Vorsitzende der Jugendschutzkammer die Durchführung des Selbstleseverfahrens nach § 249 Abs. 2 StPO bezüglich diverser Seiten mit SMS-Nachrichten zwischen dem Anklagten und der Geschädigten angeordnet und eine Kopie dieser Seiten den Schöffen zur Verfügung gestellt. Dieses wurde im Protokoll am zweiten Hauptverhandlungstag festgestellt. Allerdings enthält das Protokoll keinen einzigen Eintrag, dass auch die Berufsrichter Kenntnis genommen haben vom Wortlaut der SMS-Nachrichten sowie die weiteren Beteiligten ebenso hierzu Gelegenheit hatten.

    Der Strafsenat stellt diesbezüglich fest, dass auch die Berufsrichter bei der Möglichkeit des Selbstleseverfahrens vom Wortlaut der Urkunde Kenntnis nehmen müssen und nicht nur lediglich die Schöffen und führt dazu aus:

    „Eine Differenzierung hinsichtlich der Vorgehensweise zwischen Berufsrichtern und Schöffen ist unzulässig (BGH NStZ 2001, 161; 2005, 160; vgl. insoweit auch KK-Diemer, StPO 6. Aufl. § 249 Rdn. 36, 39). Die übrigen Beteiligten müssen Gelegenheit zur Kenntnisnahme vom Wortlaut gehabt haben. Der Vorsitzende muss gemäß § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO die Feststellung über die Kenntnisnahme sowie die Gelegenheit hierzu in das Protokoll aufnehmen. Dabei handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 273 StPO (vgl. BGH NStZ 2000, 47; 2001, 161; 2005, 160; StV 2000, 603, 604). Der Nachweis hierüber kann somit nur durch das Protokoll geführt werden (§ 274 StPO).“

    Wenn jedoch wie im vorliegenden Fall die Kenntnisnahme der Urkunde im Wortlaut durch die Richter sowie auch durch die übrigen Verfahrensbeteiligten nicht protokolliert wurde, wird unterstellt, dass dieses Beweismittel nicht zur Kenntnis gelangt ist.

    So heißt es in der Entscheidung  des Senats im Wortlaut des 5. Strafsenats des BGH:

    „Wurde die Feststellung der Kenntnisnahme durch die Richter sowie der Gelegenheit hierzu für die übrigen Verfahrensbeteiligten nicht protokolliert, ist somit aufgrund der negativen Beweiskraft des Protokolls davon auszugehen, dass das Beweismittel nicht zur Kenntnis gelangt ist bzw. die Gelegenheit hierzu nicht eingeräumt worden ist (vgl. BGH NStZ 2005, 160; NJW 2009, 2836). Dem Revisionsgericht ist damit verwehrt, hierzu freibeweisliche Ermittlungen anzustellen. Die Beweiskraft des – hier auch nach Erhebung der Verfahrensrüge nicht berichtigten (vgl. dazu auch BGH NJW 2009, 2836) – Protokolls kann nur bei offenkundiger Fehler- oder Lückenhaftigkeit entfallen; solches ist hier nicht ersichtlich. Eine Lückenhaftigkeit ergibt sich nicht etwa schon daraus, dass die Anordnung des Selbstleseverfahrens, nicht aber die nach § 249 Abs. 2 StPO notwendige Feststellung über dessen erfolgreiche Durchführung vermerkt ist. Denn die Anordnung des Selbstleseverfahrens lässt keinen Schluss auf die weitere Beachtung des Verfahrens nach § 249 Abs. 2 StPO zu (vgl. BGH NStZ 2000, 47 m.w.N.).“

    Es ist daher nach Ansicht des Senats nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte aufgrund dieses Verfahrensverstoßes verurteilt wurde.

    „Das Landgericht hat sich sowohl bei der Überführung des die Tat bestreitenden Angeklagten als auch bei der Frage, ob es sich um eine Jugendverfehlung handele, auf die den gewechselten Kurznachrichten entnommene Ankündigung des Angeklagten gestützt, mit dem Opfer auch gegen dessen Willen geschlechtlich zu verkehren. Der Inhalt der im Urteil auf 12 Seiten wiedergegebenen SMS-Nachrichten konnte nicht im Wege des Vorhalts in die Hauptverhandlung eingeführt werden (vgl. BGH NStZ 2001, 161; BGHR StPO § 249 Abs. 1 Verlesung, unterbliebene 1).“

    Das Urteil ist demnach aufzuheben und an das Landgericht zu einem neuen Tatrichter zurückzuverweisen.

