Ein besonderer Umstand, der eine Aussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB erlauben würde, kann auch die positive Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB sein.
Das Landgericht Lüneburg verurteilte den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten. Die Strafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt, da das Landgericht weder in der Person des Angeklagten noch in der Tat besondere Umstände erkannte, die für eine Aussetzung zur Bewährung sprechen würden. Dagegen richtet die Strafverteidigung die Revision.
Die Revision hat Erfolg.