Strafrecht Blog

  • Wird ein Urteil im Strafausspruch aufgehoben, müssen Feststellungen zur Person erneut getroffen werden.

    Der Angeklagte wurde wegen Körperverletzung mit Todesfolge vom Landgericht Bonn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Nach Aufhebung des Urteils im Strafausspruch durch den Bundesgerichtshof (BGH) verurteilte die Strafkammer des Landgerichts den Angeklagten zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Dabei hatte das neue Urteil Bezug auf den Werdegang des Angeklagten aus dem ersten Urteil genommen und die Feststellungen wörtlich übernommen.

  • Der Staat verstößt mit dem geltenden Waffengesetz nicht gegen seine Schutzpflicht.

    Beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) waren drei Verfassungsbeschwerden gegen das geltende Waffengesetz anhängig. Inhaltlich kritisierten die Beschwerdeführer, dass der Staat seine Schutzpflicht auf Leben und körperliche Unversehrtheit mit dem Waffengesetz nicht ausreichend nachkäme. Dazu müsste die heutige Regelung jedoch gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sein.

  • Ein Drogengeschäft steht nicht in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Schusswaffen, wenn sich am Übergabeort lediglich zufällig eine Waffensammlung befindet.

    Das Landgericht Bochum stellte folgenden Sachverhalt fest: Der Angeklagte bewahrte in seiner Wohnung drei verschiedene Pistolen inklusive Munition auf. Bei einem Drogenkauf soll der Angeklagte eine Pistole als Sicherheit übergeben haben. Es kam auch zukünftig immer wieder zum Ankauf und Verkauf größerer Rauschmittelmengen in der Wohnung. Auch bei den späteren Geschäften lagerte der Angeklagte mehrere Waffen in seiner Wohnung, die er gelegentlich auch als Pfand übereignete. Als er seine Schulden zum Teil nicht begleichen konnte, einigte er sich mit einem Lieferanten darauf, dass dies mit der überlassenen Pistole verrechnet werde. Zwischendurch kam es in der Wohnung aber auch immer wieder zu Drogengeschäften, die keinen direkten Bezug zu den Waffen hatten.

  • Werden beschädigte Münzen bei der Bundesbank eingetauscht, so liegt kein In-Verkehr-Bringen von Falschgeld vor.

    Die Angeklagten erwarben in China ursprünglich auseinander gebaute und entwertete 1-Euro und 2-Euro-Münzen. Die Angeklagten setzten die Ringe und die Innenstücke der Münzen wieder zusammen und tauschten diese als angeblich beschädigte Münzen bei der Deutschen Bundesbank in Frankfurt am Main ein. So erhielten die Angeklagten rund 198.000 Euro.

  • Auch bei einem Bandenchef muss für jede einzelne Tat festgestellt werden, ob er Mittäter, Anstifter oder Gehilfe war.

    Das Landgericht Duisburg stellte fest, dass sich der Angeklagte mit drei Tatgenossen zu einer Bande zusammenschloss. Die Bande soll mit gefälschten Pässen unter Vortäuschung ihrer Zahlungsbereitschaft diverse Waren erworben, Fahrzeuge geleast und Kredite beantragt haben. Dabei soll der Angeklagte als Kopf der Bande agiert haben. Der Angeklagte selbst war an den einzelnen Taten jedoch nicht direkt beteiligt, sondern bot lediglich seine Geschäftskontakte und Erfahrung im Geschäftsleben an.

  • Wurde eine Norm zwischen Tatzeit und Verurteilung verändert, so muss die für den Angeklagten günstigere Norm angewandt werden

    Vor dem Landgericht Halle wurde ein Totschlag verhandelt, der vor 1998 begangen worden war. Der Angeklagte wurde vom Gericht zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dabei wurde ein minder schwerer Fall angenommen. Das Gericht nahm jedoch einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren an.

  • Für die Heimtücke reicht bereits die Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit eines schutzbereiten Dritten aus.

    Das Landgericht Limburg an der Lahn stellte fest, dass die Angeklagte ihr zwei Wochen altes Kind im Jahre 2006 aufgrund einer Überforderung getötet hatte. Bei der Obduktion wurden jedoch keine Hinweise auf einen unnatürlichen Tod gefunden. Auch beim zweiten Kind, das mit eineinhalb Monaten ebenso 2006 von der Angeklagten getötet wurde, wurde plötzlicher Kindstod angenommen. Trotz Überwachung durch einen Herzschlagmonitor und besonderer Wachsamkeit des Ehemannes tötete die Angeklagte unter ähnlichen Umständen auch ihr drittes Kind im Jahr 2009. Diese Feststellung führte zu einer Verurteilung wegen Totschlags in drei Fällen.

    Einen Mord hat das Landgericht dagegen nicht angenommen, da die Angeklagte nicht heimtückisch im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB gehandelt hat. Denn als die Angeklagte die Bewachung ihres Kindes übernahm und der Ehemann sich schlafen legte, hatte die Angeklagte noch keinen Tatentschluss gehabt. Sie lockte den Ehemann, als schutzbereiten Dritten, also nicht gezielt weg.

    In der Revisionsinstanz sieht der Bundesgerichtshof (BGH) dies anders.

  • Ergibt sich die Vollendung einer Nötigungshandlung nicht aus dem Urteil, so hat die Verurteilung keinen Bestand.

    Die Angeklagte soll ihren früheren Partner mit einem Messer bedroht haben, um ihn daran zu hindern, die gemeinsame Tochter mitzunehmen. Das Landgericht Dresden verurteilte die Frau unter Einbeziehungen weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und ordnete die Unterbringung in einer Erziehungsanstalt an.

    Die Strafverteidigung wehrt sich gegen das Urteil, mit Erfolg:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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