  • 4. Strafsenat des BGH, Az. 4 StR 280/09

    Der Angeklagten ist vom Landgericht Dessau-Roßlau wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit einer gefährlichen Körperverletzung zu mehreren Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die zwei Angeklagten wandten sich daraufhin gegen das Urteil mit ihrer Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

    Als Begründung in der Sachrüge führen sie aus, dass sie in ihrem Anspruch auf ein faires Verfahren bzw. in ihren Rechten auf eine effektive Verteidigung gemäß § 338 Nr. 8 StPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 c EMRK verletzt worden sind, indem ihnen nicht der gewünschte Verteidiger als Pflichtverteidiger beigeordnet worden sei.

    Zu dieser Rüge gibt der der 4. Strafsenat des BGH folgende Bemerkung ab:

    „Es erscheint nicht unbedenklich, dass die Jugendkammer ihre Entscheidung, dem Angeklagten nicht den von ihm gewünschten Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beizuordnen, auf dessen Belastung mit Terminswahrnehmungen aus anderweitig übernommenen Mandatsverpflichtungen gestützt hat, ohne zuvor die Verfügbarkeit für die im vorliegenden Verfahren in Aussicht genommenen Hauptverhandlungstermine mit ihm geklärt zu haben. Im Übrigen kann das von § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO geschützte Kosteninteresse nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei erheblichen Tatvorwürfen im Rahmen der gebotenen Abwägung aller Umstände hinter dem Interesse des Beschuldigten auf Verteidigung durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens zurücktreten (vgl. dazu BGHSt 43, 153, 155 f.; zur Maßgeblichkeit der Entfernung zwischen Gerichtsort und dem Sitz des Rechtsanwalts; vgl. Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 142 Rdn. 12 m.w.N.).“

    Aus diesen Erwägungen ergibt sich der Erfolg des Rechtsmittels der beiden Angeklagten.

    Auch hinsichtlich des Tathergangs und der Feststellungen des Landgerichts fügt der Senat weitere Ergänzungen hinzu. Denn nachdem die beiden Angeklagten auf das Opfer mit einem ca. 25cm langen Messer einstechen konnten und dieses sich dann mit Tritten und lauten Schreien zu wehren versuchte, nahmen beide Angeklagten abstand vom eigentlichen Plan und flohen aus der Wohnung.  Fraglich ist, ob die beiden Täter zu diesem Zeitpunkt der Tat annahmen, alles Erforderliche zur Verwirklichung der Straftat begangen zu haben. Danach richtet sich die Frage nach einem Rücktritt vom Versuch. So hätte das Landgericht vor allem den Rücktritt vom unbeendeten Versuch prüfen müssen.

    Wortlaut der Ausführungen des Senats:

    „Dass die Täter nach Durchführung der Tathandlung annahmen, alles Erforderliche getan zu haben, ist auch deshalb nicht nahe liegend, hätte aber in jedem Fall besonderer Begründung bedurft, weil sie nach den Feststellungen die Schwere der Verletzungen bei dem mit einem T-Shirt und einer Jacke bekleideten Geschädigten nicht wahrnahmen. Auch der Rettungsassistent P. , der mit dem herbeigerufenen Krankenwagen erst später in der Wohnung des Geschädigten erschien, konnte zunächst mit Ausnahme einer Schnittverletzung an der Wange keine weiteren äußeren Verletzungen beim Geschädigten erkennen. Die von der Jugendkammer getroffenen Feststellungen lassen daher einen freiwilligen Rücktritt beider Angeklagter als möglich erscheinen. Dies wird der neue Tatrichter im Einzelnen aufklären und dabei auch prüfen müssen, ob die Angeklagten wegen der Schreie und der Gegenwehr des Tatopfers annahmen, die Tat werde alsbald entdeckt werden, und deshalb wegen eines beträchtlich gesteigerten Entdeckungsrisikos nicht mehr freiwillig von der Tat Abstand nahmen. Dagegen spricht insbesondere, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, dass der Angeklagte H. den Angeklagten F. trotz der Gegenwehr noch dazu aufforderte, nun seinerseits auf das Opfer einzustechen. Dies legt die Annahme nahe, dass er eine Vollendung der Tat trotz Abweichung vom ursprünglichen Tatplan noch nicht für unvertretbar riskant erachtete, zumal der Geschädigte im Hausflur erst um Hilfe schrie, als sich beide Angeklagten vom Tatort bereits entfernt hatten.“

    Aus diesem Grund wird der neue Tatrichter die Sache erneut zu verhandeln und diese Feststellungen zu berücksichtigt haben. Das Urteil ist somit aufgrund der erfolgreichen Revision aufgehoben und an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückgewiesen worden.

  • 5. Strafsenat des BGH, Az. 5 StR 311/09

    Das Landgericht Potsdamm hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in insgesamt zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit der Herstellung kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Außerdem ordnete das Landgericht seine Unterbringung in der Entziehungsanstalt und in der Sicherungsverwahrung nach §66 Abs. 3 S. 1 StGB an.

    Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und kann hinsichtlich der vom Gericht angeordneten Maßregeln einen Teilerfolg erzielen. Denn in seiner Rüge beanstandet der Angeklagte, dass „auf die Möglichkeit der Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 265 Abs. 1 und 2 StPO) hingewiesen wurde.“

    In der Anklageschrift wird die Möglichkeit der Sicherungsverwahrung nicht erwähnt, ebenso wenig ist dies in dem Eröffnungsbeschluss nachgeholt. Selbst während der Hauptverhandlung wurde kein förmlicher Hinweis auf diese Maßregelung erteilt.

    So hat die Strafkammer lediglich durch einen gesonderten Beschluss einen Sachverständigen ergänzend beauftragt, auch bezüglich der Sicherungsverwahrung Stellung zu nehmen. Dies genügt jedoch nicht der Hinweispflicht gemäß § 265 Abs.1, 2 StPO.

    Hierzu führt der 5. Strafsenat aus:

    “Allerdings kann auch in der gerichtlichen Anordnung, ein Gutachten zur Frage der Unterbringung anzuordnen, ein solcher Hinweis liegen (BGH NStZ 2009, 468 [Anordnung im Eröffnungsbeschluss]; NStZ 1992, 249 [zu § 63 StGB]). Dafür muss der die Beweisanordnung enthaltende Beschluss dem Angeklagten aber eindeutig erkennbar machen, auf welche Maßregel das Gericht zu erkennen gedenkt (BGHSt 22, 29, 30; BGHR StPO § 265 Abs. 2 Hinweispflicht 6; BGH NStZ 2009, 468). Gerade vor dem Hintergrund der bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung aus rechtsstaatlichen Gründen zu wahrenden Formenstrenge (BGHR StPO § 265 Abs. 2 Hinweispflicht 6; BGH NStZ-RR 2004, 297) genügt die allgemein gehaltene ergänzende Beauftragung des Sachverständigen diesen Anforderungen nicht. Angesichts der sich deutlich unterscheidenden einzelnen Anordnungstatbestände des § 66 StGB lässt sich einem derart unspezifizierten Hinweis die Variante nicht entnehmen, die für das Gericht in Betracht kam (vgl. BGH NJW 2004, 1187 insoweit in BGHSt 49, 25 nicht abgedruckt; BGHR StPO § 265 Abs. 2 Hinweispflicht 6; siehe auch BGH NStZ 1998, 529, 530). Somit fehlt die verbindliche Wirkung einer den rechtlichen Rahmen des Hauptverfahrens bestimmenden gerichtlichen Prozesshandlung.“

    Gleiches gilt für einen weiteren Beschluss der Strafkammer, mit dem der Umfang eines weiteren Gutachtens von einem anderen Sachverständigen festgelegt wurde. In Gutachten ist von den Maßregelungen nach §20, 21 StGB und nach §63, 64 und 66 StGB die Rede, was insgesamt auf keine eindeutige Maßregel des Gerichts schließen lässt. Doch auch weitere rechtliche Hinweise und Vorgänge während der Hauptverhandlung ließen nicht die konkrete und vom Gericht beabsichtigte Maßregelung erkennen.

    Auszug aus dem Wortlaut der Entscheidung:

    “Insbesondere waren die Ausführungen des Sachverständigen zu den materiellen Voraussetzungen der Maßregel nicht geeignet, dem Angeklagten eindeutig vor Augen zu führen, dass das Gericht auf eine solche Maßregel zu erkennen gedenkt (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 271; 2004, 297; StV 2008, 344; BGH, Beschluss vom 28. April 2009 – 4 StR 544/08). Gleiches gilt für den – zudem hinsichtlich des Maßregelausspruchs nicht eindeutig protokollierten – Schlussantrag des Staatsanwalts (vgl. BGH StV 1988, 329; NStZ 1998, 529, 530; NStZ-RR 2008, 316). Dass der Verteidiger des Angeklagten selbst in seinem Schlussvortrag zu den Anordnungsvoraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB Stellung genommen hat (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 316; BGH, Beschluss vom 26. Mai 1998 – 5 StR 196/98), lässt sich weder dem Protokoll noch der unwidersprochen gebliebenen dienstlichen Stellungnahme der Vorsitzenden zur Revisionsbegründung entnehmen.“

    Auch den Ausführungen des Generalbundesanwalts schließt sich der Senat nicht an. Dieser möchte den Verfahrensfehler ausschließen, da der Angeklagte zu einer Aufnahme in eine therapeutische Wohngruppe im Strafvollzug „aufgrund der zu erwartenden Sicherungsverwahrung als Zweckverhalten“ bereit war. Auch hier fehlt es nach Ansicht des Senats an hinreichendem Hinweis auf die Maßregelung.

    Demnach ist die Unterbringung in die Sicherungsverwahrung und somit der gesamten Maßregelausspruch aufzuheben und darüber von einem neuen Tatrichter zu entscheiden. Hier wird auch zu erörtern sein, ob die Voraussetzungen des § 63 StGB vorliegen.

  • 5. Strafsenat des BGH, Az. 5 StR 478/09

    Der Angeklagte ist vom Landgericht Bremen „wegen räuberischer Erpressung (Einzelfreiheitsstrafe sieben Monate), wegen Freiheitsberaubung in zwei Fällen (Einzelfreiheitsstrafen je zwei Monate), wegen unerlaubten Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch in zwei Fällen (Einzelfreiheitsstrafen zwei Monate und ein Monat) und wegen Beleidigung (Einzelfreiheitsstrafe ein Monat) unter Einbeziehung der vom Landgericht Bremen in dessen Urteil vom 9. Oktober 2008 verhängten und zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt und von weiteren Vorwürfen freigesprochen“ worden. Die hiergegen vor dem Bundesgerichtshof (BGH) eingewandte Revision führt zu keiner Abänderung des Schuldspruches. Jedoch bedarf das Urteil nach Ansicht des Strafsenats eines Härteausgleiches aufgrund der entgangenen anderweitigen Gesamtstrafbildung.

    Demnach wird der Strafausspruch dahingehend ergänzt, dass vier Monate der verhängten Gesamtstrafe als bereits vollstreckt gelten und diese somit um diesen Zeitraum verkürzt wird, so dass die Revision insoweit einen Teilerfolg hatte.

    Dem Urteil geht folgender Sachverhalt voraus:  Der Angeklagte hatte zwischen Ende Februar und dem 26. März 2007 mehrere Straftaten begangen. Als die Bildung einer Gesamtstrafe aufgrund einer Nachverurteilung durch Strafbefehl des zuständigen Amtsgerichts Bremen vom 2. August 2007 wegen vollständiger Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe zehn Tage vor in diesem Urteil vollzogenen Verurteilung nicht mehr möglich war, erkannte das Landgericht mangels anderer Alternativen mit der nächsten noch nicht erledigten Strafe auf eine zweijährige, zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe. Folglich bildete das Gericht angesichts der zeitlichen Zäsur diese verhängte Gesamtstrafe.

    Diesen Schritt begründete das Landgericht folgendermaßen:

    „Andererseits war nicht zu übersehen, dass die Aussetzung der Vollstreckung der zweijährigen Freiheitsstrafe zur Bewährung zwar somit keinen Bestand mehr haben konnte, die jetzt erforderliche Gesamtstrafenbildung dem Angeklagten wiederum aber insoweit zugute kommt, als bei Einbeziehung allein der Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 02.08.2007 die dann bestehend bleibende zweijährige Einzelstrafe sowie die im Übrigen zu bildende Gesamtstrafe der Summe nach zu einer höheren Gesamtsanktion geführt hätte“

    Der Strafsenat des BGH sieht hierin einen Rechtsfehler, denn ohne die Vollstreckung der vollständigen Ersatzfreiheitsstrafe hätte die Strafaussetzung aufgrund anderweitiger Gesamtstrafbildung und der Bewährung bestehen bleiben können, was letztlich zu einem Nachteil für den Angeklagten führt.

    Dazu der 5. Strafsenat im Wortlaut:

    „Die hier erfolgte Gesamtstrafenbildung ist nur aufgrund vollständiger Ersatzfreiheitsstrafenvollsteckung notwendig geworden, die den Wegfall einer den Angeklagten begünstigenden Zäsur zur Folge hatte. Die zitierte Erwägung des Landgerichts lässt diese Besonderheit des Verlusts der gewährten Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich der zweijährigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 9. Oktober 2008 – die Widerrufsvoraussetzungen des § 56f Abs. 1 StGB lagen nicht vor – unberücksichtigt. Der Angeklagte hat die ausgeurteilten Taten nicht nach der Aussetzungsentscheidung, sondern weit über ein Jahr zuvor begangen. Ohne die vollständige Ersatzfreiheitsstrafenvollstreckung wäre die Strafaussetzung infolge anderweitiger Gesamtstrafenbildung bestehen geblieben. Damit wirkt sich die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe unter Heranziehung einer erheblichen, zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe für den Angeklagten überaus nachteilig aus (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 1994 – 2 StR 740/93); dies erfordert die Gewährung eines besonders nachhaltigen Härteausgleichs (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 15 m.w.N.). Diesen nimmt der Senat zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vor.“

    Angesichts dieser Umstände, die sich aufgrund der vom Landgericht vorgenommen Strafzumessung bzw. der entgangenen Bewährung zu Lasten des Angeklagten auswirken, hält der Strafsenat im Hinblick auf den Härteausgleich die Anwendung des Vollstreckungsmodells aus den folgenden Erwägungen für vorzugwürdig:

    „Die Überlegenheit dieser Vorgehensweise gegenüber der herkömmlich vorgenommenen Herabsetzung der (Gesamt-)Strafe hat der Große Senat für Strafsachen in BGHSt 52, 124, 136 der Sache nach anhand von Fällen notwendigerweise systemwidriger Eingriffe in die Strafzumessung zur Verwirklichung des Härteausgleichs (BGHSt 31, 102 – Unterschreiten der Untergrenze des § 54 Abs. 1 StGB; BGHSt 36, 270 – Milderung von Einzelstrafen) anerkannt. Seine Anwendung ist aber darüber hinaus auch sonst sachlich geboten. Die Verwirklichung des Härteausgleichs knüpft nicht an der maßgeblichen Grundlage der Strafhöhe, der Tatschuld (§ 46 Abs. 1 StGB) an, sondern erstrebt die Festsetzung eines gerechten Ausgleichs dafür, dass aufgrund verfahrensrechtlicher Zufälligkeiten eine den Angeklagten beschwerende getrennte bzw. – hier – zusammengefasste Strafbemessung stattgefunden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2009 aaO). Die Anwendung des Vollstreckungsmodells erleichtert die Straffestsetzung ferner, weil bisher zu berücksichtigende, getrennt zu bewertende Umstände nicht mehr berührt werden. Dies erleichtert zudem maßgeblich die in Fällen dieser Art besonders sachgerechte abschließende Entscheidung durch das Revisionsgericht. Zudem wird die Transparenz hinsichtlich des gewährten Härteausgleichs, aber auch bezüglich der Straffestsetzung erhöht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2009 aaO m.w.N.)“.

    Aus diesem Grund hält der Senat die Anrechnung von vier Monaten als bereits vollstreckt für angemessen und ändert das Urteil entsprechend dem Tenor ab.

  • 1. Strafsenat des BGH, Az. 1 StR 3/10

    Der Angeklagte war vom Landgericht München I wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in insgesamt 61 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und elf Monaten verurteilt.

    In seiner Revision rügt der Angeklagte, dass ihm nicht das letzte Wort in der Hauptverhandlung gewährt wurde und somit ein Verstoß gegen § 259 Abs. 2 StPO vorliegt.

    Im vorliegenden Fall verlief das Ende der Hauptverhandlung wie folgt: Nach Abschluss der Beweisaufnahme wurde der Schlussvortrag des Verteidigers bzw. anschließend das letzte Wort des Angeklagten vorgetragen. Danach wurde jedoch die Beweisaufnahme erneut eröffnet und die Einziehung sichergestellter Betäubungsmittel und weiterer Gegenstände erörtert. Hierzu erklärten sich  sowohl der Angeklagte als auch sein Verteidiger mit deren formloser Einziehung einverstanden. Als die Beweisaufnahme abermals geschlossen wurde wiederholten die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger des Angeklagten ihre zuvor gestellten Anträge. Allerdings wurde dem Angeklagten hierauf keine erneute Gelegenheit zum letzten Wort gegeben, was einen Verfahrensverstoß darstellt.

    Der Strafsenat des BGH führt hierzu aus:

    „Diese Verfahrensweise entsprach nicht dem Gesetz. Denn nach der Rechtsprechung ist dem Angeklagten gemäß § 258 Abs. 2 StPO erneut das letzte Wort zu gewähren, wenn nach dem Schluss der Beweisaufnahme nochmals in die Verhandlung eingetreten worden ist, weil jeder Wiedereintritt den vorausgegangenen Ausführungen des Angeklagten die rechtliche Bedeutung als Schlussvortrag und letztes Wort nimmt und die erneute Beachtung des § 258 StPO erforderlich macht (BGHSt 22, 278, 279/280; BGH NStZ-RR 1998, 15). [..]

    Wann von einem Wiedereintritt auszugehen ist, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Insbesondere liegt ein Wiedereintritt vor, wenn der Wille des Gerichts zum Ausdruck kommt, im Zusammenwirken mit den Prozessbeteiligten in der Beweisaufnahme fortzufahren oder wenn Anträge mit den Verfahrensbeteiligten erörtert werden (BGH NStZ 2004, 505, 507 m.w.N.). Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor. Zum einen wird im Protokoll selbst das prozessuale Geschehen dahingehend bewertet, dass „nochmals in die Beweisaufnahme eingetreten“ und diese „erneut geschlossen“ wurde. Zum anderen kam der Erklärung des Angeklagten, er sei mit der formlosen Einziehung sichergestellter Gegenstände einverstanden, potentielle Bedeutung für die tatgerichtliche Sachentscheidung zu.“

    Ferner ist auch der Beweis über diesen Verfahrensverstoß anhand der Sitzungsniederschrift des Gerichts zu erbringen. Aus diesem geht jedoch hervor, dass der Angeklagte erneut das letzte Wort hatte. Auf die dienstliche Stellungnahme der Berufsrichter, staatsanwaltschaftlichen Sitzungsvertreter und der Protokollführerin, die sich an den konkreten Verfahrensgang bzw. den Abschluss der Hauptverhandlung nicht mehr erinnern können, kommt es daher nicht an.

    Es ist zwar nach Ansicht des Senats ausgeschlossen, dass der Angeklagte in seinem erneuten letzten Wort etwas erhebliches und vom ersten letzten Wort abweichendes bekundet hätte,  da er vorher bereits sehr geständig war, jedoch kann der Ausspruch über die Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe auf diesem Verfahrensfehler beruhen. Denn es wäre möglich gewesen, dass der Angeklagte durch sein (neues) letztes Wort weitere Ausführungen gemacht hätte, die letztlich die Strafzumessung zu seinen Gunsten veränderten.

    Insbesondere hätte ihm sein Einverständnis mit der außergerichtlichen Einziehung der sichergestellten Gegenstände, welches er kurz zuvor in der erneuten Beweisaufnahme erklärte,  zugute kommen können bzw. als gezeigte Reue gewertet werden und im Zusammenhang mit dem ihm verwehrten letzten Wort die Strafzumessung positiv beeinflussen können.

    Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass sich die Verfahrensbeteiligten bereits am ersten Tag der Hauptverhandlung im Hinblick auf die Gesamtstrafe verständigt hatten.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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